Bericht über Weg und Schicksal der Familie Kupka


«IM NAMEN DES VOLKES»

 

 

Friedlinde Kupka mit Tochter Ina 

1961 ? Frau Friedlinde Kupka besucht 1961 ihre in Rostock/ DDR lebende Mutter. Die Rückreise in die Bundesrepublik, in der sie seit 1959 wohnhaft ist, wird ihr verweigert. Sie wird als 'Republikflüchtling' behandelt, darf ihren Beruf als Speditionskaufmann nicht ausüben und wird über Jahre an ihrer sozialen Integration behindert.
1964 ? wird ihre Tochter Ina geboren, vom Vater des Kindes muss sie sich trennen, weil dieser Angehöriger der DDR-Volksmarine ist.
1971 ? Frau Kupka bemüht sich um die Ausreise aus der DDR.
1973 ? Frau Kupka wird ? hochschwanger ? zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie angeblich nicht bereit ist, sich in die soziale Gemeinschaft der DDR einzufügen.
Im November 1973 wird für ihre Tochter Ina die Heimerziehung angeordnet.
1974 ?  Ihr Sohn Jan wird am 19.04.74 geboren.
Bereits im September 1974 wird Frau Kupka ? noch im Gefängnis ? das Erziehungsrecht für beide Kinder entzogen.
1975 ? Im Juli wird Frau Kupka die Ausreise aus der DDR ohne ihre Kinder gestattet. Seit ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik beantragt sie bei den Behörden die Familienzusammenführung mit ihren Kindern. Die Geschwister leben in der DDR getrennt voneinander, Ina noch in einem Kinderheim, Jan an einem unbekannten Aufenthaltsort. Eine zwischenzeitlich erfolgte Adoption kann nicht ausgeschlossen werden.







Dokument 1:
Urteil des Kreisgerichtes Rostock (DDR) gegen Frau Friedlinde Kupka, geb. am 26.11.1938 in Hannover

 

 

DDR-Urteil gegen Friedlinde Kupka 

Ausfertigung  Ma/Sche
S 1180/73
221-1289/73

IM NAMEN DES VOLKES!

Urteil
In der Strafsache
gegen Friedlinde Kupka, geb. am 26.11.1938 in Hannover,
wohnh. Rostock, Drostenstr. 7,
ledig, 1 Kind, Bürgerin der DDR, nicht vorbestraft,

wegen asoz. Verhaltens

Hat die Strafkammer des Kreisgerichts Rostock-Stadt in ihren öffentlichen Sitzungen von 22., 23. und 24.10.1973, an denen teilgenommen haben:
Richter Mahn, als Vorsitzender
Herr Wiese, Herr Knickelbein, als Schöffen
StA Fischer, als Vertreter der StA Rostock-Stadt
JA Scheffler, als Protokollantin

für Recht erkannt:


1. Die Angeklagte wird wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten in Tatmehrheit mit Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen, Vergehen gem. §§ 249 Abs. 1, 143, 63, 64 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 ? zehn ? Monaten verurteilt.
Des Weiteren wird gem. § 249 Abs. 1 StGB auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt.
2. Die Auslagen des Verfahrens hat die Angeklagte zu tragen.

Gründe
Die jetzt 34jährige nicht vorbestrafte Angeklagte hat nach dem Abschluss der 10. Klasse den Beruf eines Speditionskaufmannes erlernt. In der Folgezeit arbeitete die Angeklagte in diesem Beruf, aber auch in artverwandten und artfremden Berufen. Sie wechselte häufig die Arbeitsstellen. Ihren eigenen Einlassungen zufolge, war der Arbeitsstellenwechsel darauf zurückzuführen, dass es zu Reibereien im Arbeitskollektiv kam. Sie ging dann von sich aus. Zuletzt arbeitete die Angeklagte als Sekretärin im VEB Schiffswerft «Neptun» Rostock. Dies war in der Zeit vom 15.2.1971 bis zum 13.3.1973 der Fall. Hinsichtlich des Ausscheidens aus diesem Betrieb, spielten bereits genannte Gründe, aber auch gesundheitliche Gründe eine Rolle. Vom 6.6.1973 bis 26.7.1973 arbeitete sie beim VEB Fahrgastschiff Stralsund als Fahrkartenverkäuferin. Dies war eine Saisontätigkeit. Gegenwärtig steht die Angeklagte in keinem festen Arbeitsrechtsverhältnis. In der Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass die Angeklagte etwa seit Mai 1973 von der Abt. Innere Angelegenheiten beim Rat der Stadt Rostock betreut wird. Am 22.5.1973 und in der Folgezeit mehrfach, wurden mit der Angeklagten zwecks Aufnahme einer Tätigkeit Aussprachen durchgeführt. Von diesem staatlichen Organ, war der Angeklagten am 22.5.1973 im VEB Chemiehandel Rostock eine Tätigkeit als Sekretärin nachgewiesen worden. Diese Tätigkeit wurde von der Angeklagten mit der Begründung, dass sie gesundheitlich nicht dazu in der Lage sei, abgelehnt. Auch nahm sie mit dem genannten Betrieb keinen Kontakt auf. Ebenfalls legte sie nach erfolgter Aufforderung ein ärztliches Attest nicht vor. Einer Vorladung zum 29.5.1973 leistete sie keine Folge. Am 6.6.1973 wurde ihr eine Tätigkeit in Fernmeldeamt Rostock nachgewiesen. In diesem Betrieb wurde die Angeklagte auch vorstellig und teilte mit, dass sie gegenwärtig bei der «Weißen Flotte» arbeite. Im Rahmen der Tätigkeit beim Fernmeldeamt sollte sie Büroarbeiten, später auch Fernschreibarbeiten verrichten. Nachdem sie bei der «Weißen Flotte» ausgeschieden war, wurde sie zur Abt. Inneres am 14.8.1973 vorgeladen. Dieser Vorladung leistete sie keine Folge. Auf Vorladung schrieb dann die Angeklagte am 28.8.1973, sie teilte im Rahmen einer Aussprache mit, dass sie die Vorbereitung einer Tätigkeit durch dieses staatliche Organ ablehnt. Einer weiteren Aussprache am 4.9.1973, man hatte in Erwägung gezogen, sie im VEB ROKOMA unterzubringen, leistete sie erneut keine Folge. Dafür erschien die Angeklagte am 11.9.1973. Als ihr mitgeteilt wurde, um was für eine Tätigkeit es sich hier handelt, lehnte sie diese Tätigkeit ab, die sie wegen ihres Kindes auch ausnahmsweise in Normalschicht verrichten sollte. Ebenso wurde die Zuweisungskarte für den genannten Betrieb nicht abgeholt. Am 18.9.1973 kam es erneut zu einer Aussprache, diese hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass ihrem gestellten Antrag zur Ausreise in die BRD nicht stattgegeben wurde. Hierbei trat die Angeklagte frech und überheblich auf.

