Bericht über Weg und Schicksal der Familie Schütze
Ilse und Dieter Schuetze |
1968 - Der dritte Versuch Herrn Schütze's aus der DDR zu fliehen gelingt. Seiner Frau, einen anderen Fluchtweg benutzend, misslingt die Flucht und sie wird in der DDR zu einer 10monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Im Dezember 1968 versucht Herr Schütze seine Familie in die Bundesrepublik zu holen, das misslingt und das Ehepaar Schütze wird erneut zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die drei Kinder der Familie Schütze werden in dieser Zeit von den Großeltern betreut.
1971 - Das Ehepaar Schütze wird aus der Haft entlassen und in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Den Kindern wird die Ausreise mit den Eltern verweigert und sie müssen in der DDR zurückbleiben. Das Nachfolgen der Kinder wird, nach Erledigung der Formalitäten, zugesichert. Später wird bekannt, dass bereits im Mai 1971 als das Ehepaar Schütze noch in DDR-Haft war, ein anderes Ehepaar den Antrag auf Adoption des Kindes Svetlana gestellt hatte. Bereits im Juli 71 wird das Ehepaar Schütze aufgefordert, dem Rat des Kreises Stassfurt (DDR) die Einwilligung zu erklären, dass ihr Kind Svetlana an Kindes Statt angenommen werden kann. Diese Forderung lehnt das Ehepaar Schütze ab.
1972 - Die Kinder des Ehepaares Schütze werden immer noch in der DDR zurückgehalten. Über die inzwischen tätigen Anwälte macht die DDR-Seite deutlich, dass erst ein Verzicht auf das Kind Svetlana, den Weg zu einer Übersiedlung der Schütze-Kinder Ramona und Simone zu ihren Eltern eröffnet.
1973 - Das Kreisgericht Stassfurt (DDR) fordert erneut die Eltern zur Freigabe von Svetlana zur Adoption auf. Das Amtsgericht Celle (Bundesrepublik) antwortet darauf nach Anhörung der Eltern, abschlägig. Am 10. August 1973 verkündet das Kreisgericht Stassfurt (DDR) das Urteil: Die Einwilligung des Ehepaares Schütze zur Annahme des Kindes Svetlana an Kindes Statt, wird ersetzt. Gegen diese Entscheidung legt der DDR Rechtsanwalt Braun im Auftrag des Ehepaares Schütze, Berufung ein.
1974 - Die Berufung gegen das Urteil wird als unzulässig verworfen. Bereits am 26.4.74 wird der Stadt Celle mitgeteilt, dass die Adoption des Kindes Svetlana vollzogen wurde. Die Geschwister Svetlanas werden auch erst 1974 zu ihren Eltern in die Bundesrepublik entlassen.
Rat des Kreises Staßfurt (DDR): das Ehepaar Schütze soll die Tochter zur Annahme an Kindes Statt freigeben |
Dokument 1:
Der Rat des Kreises Staßfurt (DDR) fordert das Ehepaar Schütze auf, ihre Tochter Svetlana zur Annahme an Kindes Statt freizugeben
Zum Zeitpunkt dieser Aufforderung befindet sich das Ehepaar Schütze einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Behauptung, Svetlana befinde sich mit Zustimmung des Ehepaares Schütze in einer fremden Familie, ist nicht zutreffend.
Zutreffend ist aber, das Ehepaar Schütze hat bei den DDR-Behörden beantragt, gemeinsam mit allen drei Kindern die DDR zu verlassen. Die Kinder, so wurde von DDR-Seite zugesichert, sind bis Weihnachten 1971 bei ihren Eltern.
Dokument 2:
Das Jugendamt der Stadt Celle, Bundesrepublik Deutschland lehnt im Namen des Ehepaares Schütze den DDR-Antrag ab
Jugendamt
51 40 10 seh-Ha/Kr-
3.8.71
376
Rat des Kreises Staßfurt
JugendhilfeX 325 Staßfurt
Bernburger Str. 13
Svetlana Schütze, geb. 6.11.1967
20 12 65/St
Auf Ihr Schreiben vom 16.7.1971 wird Bezug genommen. Mit Herrn Schütze wurde gesprochen. Er erklärte, dass er und seine Frau nie daran gedacht hätten, Svetlana zur Adoption abzugeben. Die Eheleute Schütze sind in die Bundesrepublik gekommen, haben ihre Kinder Ramona, geb. 24.12.65, Simone, geb. 16.12.66, und Svetlana zurücklassen müssen. Ramona und Simone seien bei der Großmutter Feid, Stassfurt, Bindemannstr. 4, untergebracht, Svetlana im gleichen Hause bei einer Familie Wasserthal.
Die Eheleute Schütze wollen bereits die erforderlichen Schritte unternommen haben, um die drei Kinder zu sich zu holen.
