Appellvorschlag Sudan: Keine Peitschenhiebe für das Tragen von Hosen!


Briefporto aus Deutschland: 1,70 Euro
Appelladressen: (direkt oder über die Botschaft der Republik Sudan mit der Bitte um Weiterleitung)

 

Präsident
His Excellency
Lieutenant General Omar Hassan al-Bashir
President of Sudan
Office of the President
People's Palace
PO Box 281, Khartoum
Sudan
Fax: 00249 - 183 782 541

 

Justizminister
Mr Abdel Basit Sabderat
Minister of Justice
Federal Ministry of Justice
PO Box 302, Khartoum,
Sudan
Fax: 00 249 - 183 770 883

 

Botschaft der Republik Sudan
An S.E. den
Botschafter der Republik Sudan
Botschaft der Republik Sudan
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030 - 8940 9693

 

 

Exzellenz,

 

ich schreibe Ihnen, um Sie auf den Fall der sudanesischen Journalistin Lubna Ahmed al-Hussein und auf Auspeitschungen in Ihrem Land aufmerksam zu machen.

 

Das sudanesische Recht enthält keinerlei Aussage zum Tragen von Hosen, so dass auch für Frauen das Tragen von Hosen nicht verboten ist. Dennoch werden sudanesische Frauen allein aus diesem Grund wegen angeblich "unmoralischer Kleidung" nach Art. 152 des sudanesischen Strafrechts ausgepeitscht und mit Bußgeldern bestraft.

 

Nach Auffassung der IGFM ist das Urteil ein eklatanter Verstoß gegen internationale Rechtsstandards und ein schwerer Rückschlag für die Rechte von Frauen.

 

Peitschenhiebe sind nach Auffassung der Vereinten Nationen eine "grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" und Folter im Sinne der UN-Anti-Folterkonvention. Die Republik Sudan hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und Politische Rechte ratifiziert, der in Art. 7 ebenfalls "Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" verbietet. Durch die Anwendung von Peitschenhieben bricht der Sudan diesen völkerrechtlich bindenden Vertrag.

 

Die sudanesische Journalistin Lubna Ahmed al-Hussein hat in einem Musterprozess versucht, dieser Praxis ein Ende zu setzten und das Risiko auf sich genommen, selbst ausgepeitscht zu werden. Nach internationalen Protesten wurde die Menschenrechtlerin schließlich am 7. September 2009 in Khartum zu einer für sudanesische Verhältnisse hohen Geldstrafe von 500 sudanesischen Pfund, umgerechnet rund 140 Euro, verurteilt.

 

Ich appelliere an Sie, Ihren Einfluss geltend zu machen, damit sowohl der Art. 152 als auch generell die Strafe der Auspeitschung aus dem sudanesischen Strafrecht entfernt wird.

 

Hochachtungsvoll

 

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