Die Angeklagte ist gegenwärtig im 4. Monat schwanger und erschien am 27.9.1973 beim Ref. Jugendhilfe und gab an, dass die Ernährung ihres Kindes nicht mehr gewährleistet ist. Sie verfüge weder über Bargeld noch über Nahrungsmittel. Von diesem staatlichen Organ wurden sofort Maßnahmen zwecks Heimeinweisung eingeleitet, um zu sichern, dass das Kind keinen Schaden nimmt. Die Angeklagte sollte in den Vormittagsstunden des 28.9.1973 ihre Tochter mit entsprechenden Unterlagen zum Ref. Jugendhilfe bringen. Dies tat die Angeklagte aber nicht. Sie erklärte in der Hauptverhandlung, dass sie nach ihrem Besuch am 27.9.1973 eine Tante getroffen habe, die ihr das Kind abnahm. Sie erschien daraufhin am darauffolgenden Tage bei Ref. Jugendhilfe und teilte dem zuständigen Jugendfürsorger mit, dass sie das Kind anderweitig untergebracht hat. Über den Verbleib des Kindes machte sie keine Angaben. Etwa eine Woche später gelang es den Vertretern des staatlichen Organs den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen und es in ein Heim einzuweisen. In der Beweisaufnahme konnte des Weiteren festgestellt werden, dass die Angeklagte in den Zeiträumen, in denen sie keiner geregelten Arbeit nachging, von Ersparnissen, vom Restgehalt aus ihrer Tätigkeit beim VEB Schiffswerft Neptun und von ihrem Verdienst bei der «Weißen Flotte» lebte. Sie suchte nur selten Gaststätten auf. Miet- und Energieschulden sind nicht vorhanden. Ferner ergab die Beweisaufnahme, dass die Angeklagte, um vor Einflussnahmen staatlicher Organe sicher zu sein, den Briefkasten von ihrer Wohnungstür entfernte. Dieser Sachverhalt beruht auf den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen des Vertreters für Innere Angelegenheiten Herrn Gransow und den Beweismitteln, die sich bei der Akte befinden.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Angeklagte in dem sie im Zeitraum vom 13.3. bis 6.6.1973 und ab 26.7.1973 bis zum Tage der Hauptverhandlung trotz bestehender Arbeitsfähigkeit hartnäckig aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzogen hat. Der Angeklagten wurden durch die Abt. Innere Angelegenheiten in 3 Fällen Arbeitsstellen nachgewiesen. Diese Tätigkeiten lehnte die Angeklagte teilweise mit der Begründung, dass für sie nur Arbeit im Bereich der Hafenwirtschaft in Frage komme, ab. Auch wurde sie in einem Falle und zwar im Mai 1973 über eventuelle Folgen ihres Verhaltens belehrt. Ein solches Verhalten ist als hartnäckig und auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie die ihr gegebenen Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme nicht nutzte, als arbeitsscheu zu qualifizieren. Das Gefährdungsmoment ergibt sich daraus, dass die Angeklagte auf Grund des ihr gezeigten Verhaltens Ende September 1973 nicht mehr in der Lage war, ihr Kind ordnungsgemäß zu ernähren. Sie verwirklichte so sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die erforderlichen Tatbestandsmerkmale des § 249 Abs. 1 (1. Alternative). Des Weiteren vereitelte die Angeklagte angeordnete staatliche Maßnahmen hinsichtlich der Heimeinweisung ihres Kindes, indem sie dem zuständigen staatlichen Organ über den Verbleib ihres Kindes keine Auskunft erteilte, und es nicht zum vereinbarten Zeitpunkt diesem staatlichen Organ übergab. Somit ist der Tatbestand des § 143 'StGB als erfüllt anzusehen.

Das Verhalten der Angeklagten ist als in beachtlichem Maße gesellschaftswidrig einzuschätzen und kann keine Billigung finden. Die Angeklagte hat bewusst und zielgerichtet gegen gesellschaftliche Verhaltensnormen verstoßen. Zwischen dieser Verhaltensweise und ihrer negativen Einstellung zu unseren gesellschaftlichen Verhältnissen besteht ein enger innerer Zusammenhang. Dieser trat noch einmal deutlich in den Ausführungen der Angeklagten im Verlaufe der Hauptverhandlung zu Tage. Das Verhalten ist als schwerwiegende Missachtung der gesellschaftlichen Disziplin gem. § 39 Abs. 2 StGB zu werten, wobei die Dauer des strafrechtlich relevanten Zeitraumes, der geringe Gefährdungsgrad und die Tatsache, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, entsprechend berücksichtigt wurde. Aus den genannten Gründen war daher der Ausspruch einer Freiheitsstrafe notwendig. Eine solche wird in Höhe von 10 Monaten als notwendig und ausreichend angesehen.

Die  Entscheidung  ergeht  in  Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 364 StPO.
Gez.: Mahn - Wiese - Knickelbein



Das Kreisgericht Rostock (DDR) verurteilt am 24. 10. 1973 Frau Kupka ? im vierten Monat schwanger ? zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gefängnis. Das DDR-Gericht wirft der Mutter der damals 9-jährigen Ina Kupka eine «Gefährdung der öffentlichen Ordnung» durch asoziales Verhalten vor.
Frau Kupka reiste 1959 zu ihrer Cousine nach Hamburg.   1961 fuhr sie zu einem Besuch ihrer Mutter nach Rostock (DDR).
Die DDR-Regierung verweigert ihr die Rückreise nach Hamburg und zwingt sie in der DDR zu verbleiben. Ihren Beruf als Speditionskaufmann darf sie als «Republikflüchtige» von 1961 ?   1965 nicht ausüben. Auf diese Weise «gezeichnet», darf sie auch den Vater ihrer 1964 geborenen Tochter Ina nicht heiraten. Dieser muss sich als Angehöriger der DDR- Volksmarine von Friedlinde Kupka trennen.
Die Konsequenz zieht Frau Kupka im Jahre 1971 und beantragt beim Rat der Stadt Rostock ihre Ausreise aus der DDR. Diese wird nicht gewährt.
Unter dem Eindruck dieser Erlebnisse gelingt es Frau Kupka nicht, ein soziales Verhältnis zu dem Staat zu gewinnen, in dem sie unfreiwillig leben muss. 