Im Auftrage:
gez. Hayder, Sozialoberinspektorin
Dokument 3:
Das Ehepaar Schütze beauftragt vorsorglich Rechtsanwälte mit der Regelung ihrer Familienzusammenführung
Alfred Musiolik
Rechtsanwalt und Notar
Uhlandstraße 137
1 Berlin 31
9. August 1971
Herrn
Dieter Schütze
31 Celle, Neustadt 63
Sehr geehrter Herr Schütze!
Die Lebensbescheinigung reiche ich zurück. Die Unterzeichnung der Urkunde im Gebiet der DDR ist nicht möglich. Vielleicht können Sie aber dieses Schreiben der zuständigen Behörde mit vorlegen und dadurch erreichen, dass Sie Erfolg haben.
Ich weiß, dass Ihre drei Kinder sich noch im Gebiet der DDR befinden; sie konnten, als Sie hierher auf Grund der besonderen Bemühungen gelangt sind, noch nicht gleich mitkommen. Die Familienzusammenführung läuft und wird entweder noch im Laufe dieses oder aber spätestens in der ersten Hälfte des nächsten Jahres durchgeführt sein können. Entsprechende Bemühungen sind längst eingeleitet.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Rechtsanwalt
gez. A. Musiolik
Jürgen Stange
Rechtsanwalt
Berlin, den 8. Nov. 1971
Sehr geehrter Herr Schütze,
Herr Rechtsanwalt Musiolik hat mir Ihr Schreiben sowie das Schreiben Ihrer Frau Schwiegermutter zugeleitet. Nach meinen Informationen ist die Ausreise Ihrer Kinder genehmigt. Die Ausreise dürfte bis Anfang des kommenden Jahres erfolgen. Den Brief, den Ihre Frau Schwiegermutter erhalten hat, kann ich mir nicht erklären. Es wäre jedoch gut, wenn sie einmal Herrn Rechtsanwalt Dr. Vogel (Berlin-Friedrichsfelde, Reiler Straße 4) aufsucht und seinen Rat einholt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Rechtsanwalt
gez. J. Stange
Dokument 4:
Brief des Rechtsanwalts Dr. Vogel (DDR) v. 9.2.72 an das Ehepaar Schütze
Dr. Wolfgang Vogel
Rechtsanwalt
1136 Berlin
9.2.1972
Sehr geehrter Herr Schütze!
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 7.1.1972 kann ich Ihnen heut mitteilen, dass ich diese ganze Angelegenheit nochmals überprüft habe. Es gibt da zu Ihren Darstellungen einige erhebliche Widersprüche. Die Behörden in Staßfurt gehen davon aus, Sie hätten Ihre Frau und Ihre drei kleinen Kinder zunächst im Stich gelassen. Später habe Ihre Frau die Kinder allein zurückgelassen. Erst Nachbarn seien durch das Weinen der Kinder aufmerksam geworden. Die Kinder seien dann bei Frau Feit geblieben. Frau Feit seien die Erziehungsaufgaben über den Kopf gewachsen. Darum habe sie eine Frau Wasserthal aus Staßfurt darum gebeten, wenigstens die kleine Svetlana aufzunehmen. Das ist dann auch geschehen. Es existieren darüber unter dem 20.12.1968 Aufzeichnungen. Frau Wasserthal ist später die Pflegschaft übertragen worden. Es hat sich niemand gekümmert, insbesondere nicht um Unterhaltszahlungen. Diese Umstände waren bei Ihrer Haftentlassung noch nicht bekannt. Sie haben sich erst später herausgestellt. Auch Sie haben nicht davon gesprochen.
Nachdem sich Svetlana jetzt nahezu drei Jahre in Pflegschaft befindet, und die leiblichen Eltern so gut wie überhaupt nicht kennt, wird man die getroffene Pflegschaftsregelung nicht abändern können. Dies gilt umso mehr, als es die Behörden durchaus in der Hand haben, Ihnen mit der oben angeführten Begründung das Erziehungsrecht zu nehmen.
Sie sollten den ganzen Sachverhalt nochmals überdenken und überlegen, ob Sie bezüglich Svetlana der derzeitigen Regelung zustimmen. Dann könnte ich bezüglich Ihrer Kinder Simone und Ramona die Familienzusammenführung weiter betreiben. Sie sollten sich in dieser Hinsicht durch Herrn Rechtsanwalt Stange beraten lassen, mit dem Sie ja wohl ebenfalls korrespondieren. Mit Drohungen und unüberlegtem Verhalten jedenfalls kommen Sie nicht weiter.
Mit Hochachtung
Rechtsanwalt
gez. Dr. Vogel
Die DDR verzögert entgegen ihren Zusagen die Familienzusammenführung. Nun wird deutlich, Verzicht auf das Kind Svetlana ist der Preis für die Zuführung der Kinder Simone und Ramona.
Dokument 5:
Im Juli 1973 wird das Ehepaar Schütze erneut zur Abgabe der Adoptionseinwilligung aufgefordert.