Dokument 2:
Beschluss des Rates der Stadt Rostock ? Jugendhilfeausschuss I ? vom 21.11.1973
 

 

 

Anordnung der Heimerziehung für Tochter Ina 

 Rat der Stadt Rostock
- Jugendhilfeausschuss I
Rostock, d. 21.11.1973
Beschl.-Reg. Nr. 183/1973

I. Ausfertigung

Beschluss
Zur Sicherung der Erziehung und Entwicklung der Minderjährigen Ina Kupka, geb. 23.2.1964, z.Zt. Kinderheim «Jenny Marx» Rerik
Erziehungsberechtigte: Frau Friedlinde Kupka, geb. 26 11. 1938, wohnhaft Rostock-Gehlsdorf, Drostenstr. 7

fand am 21.11.1973 eine Beratung des Jugendhilfeausschusses I  des Rates der Stadt Rostock statt, an  der teilgenommen haben:

Als Vorsitzender: Herr Studienrat Hass, Referatsleiter
Als Mitglieder:
Frau Krüger ? Lehrerin
Frau Seifert ? Hausfrau
Herr Seifert ? Rentner
Herr Mathusahl ? Behördenangestellter
Herr Dr. Kurth ? Dipl.-psych.

weiter waren anwesend:
Frau Kupka - Mutter d. Minderj.
Frau Brestel - Fachlehrerin und Pionierleiterin, 1. POS
Herr Degner -  Vertreter der Schulleitung der 1. POS
Herr Kordt ? Heimleiter des KH Rerik
Herr Waldt ? Bez. Referent des Ref. Jugendhilfe
Frau Lehmann ?  Mitarbeiterin des  Ref.  Jugendhilfe beim Rat des Bezirkes
Frau Kupka ? Schwester der Mutter
Herr Schwittlick ? Jugendfürsorger

Im Interesse einer ungestörten Entwicklung der Minderjährigen Ina Kupka musste am 28.9.1973 die Heimerziehung ? Verf.-Reg. Nr. 386 ? vorläufig verfügt werden, weil die Mutter ihre völlige Mittellosigkeit vor dem Referat Jugendhilfe erklärt hatte. Seit dem 4.10.1973 befindet sich Ina im Kinderheim «Jenny Marx» in Rerik, obwohl Frau Kupka nunmehr die Lösung des Problems durch Bekannte anstrebt. Die Ursachen und der Anlass für die sozialpädagogische Maßnahme liegen im defektiven Sozial- und Leistungsverhalten der erziehungsberechtigten Mutter begründet.

Seit dem 26.7.1973 steht Frau Kupka in keinem Arbeitsverhältnis. Trotz intensiver Unterstützung durch die Abteilung Innere Angelegenheiten zeigte sie bisher keine Bereitschaft, eines der mehreren nachgewiesenen Arbeitsverhältnisse einzugehen. Obwohl sie arbeitsfähig ist, widersetzt sie sich bewusst und hartnäckig der staatlichen Einflussnahme. Aus diesem Grunde ist ihr Verhalten als Arbeitsunwillig und somit als gesellschaftswidrig einzuschätzen. Hieraus ergibt sich auch das Gefährdungsmoment für die Minderjährige, denn seit dem 27.9.1973 ist Frau Kupka nach eigenen Einlassungen nicht mehr in der Lage, ihre Tochter regelmäßig und ausreichend mit Nahrungsmitteln sowie mit anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs zu versorgen.

Zwischen dieser Verhaltensweise und einer negativen Einstellung zu unseren gesellschaftlichen Verhältnissen besteht ? Frau Kupka drängt seit ca. 2 Jahren auf eine Übersiedlung in die BRD ? ein enger innerer Zusammenhang. Dies kommt ständig in ihren Äußerungen zum Ausdruck. Das komplexe negative Verhalten der Frau Kupka ist als schwerwiegende Missachtung der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu charakterisieren, das der Tochter keine Gewähr für eine unserer gesellschaftlichen Forderung entsprechende Entwicklung bietet. Frau Kupka erlebte in ihren Entwicklungsjahren komplizierte Familien- und Erziehungsverhältnisse, die nicht ohne Auswirkung auf ihre gesamte Persönlichkeitsentwicklung blieben.

Ihr Vater war Kunstglaser von Beruf. Die Mutter war nicht berufstätig. Um die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben hat sie sich dennoch kaum gekümmert. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter war gestört, sie erhielt viel Schläge. Erzogen wurde Frau Kupka in der Hauptsache durch die Großmutter, die jedoch in vielen Dingen die jüngere Schwester bevorzugte.

1955 verließ Frau Kupka die POS mit dem Abschluss der 10. Klasse. Von 1955 ? 1958 erlernte sie bei der Deutrans den Beruf eines Speditionskaufmanns. Von 1959 ? 1961 befand sie sich in der BRD und in England. In der Folgezeit arbeitete sie dann in ihrem erlernten Beruf, aber auch in artverwandten und artfremden Berufen. Sie wechselte häufig die Arbeitsstellen. Ihren eigenen Einlassungen zufolge war der häufige Betriebswechsel darauf zurückzuführen, dass es zu Unstimmigkeiten im Arbeitskollektiv kam. Sie ging dann immer aus eigenen Erwägungen.

Zuletzt arbeitete Frau Kupka als Sekretärin im VEB Schiffswerft «Neptun» Rostock im festen Arbeitsverhältnis. Dies war in der Zeit von Mitte Februar 1971 bis Ende März 1973. Ihre Aufgaben löste sie hier zufriedenstellend. Frau Kupka verfügt über eine gute Allgemeinbildung, und sie wäre durchaus zu besseren Arbeitsleistungen fähig. Durch ihr geringes Einfühlungsvermögen hatte sie Kontaktschwierigkeiten im Kollektiv. Trotz vieler Bemühungen und Hilfeleistungen durch den Betrieb konnte sie zu keiner aktiven und bewusst handelnden Mitarbeiterin erzogen werden. Am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nahm sie nur geringen Anteil. Eine falsche Einstellung zu unserem Staat und den Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens sind die Hauptursachen für ihr ablehnendes Verhalten. Aus gesundheitlichen Gründen konnte Frau Kupka ihre Tätigkeit nicht länger ausüben. Obwohl der Betrieb ihr auf eigenen Wunsch eine Umsetzung in den K-Sektor mit guten Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten anbot, zog sie es vor, eine Saisontätigkeit als Kartenverkäuferin bei der «Weißen Flotte» aufzunehmen.

Seitdem ist sie ohne Arbeit. Frau Kupka ist trotz vorhandener Bildung und geistiger Fähigkeiten unwillig, sich einzuordnen. Sie ist überheblich und oberflächlich und ohne jegliche Einsicht.

Ina ist Schülerin der 4. Klasse, sie ist diszipliniert und leistungsstark. Ihre Lernhaltung ist gut, sie arbeitet selbständig und gewissenhaft, wodurch sie bisher «sehr gute» bis «gute» Leistungen erreichte. In das Klassenkollektiv ordnete sie sich gut ein, sie ist bescheiden, stets hilfsbereit und kameradschaftlich. Zwischen Ina und den Mitschülern bestand ein gutes Vertrauensverhältnis. Aus diesem Grunde war sie in der 3. Klasse Mitglied des Pionieraktivs. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben erhielt Ina von der Mutter nur geringe Unterstützung. Vor ca. 2 Jahren bestand zwischen den beiden ein angespanntes Verhältnis. Die häusliche Atmosphäre strahlt wenig Geborgenheit aus. Das hatte zur Folge, dass Ina damals mehrmals ihrer Mutter entlaufen war. Der Schule gegenüber erklärte Frau Kupka, als sie wegen einer Schulpflichtverletzung angesprochen wurde, dass sie nicht die «Sklavin» ihres Kindes sei. Das charakterisiert wenig liebevolle Zuwendung, mangelnde Einsatzbereitschaft und geringes Verantwortungsbewusstsein.

Frau Kupka ist gegenwärtig im 4. Monat schwanger. Am 24.10.1973 wurde sie wegen ihres asozialen Lebens zu einer 10monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt.

Aus der dargestellten Sachlage heraus ergibt sich daher zur weiteren Sicherung der Erziehung und Entwicklung der minderjährigen Ina Kupka folgende pädagogische Zielstellung:

? Mit Unterstützung gesellschaftlicher Kräfte und staatlicher Einrichtungen muss die Mutter befähigt werden, ihr Leben neu zu gestalten, damit sie künftig ihren Betreuungs- und Erziehungspflichten vollinhaltlich gerecht wird. Dabei sind besonders ihre Einstellung zu unserer sozialistischen Gesellschaft, zur Arbeit, zu den Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie ihr Verantwortungsbewusstsein ihrem Kind - auch dem zu erwartenden - gegenüber zu entwickeln.

?  Bei Ina sind die guten Grundlagen - Fähigkeiten und Fertigkeiten - zu festigen und weiter auszubauen.

Zur Durchsetzung der o. g. pädagogischen Zielstellung beschloss der Jugendhilfeausschuss I des Rates der Stadt Rostock in seiner Beratung am 21.11.1973 auf der Grundlage des § 50 des FGB in Verbindung mit § 23 der Jugendhilfeverordnung vom 3.3.1969 folgende Maßnahmen:

1. Für die minderjährige Ina Kupka wird die Heimerziehung angeordnet. Beurlaubungen sind nur nach vorheriger Konsultation mit dem Ref. Jugendhilfe möglich.
2. Der  Minderjährigen Ina werden folgende Weisungen erteilt:
2.1. Wie bisher gewissenhaft und zielstrebig zu arbeiten, um einen optimalen Schulabschluss zu erreichen.
2.2. Sich selbständig und aktivierend am gesellschaftlichen Leben in der Kinderorganisation zu beteiligen.
3. Der Mutter werden folgende Verpflichtungen auferlegt:
3.1. Unverzüglich ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzugehen sowie alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.
3.2. Eine materielle Basis zu schaffen, damit sie sich und ihr Kind künftig mit allem Lebensnotwendigen regelmäßig und ausreichend versorgen kann.
3.3. Die häusliche Atmosphäre so zu gestalten, dass sich ihre Tochter geborgen fühlt.
3.4. Sich verantwortungsbewusst auf die Geburt des zu erwartenden Kindes vorzubereiten. Das setzt voraus, dass sie enge Verbindung mit dem Gesundheitswesen hält und alle Forderungen erfüllt.
3.5. Während der Heimerziehung ihrer Tochter hat Frau Kupka ständig Kontakt (brieflich und auch persönlich) zu den Erziehern und der Tochter zu halten, um durch ihren Einfluss das Erziehungsvorhaben des Heimes aktiv zu unterstützen und sich über die altertypischen Entwicklungsprobleme zu informieren.
3.6. Entsprechend der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts der DDR sind für die Dauer des Heimaufenthaltes Heimkosten zu zahlen.
4.     Die zuständige Jugendhilfekommission wird beauftragt::
4.1. Die Durchsetzung des Beschlusses zu kontrollieren und die Entwicklungsberichte auszuwerten. Die erste Kontrollberatung findet1974 statt. Es ist besonders zu prüfen, welche sozialen Beziehungen der Frau Kupka für die positive erzieherische Einflussnahme genutzt werden können.
4.2. Die Jugendhilfekommission ist ermächtigt, weitere notwendige Maßnahmen zu erlassen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Sie kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der unterzeichneten Dienststelle innerhalb von 2 Wochen ? gerechnet vom Tage der Zustellung ? eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

gez. Studienrat Hass Vors. des JHA I

Die I. Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird Frau Kupka erteilt.
Ausgefertigt: Rostock, 29.11.1973 Schwittlick, Jugendfürsorger




Nach dem bereits am 28.9. 73 die vorläufige Heimerziehung für ihre Tochter Ina verfügt wurde, ergeht nun die Anordnung der Heimerziehung.
Dieser Beschluss bestätigt aus seinem Text heraus auch, was die DDR unter einer negativen Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen versteht: Ein 'Drängen' auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland.

Zur Realität einiger Beschuldigungen erklärt Frau Kupka:
«Mehrere nachgewiesene Arbeitsverhältnisse» zwischen dem 26. 7. 73 und dem 21. 11. 73 waren in Wirklichkeit ein Angebot in einer Marmeladenfabrik, die aber schwangere Frauen nicht einstellte. Ein weiteres als Raumpflegerin mit schwerer körperlicher Arbeit, für die allerdings auch eine Schwangere eingestellt würde. «Unstimmigkeiten im Kollektiv» hatte Frau Kupka wegen ihrer politischen Einstellung die sie offen vertrat. «Eine Schulpflichtverletzung» beging Frau Kupka weil sie mit ihrem Kind Samstags an den Strand fuhr, statt es zur Begrüßung von Fidel Castro an der Straße aufzustellen.

Zu den Auflagen und Maßnahmen dieses Beschlusses erklärt Frau Kupka:
«Im Punkt 3.4. des Beschlusses wurde mir als Verpflichtung auferlegt: Enge Verbindung mit dem Gesundheitswesen zu halten und alle Forderungen zu erfüllen.
Noch während der Schwangerschaft kam es zu mehreren Gesprächen in denen ich bedrängt wurde das Kind für eine Adoption frei zu geben.

Frau Kupka hat gegen diesen Beschluss ohne Erfolg Beschwerde eingelegt.







Dokument 3:
Urteil des Kreisgerichtes Rostock (DDR) gegen Frau Friedlinde Kupka vom 30.09.1974

 

DDR-Urteil: Friedlinde Kupka wird das
Erziehungsrecht entzogen 

Ausfertigung
F 625/74
Verkündet: 30.09.1974 MÜ/A1

IM NAMEN DES VOLKES!
- Urteil -

In dem Rechtsstreit
des Rates der Stadt Rostock,
Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe,
25 Rostock ? Kläger

gegen
Frau Friedlinde Kupka
wohnhaft 25 Rostock-Gehlsdorf,
Drostenstr. 7
z. Zt. Strafvollzug 117 Berlin-Köpenick ? Verklagte

wegen  Entzug des Erziehungsrechts hat die Kammer für Familienrechtssachen des Kreisgerichts

an der teilgenommen haben:
Richter Müller, als Vorsitzender
Frau Brenning, Friseuse
Frau Brilowski, Sachbearbeiterin, als Schöffen

für Recht erkannt:
1. Der Verklagten wird das Erziehungsrecht über die minderjährigen Kinder, Ina Kupka, geb. am 23.02.1964, und Jan Kupka, geb. am 19.04.1974, entzogen.
2. Die Verklagte wird verurteilt, vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an Unterhalt nach der Anweisung über die Arbeitsbelohnung Strafgefangener vom 06. April 1972 für die beiden vorgenannten Kinder bis zur Beendigung der Strafhaft zu zahlen. Nach Verbüßung der Strafhaft ist durch die Verklagte ein monatlicher Unterhart von je 55.- M bis zum 12. Lebensjahr der Kinder und darüber hinaus ein solcher von monatlich je 60.? M bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder z. des neuen Erziehungsberechtigten zu zahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Verklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Verklagte ist die Mutter der Kinder Ina und Jan Kupka. Beide Kinder wurden außerhalb der Ehe geboren. Für das Kind Ina ist die Vaterschaftsanerkennung erfolgt und vom Vater des Kindes wird ein monatlicher Unterhalt von 65.- M gezahlt. Für das Kind Jan ist bisher keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

Der Klägervertreter trägt vor,
dass für das Kind Ina am 28.09.1973 die Heimeinweisung verfügt worden sei, da die Mutter des Kindes selbst am 27.09. im Referat Jugendhilfe mit der Tochter erschienen sei und die Heimeinweisung forderte, weil sie völlig mittellos sei und das Kind nicht mehr ernähren könne. Die Verklagte habe seit dem 26.03.1973 kein festes Arbeitsverhältnis, habe sich geweigert, nachgewiesene Arbeitsverhältnisse einzugehen und sei deshalb vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Sie habe solche Äußerungen gemacht «Für diesen Staat rühre sie keinen Finger». Die Verbüßung der Strafe sei dann ausgesetzt worden, weil die Beklagte erneut schwanger gewesen sei. Trotz ihrer Schwangerschaft sei ihr eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Diese habe sie nicht angetreten. Da sie sich ungenügend auf die Geburt des Kindes vorbereitet habe, sei dieses Kind ebenfalls nach der Geburt in ein Heim eingewiesen worden. Mit der Verklagten seien von vielen staatlichen Organen Aussprachen geführt worden, die aber von der Verklagten negiert worden seien. Auch mit dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses 183/73 seien der Verklagten erneut Verpflichtungen auferlegt worden, die sie nicht eingehalten habe. Auch nach Geburt des Kindes Jan habe die Verklagte keine Arbeitsstelle angetreten. Am 22.07.1974 sei die Vollstreckung der Strafe angeordnet worden. Die Verklagte würde sich z. Zt. im Strafvollzug befinden.

Der Klägervertreter stellt den Antrag, der Verklagten das Erziehungsrecht über die Kinder Ina und Jan zu entziehen, die Verklagte zu verurteilen, entsprechend der Richtlinie 18 des OG Unterhalt für die Kinder zu zahlen und der Verklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Verklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung und führt zur Begründung ihres Antrages aus: Es hätten mehrere Aussprachen stattgefunden.  Dass sie mehrere Beschwerden gerichtet habe. Dass sie Anträge auf Rückkehr in die Bundesrepublik gestellt habe, dass diese abgelehnt worden seien. Das Kind Ina habe keine Not gelitten, lieber hätte sie gehungert, und sie sehe auch eine Perspektive für die Kinder, indem sie nach Strafverbüßung eine Ehe eingehen wolle.
Über die Behauptungen der Parteien wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gransow, Korth, Gilde und Beziehung der Strafakte S 1180/73 Auf den Akteninhalt wurde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 42 FGB ist die Erziehung von Kindern eine bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern. Das Ziel der Erziehung der Kinder ist es, sie zu geistig und moralisch hochstehenden, körperlich gesunden Persönlichkeiten heranzubilden, die die gesellschaftliche Entwicklung bewusst mitgestalten.
Durch verantwortungsbewusste Erfüllung ihrer Erziehungspflichten, durch eigenes Vorbild erziehen die Eltern ihre Kinder zur sozialistischen Einstellung zum Lernen, zur Arbeit und zur Achtung vor den arbeitenden Menschen und anderes mehr.

Da die Verklagte diese Kinder geboren hat zu einem Zeitpunkt, wo sie nicht verheiratet war, hatte sie kraft Gesetz das Erziehungsrecht über diese Kinder allein. Im Ergebnis der Beweiserhebung muss eingeschätzt werden, dass die Verklagte ihre Erziehungspflichten nicht erfüllt hat. Die Einstellung der Verklagten zu unserem sozialistischen Staat ist negativ. Das kam u.a. in einer Äußerung gegenüber dem Zeugen Gransow zum Ausdruck in dem sie erklärte, dass sie diesem Staat ihre Arbeitskraft nicht verkaufe. Die Verklagte hat auch in der Folgezeit bewiesen, dass sie nicht gewillt ist, eine Arbeit aufzunehmen. So hat sie seit dem 26.07.1973 kein festes Arbeitsverhältnis mehr gehabt, hat alle nachgewiesenen Arbeitsstellen mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt. Die Verklagte war durch ihr Verhalten nicht in der Lage die materiellen Bedürfnisse zum damaligen Zeitpunkt besonders des Kindes Ina zu befriedigen. Am 27.09.1973 ist sie selbst im Referat Jugendhilfe erschienen, hat die Heimeinweisung für das Kind Ina beantragt, weil sie die Ernährung des Kindes nicht mehr sicherstellen konnte. Es wurde vorläufige Heimeinweisung für das Kind Ina verfügt aber in der Folgezeit hat die Verklagte versucht diese Maßnahme zu hintertreiben. Seit dem 4.10.1973 befindet sich das Kind Ina im Heim.

Am 24.10.1973 wurde die Verklagte wegen asozialen Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Verbüßung dieser Strafe wurde ausgesetzt, weil die Verklagte zum damaligen Zeitpunkt schwanger war. Auch danach setzte noch die staatliche Unterstützung ein. Der Verklagten wurde eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Diese Arbeitsstelle hat sie nicht angenommen. In der Folgezeit lebte die Verklagte auf Kosten des Staates, in dem sie Sozialfürsorgeunterstützung für sich in Anspruch nahm. Auch auf die Geburt des Kindes Jan hat die Verklagte sich nicht vorbereitet. Das ergab eine Kontrolle im März 1974. Die Verklagte begründete dieses damit, dass sie erst eine andere Wohnung haben müsste. Auf Grund dieser Tatsache wurde nach Geburt des Kindes Jan die Heimeinweisung für dieses Kind verfügt. Sowohl mit der Heimeinweisung für das Kind Ina als auch für das Kind Jan wurden der Verklagten konkrete Verpflichtungen auferlegt, wie u.a., eine Arbeit aufzunehmen, Unterhalt für die Kinder zu zahlen und Kontakt mit Kindern zu halten. Aber die Verklagte hat hieraus keine Schlussfolgerungen gezogen, sie hat weder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, noch Heimkosten für die Kinder gezahlt. Auch nach Geburt des Kindes Jan hatte die Verklagte noch einige Monate Zeit eine Arbeit aufzunehmen. Das ist nicht geschehen. Am 22. Juli 1974 hat sie die Verbüßung der 10-monatigen Freiheitsstrafe angetreten.

Die schweren schuldhaften Verletzungen der elterlichen Erziehungspflichten der Verklagten werden darin gesehen, dass sie trotz gesellschaftlicher staatlicher Einflussnahme über einen Zeitraum von 1 Jahr keine Arbeit aufgenommen hat, ihre auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllte und damit auch keine materielle Grundlage geschaffen hat, damit die Kinder gegebenenfalls in den Haushalt zurückgeführt werden. Zu dem Kind Jan bestand keine Verbindung von Seiten der Verklagten, während zum Kind Ina im Heim eine Verbindung bestand, die aber von Seiten der Verklagten auch zum Teil dazu ausgenutzt wurde, das Heim, das Referat Jugendhilfe und auch die Erzieher zu diffamieren.

Die Beweiserhebung hat ergeben, dass die Tochter Ina sich im Heim durchaus gut entwickelt und auch nicht unter der Trennung von ihrer Mutter leidet. Die Verklagte ist auf Grund der Einstellung zu unserem Staat auch nicht in der Lage ihre Kinder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern zu erziehen und hat auch nicht den Willen dazu. In keinem Fall ist die Verklagte in Bezug auf ihre Einstellung zur Arbeit, ihrem Kind bisher ein Vorbild gewesen. Die Verklagte hat auch schuldhaft gehandelt, da sie von ihrer Ausbildung, von ihrem Intelligenzgrad her durchaus in der Lage ist, ihre schädliche, ihre falsche Verhaltensweise einzuschätzen. Im Interesse der weiteren Sicherung und Erziehung der Kinder kam die Kammer für Familienrechtssachen zu der Entscheidung, der Verklagten das elterliche Erziehungsecht für diese beiden Kinder zu entziehen.
Gemäß § 51 Abs. 2 FGB entbindet der Entzug des Erziehungsrechtes nicht von der Pflicht zur Unterhaltszahlung.

Wenn die Verklagte auch im vergangenen Jahr nicht gearbeitet hat, so hat sie doch vorher als Sekretärin über ein Nettoeinkommen von ca. 400,- M monatlich verfügt. Während der Strafverbüßung kann nur der Unterhalt nach der Anordnung vom 6. April 1972 gezahlt werden. Nach Strafverbüßung wurde von einem Nettoeinkommen von 400,- M ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Familienverfahrensordnung in Verbindung mit § 91 ZPO. Die Kosten des Verfahrens wurden der Verklagten auferlegt, da die Klage Erfolg hatte.
gez. Müller - gez. Brenning - gez. Drilowski

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung desselben durch einen in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Rechtsanwalt beim Kreisgericht Rostock-Stadt das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Ausgefertigt Rostock, den 27.9.74




Frau Kupka wird mit diesem Urteil das Erziehungsrecht für ihre beiden Kinder Ina und Jan entzogen. Ina ist zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre, Jan gerade 5 Monate alt. Frau Kupka seit 22. 7. 74 zur Verbüßung einer Gefängnisstrafe in Haft (Dokument 1). Zu einigen Tatbeständen des Urteils berichtet Frau Kupka:
1. Sie hat für Ina keine Heimeinweisung beantragt, sondern um Unterstützung gebeten, da in der DDR keine Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird.
2. Die finanzielle staatliche Unterstützung bestand ab 5. Schwangerschaftsmonat in Höhe von 175 Mark Sozialhilfe. Andere staatliche Beihilfen für werdende Mütter wurden ihr gestrichen.
3. Weil sie sich «ungenügend» auf die Geburt vorbereitet habe, wurde der Neugeborene Jan, sofort in ein Heim eingewiesen.
4. Das Urteil verschweigt die jahrelangen staatlichen Maßnahmen gegen das Recht ihren Beruf auszuüben.
5. Der Säugling Jan wurde am 5. Tag nach der Geburt von der Mutter getrennt. Dann durfte sie ihr Kind nur mittwochs und sonntags durch eine Glasscheibe sehen. Das Betreten des Kinderheimes, in dem sich Jan später befand, wurde ihr verboten.
6. Ina hat in dieser Zeit psychisch sehr gelitten und viel geweint. Sie hatte sich sehr auf ihr Brüderchen gefreut und war durch die Heimeinweisungen nun auch von ihm getrennt.
7. Materielle Voraussetzungen, mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt zu leben waren für Frau Kupka nicht gegeben. Ausreichender Wohnraum, der in der DDR nur durch staatliche Zuweisung zu erhalten ist, war nicht vorhanden. Ein Antrag für eine 2-Zi.-Wohnung lag den staatlichen Behörden vor. Frau Kupka erhielt keine Zuweisung.
8. Im gleichen Urteil wird für Frau Kupka zum Unterhalt für ihre im Heim lebenden Kinder verpflichtet, bemessen nach einem Nettoverdienst den sie «vorher einmal» hatte.

 






Dokument 4:
Beschluss des Bezirksgerichtes Rostock vom 14.10.74

 

Friedlinde Kupkas Berufungsklage wird verworfen 

Ausfertigung 27-2780
II 8F 81/74 F 625/74

Beschluss

In dem Rechtsstreit
des Rates der Stadt Rostock, Abt. Volksbildung,
Referat Jugendhilfe, ? Kläger und Berufungsverklagter ?

gegen
Frau Friedlinde K u p k a, wohnhaft Rostock-Gehlsdorf, Drostenstr.   7,   z.Zt.   Strafvollzug   117   Berlin-Köpenick,
? Verklagte und Berufungsklägerin ?

wegen  Entzug des Erziehungsrechts

wird die Berufung der Verklagten gegen das Urteil der Kammer für Familienrechtssachen des Kreisgerichts Rostock-Stadt vom 30.9.1974 - F 625/74 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:
Durch obiges Urteil wurde der Verklagten das Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder Ina Kupka, geb. am 23.2.1964, und Jan Kupka, geb. am 19.4.1974, entzogen.
Gegen das am gleichen Tage zugestellte Urteil hat die Verklagte am 3.10.1974 selbst Berufung eingelegt, obwohl ihr durch die Rechtsmittelbelehrung bekannt war, dass die Berufung durch einen Rechtsanwalt einzulegen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 der Angleichungsverordnung müssen sich die Parteien nach zwingender gesetzlicher Vorschrift in allen Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies war der Verklagten durch die Rechtsmittelbelehrung bekannt.
Da die von der Verklagten eingelegte Berufung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht, war sie nach § 519 b ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Rostock, den 10. Oktober 1974 Bezirksgericht ? Senat für Familienrechtssachen ?
gez. Brauer gez. Rüdrich gez.Prasel
Ausgefertigt den 14. Okt. 1974




Frau Kupka legt aus der Strafhaft heraus zwar fristgerecht aber nicht formgerecht Berufung ein. So wird die Berufung vor Ablauf der gesetzlichen Frist verworfen. Die realen Chancen im Berufungsverfahren zu einem Erfolg zu gelangen, müssen auch nach den vorhandenen Erfahrungen über die Rechtspraxis in der DDR, als minimal bewertet und eingeschätzt werden. Das gilt vor allem, wenn die Berufung aus der Haft heraus erfolgen muss.






Das Ende einer Familie

Frau Friedlinde Kupka beendet am 22.5. 1975 ihre 10monatige Haftstrafe und wird am 1. 7. 1975 aus der DDR ausgewiesen.
Die Kinder müssen ebenfalls getrennt voneinander in der DDR verbleiben. Damit sind alle Voraussetzungen für eine langandauernde Trennung der Familie Kupka geschaffen.

Diese Trennung schafft die weiteren Voraussetzungen für die systematisch folgenden Rechtsschritte des DDR-Staates. Frau Kupka droht nun
a. Forderung der DDR nach laufenden Unterhaltszahlungen für Kinder,
b. Aufforderung der DDR, ihre Bereitschaft zu erklären, die Kinder an Kindes Staat annehmen zulassen,
c. bei Verweigerung dieser Bereitschaft, Ersetzung dieser durch gerichtliches Urteil,
d. den Kindern droht damit Aufenthalt in einem Kinderheim bis zur Volljährigkeit oder Adoption durch nicht leibliche Eltern.

Zurzeit lebt Ina Kupka in einem Kinderheim. Jan bereits bei Pflegeeltern mit unbekanntem Aufenthaltsort.







Dokument 5:
Entschließung der Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht v. 9.2. 1976. Frau Friedlinde Kupka wird die Unzulässigkeit der gegen sie vollstreckten Haftstrafe in der DDR erklärt.

 


Begl. Abschrift
Staatsanwaltschaft
bei dem
Hanseatischen Oberlandesgericht
Der Generalstaatsanwalt
- 3 OAR 62/75 -

Hamburg, den 9. Februar 1976

Entschließung

Die Sekretärin Friedlinde Erna Erika  Kupka, geboren am 26.11.1938 in Hannover, ist am 24.10.1973 vom Kreisgericht Rostock-Stadt wegen Vergehen gemäß §§ 249 1 und 143 StGB/DDR zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Sie hat die Strafe vom 22.7.1974 bis zum 21.5.1975 ? unter Anrechnung der Untersuchungshaft ? verbüßt und ist am 1.7.1975 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
Auf Antrag der Verurteilten gem. § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen wird gem. § 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes die Vollstreckung der gegen sie erkannten Strafe für unzulässig erklärt.
Im Auftrage gez.: Geick, Oberstaatsanwalt

Die Richtigkeit der Abschrift wird hiermit beglaubigt.
Hamburg, den 18.Feb.1976
G I o m b e k Justizangestellte





Damit beginnt die zweite Etappe des Kampfes einer Mutter um ihre Kinder.
Frau Kupka kämpft nun mit Behörden aus zwei deutschen Staaten um das Recht, ihre Familie zusammenzuführen.
Die Gesellschaft für Menschenrechte hält es auch hier für ihre Pflicht, den Werdegang dieser Entwicklung offen darzulegen und der Öffentlichkeit zu unterbreiten.


F. KUPKA Grimmstr. 45, 2000 Hamburg 55

Bundesministerium
für Innerdeutsche Beziehungen
Herrn Plewa
53 Bonn-Bad Godesberg

Hamburg, 30.04.1976

Sehr geehrter Herr Plewa,
bei Ihnen liegt der Antrag auf Familienzusammenführung für meine beiden Kinder Ina und Jan, und Sie wissen, wie sehnsüchtig ich auf Nachricht warte, dass die Kinder endlich kommen.
Ich bin weit davon entfernt, Ihre Arbeit zu kontrollieren, aber es würde mich doch interessieren, in welcher Reihen¬folge das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehun¬gen Familienzusammenführungen vornimmt und Häftlinge aus der DDR freikauft.
Im April ist wieder ein ganzer Transport Familien und ? Angehörige in Neuwiedental angekommen.
Bei unserer Firma haben in 2 Tagen 4 ehemalige DDR-U-Häftlinge wegen Arbeit nachgefragt, die erst nach dem 20. April in die Bundesrepublik gekommen waren.
Bei diesen Mengen von DDR-ausgebürgerten Personen darf ich wohl hoffen, dass meine Kinder in den nächsten Wochen kommen?
Werden die Kinder auch freigekauft und sind sie teurer als  Häftlinge?  Z.Zt. kann ich  zwar  keine ? zigtausend Mark aufbringen, aber ich hoffe, dass die Bundesregierung das kann. Für mich brauchte die Bundesregierung nichts zu bezahlen, ich habe meine 10monatige Freiheitsstrafe in der DDR verbüßt und bin nach Haftentlassung ausgewiesen worden.
Ich denke doch, dass ich nicht schlechter bin als die anderen und dass die Bundesregierung dann wenigstens das Geld für meine Kinder aufbringen kann.
Mit freundlichen Grüßen gez. F. Kupka





Egon Franke
Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
Kölner Str. 140
53 Bonn-Bad Godesberg

den 26. Mai 1976

Herrn
Dr. Werner Marx, MdB
Bundeshaus, 53 Bonn 53 Bonn

Sehr geehrter Herr Kollege!
Für Ihr Schreiben vom 20.4.1976 bedanke ich mich. Wie ich feststellen konnte, steht Frau Kupka mit dem mit der Bearbeitung derartiger Angelegenheiten betrauten Fachreferat meines Ministeriums in Verbindung. Ich bedauere außerordentlich, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts kaum Aussicht besteht, Frau Kupka helfen zu können. Dies dürfte auch Frau Kupka bekannt sein. Die Entziehung des Sorgerechts durch Urteil des Kreisgerichts Rostock Stadt erfolgte schon, bevor Frau Kupka in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Sie kann demnach auch nicht mit dem Weggang in Verbindung gebracht werden. Mein Ministerium wird sich zwar weiterhin für die Erteilung der Übersiedlungsgenehmigung einsetzen, doch gibt es derzeit leider keine Anhaltspunkte, die auf einen günstigen Verlauf des Verfahrens hoffen lassen. Ich teile Ihnen dies in aller Offenheit mit, um bei den Betroffenen keine Erwartungen zu wecken, die ? wenn sie sich nicht erfüllen lassen sollten ? nur zu tieferer Enttäuschung führen würden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Egon Franke




Herrn
Egon Franke
Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
Kölner Str. 140
53 Bonn-Bad Godesberg

Hamburg, 08.06.1976

Herr Bundesminister Franke,
die CDU/CSU-Fraktion des deutschen Bundestages übersandte mir eine Kopie Ihres Schreibens an Herrn Dr. Marx vom 26.6.76 betreffend Ina Kupka, geb. 23.02.1964, z. Zt. Kinderheim/DDR, und Jan Kupka, geb. 19.04.1974, Aufenthaltsort unbekannt/DDR, wahrscheinlich zwangsadoptiert
Ich bin erschüttert über die Gleichgültigkeit, mit der in Ihrem Ministerium gearbeitet wird und über Ihre Unkenntnisse bezüglich der Gepflogenheiten der DDR.
Mit wenigen Ausnahmen wird allen Häftlingen, bevor man sie der Bundesrepublik zum Kauf anbietet, das Erziehungsrecht für ihre Kinder entzogen.
Ich war seit 23.07.1974 in Haft (aus beiliegender Kopie des Haftentlassungsscheines ersichtlich). Das Urteil über den Entzug des Erziehungsrechts ist am 27.09.1974 ausgefertigt (Kopie liegt bei Herrn Plewa). Anlässlich des 25. Jahrestages der Gründung der DDR wurde im Oktober 1974 wieder ein Transport Häftlinge zum Verkauf angeboten.
Da die Bundesrepublik jedoch ausschließlich kriminelle Häftlinge freikauft (Republikflucht ist ebenfalls ein kriminelles Delikt und hat selten politische Gründe), kam ich mit meinen Delikten Arbeitsverweigerung, Staatsverleumdung und Vereitelung staatlicher Erziehungsmaßnahmen für meine Tochter, nicht in Frage. Ich wurde dann nach Verbüßung der Haft aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen und ausgewiesen.
Insgesamt wurde ich 14 Jahre in der DDR festgehalten. 10 Monate vor der Ausreise wurde mir das Erziehungsrecht für meine beiden Kinder entzogen. Das sagt wohl alles.
Beiliegend der Lebenslauf eines Adoptivkindes! Die entscheidenden Faktoren, die zu seiner Fehlentwicklung führten, habe ich rot gekennzeichnet. Soll der Lebensweg meines Sohnes auch so aussehen und wollen Sie die Verantwortung tragen?
Friedlinde Kupka
Anlagen




Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Kölner Str. 140
53 Bonn-Bad Godesberg

den 24. Juni 1976

Sehr geehrte Frau Kupka!
Ich bestätige den Eingang Ihrer Briefe vom 30. April und 8. Juni 1976.
Gestatten Sie mir, dass ich insbesondere zu Ihrem Brief vom 8. Juni einige Bemerkungen mache. Zunächst dürfen Sie davon ausgehen, dass die Gepflogenheiten der DDR hier durchaus bekannt sind. Aus diesem Grunde muss ich bereits Ihrer Behauptung, mit wenigen Ausnahmen würde allen Häftlingen das Erziehungsrecht für ihre Kinder entzogen, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen dürften, widersprechen. Ferner trifft es nicht zu, dass sich die Bundesregierung ausschließlich um die vorzeitige Entlassung krimineller Häftlinge bemühe. Ihre Einschätzung, dass versuchte «Republikflucht»  ein kriminelles Delikt sei, vermag ich nicht zu teilen.
Entschieden zurückweisen muss ich Ihren Vorwurf, im Ministerium für innerdeutsche Beziehungen würde mit Gleichgültigkeit gearbeitet. Die Erfolge im humanitären Bereich sind sicherlich nicht dadurch zustande gekommen, dass die Verantwortlichen menschlichen Schicksalen gegenüber gleichgültig gewesen wären.
Nun zu Ihren Kindern. Da Sie eine Kopie des vom Herrn Minister unter dem 26. Mai ds. Js. an Herrn Dr. Werner Marx gerichteten Briefes in den Händen haben, sind Sie über den gegenwärtigen Sachstand unterrichtet. Mehr lässt sich augenblicklich nicht sagen. Sie hätten, nachdem Ihnen das Erziehungsrecht entzogen worden war, nicht die DDR verlassen dürfen; denn dadurch haben Sie sich nach der Rechtssprechung der dortigen Gerichte der Chance begeben, zu einem späteren Zeitpunkt das Erziehungsrecht zurückübertragen zu erhalten. Es tut mir sehr leid, Ihnen keine erfreulichere Nachricht zukommen lassen zu können. Andererseits halte ich es für meine Pflicht, Sie sachgerecht zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Plewa





Der Bericht zum Fall Kupka schließt mit diesen Dokumenten.
Für eine Wertung ist es noch zu früh. Für die menschlich gerechte Hilfe für Friedlinde Kupka und die Kinder Ina und Jan ist es hoffentlich nicht zu spät.

 

© Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), deutsche Sektion e.V. Spendenkonto: 23 000 725, Taunussparkasse, BLZ 512 500 00

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