Familie Schütze gibt beim Amtsgericht Celle, Bundesrepublik Deutschland, zu Protokoll:
Amtsgericht Celle
Celle, den 26. Juli 1973
Gegenwärtig:
Richterin Fischer als Richter
Justizangestellte Karthaus als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Es erschienen ausgewiesen durch die Ladung die Eheleute Schütze Dieter und Ilse, aus Celle, Neustadt 63. Der Inhalt der Klagschrift wurde den Eheleuten Schütze bekanntgegeben. Beide Eheleute erklärten: Wir sind nicht damit einverstanden, dass Svetlana adoptiert wird. Wir haben bereits als wir noch in Haft in der DDR waren, einen Rechtsanwalt aus West-Berlin eingeschaltet, und zwar RA Stange. RA Stange hat zusammen mit einem RA aus der DDR unsere Ausweisung erreicht. Er bemüht sich außerdem um die Ausweisung für unsere 3 Kinder.
Außer Svetlana haben wir noch 2 Töchter im Alter von 7 und 6 Jahren. Für diese beiden Töchter soll die Ausweisung genehmigt sein. Die beiden sollen jedoch erst dann zu uns dürfen, wenn wir in die Adoption der Svetlana einwilligen.
Wir wollen aber nicht, dass Svetlana adoptiert wird. Wir wollen, dass alle 3 Kinder zu uns kommen. Als wir in Haft genommen wurden, versorgte meine Mutter , die des Herrn Dieter Schütze , die 3 Kinder. Da dies etwas viel wurde, kam Svetlana zunächst an den Wochenenden zu Wasserthals, die im selben Haus wie die Großmutter von Svetlana wohnten. Als wir Ende Mai 1971 aus der Strafhaft entlassen wurden, wurde uns zugesichert, dass alle 3 Kinder bis Weihnachten 1971 in die Bundesrepublik kommen sollten. Dies wurde uns von der Staatssicherheit Karl-Marx-Stadt zugesichert. Hierzu ist es dann nicht gekommen, weil Wasserthals Svetlana behalten wollten.
v. g. Fischer und Karthaus
Dokument 6:
Der Prozessvertreter der Eheleute Schütze, Rechtsanwalt Braun (DDR), wird über die Versprechungen der DDR, die Kinder nachkommen zu lassen, unterrichtet
Herrn Rechtsanwalt
Wolfgang Braun
325 Staßfurt
DDR
9.11.1973
Betr.: AZ: 10 173 Angelegenheit Schütze
Sehr geehrter Herr Kollege!
In der obigen Sache teile ich ergänzend zu meinem Schreiben vom 30.10.1973 mit:
Die Zusicherungen, dass die Kinder nachkommen würden, sind beim Staatssicherheitsdienst Karl-Marx-Stadt gemacht worden.
Herr Schütze kennt die Namen der Beamten nicht.
Die Erklärungen sind jedoch in Gegenwart der beiden nachfolgend benannten Zeugen abgegeben worden:
- Rudi Freier, 2093 Stelle b/Hamburg, Badenweg 40,
- Ingo Christan, 2351 Guntz, Im Hambori 12 (Ort muss noch genauer nachgeprüft werden.)
Beide Zeugen sind zusammen mit Herrn Schütze ausgewiesen worden.
Frau Schütze weiß nur noch, dass ihr selbst die Zusicherung von drei Beamten gegeben worden ist, und zwar einem in Zivil und zwei in Uniform.
Es waren zwei andere Frauen zugegen, die ebenfalls mit ausgewiesen worden sind. Frau Schütze weiß im Augenblick nur deren Vornamen Sigrid und Hannelore. Sie bemüht sich, noch die vollen Namen zu erfahren.
Im Übrigen beachte ich Ihr Schreiben vom 5.11.1973. Das Klima scheint allerdings im Augenblick nicht sehr günstig zu sein.
Ihr ergebener Kollege
gez. Dr. Erhard Blanke
Rechtsanwalt
Urteil des Kreisgerichts Staßfurt (DDR) vom 10.8.1973 |
Dokument 7:
Urteil des Kreisgerichts Staßfurt (DDR) vom 10.8.1973 gegen das Ehepaar Schütze
Abschrift
Das Kreisgericht
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES!Verkündet am: 10. August 1973
gez. Scharrmann, Schriftführerin
In dem Rechtsstreit
des Rates des Kreises Staßfurt, Referat Jugendhilfe,
vertreten durch die Referatsleiterin Frau Bauer, Kläger
gegen
die Eheleute Dieter und Ilse Schütze
wohnhaft in 031 Celle, Neusradt 63, - Verklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Braun, Staßfurt
wegen Ersetzung der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt
hat die Zivilkammer des Kreisgerichts Staßfurt auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.1973, an der teilgenommen haben:
Richter Menzler, als Vorsitzender Frau Schröder und Herr Gallinat, als Schöffen für Recht erkannt:
1. Die Einwilligung der Verklagten zur Annahme des minderjährigen ehelichen Kindes Svetlana Schütze, geb. am 6.11.1967, an Kindes Statt wird ersetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verklagten zu tragen.
Tatbestand
Die Verklagten sind die leiblichen Eltern des minderjährigen ehelichen Kindes Svetlana Schütze geb. am 6.11.1967. Bis zu ihrer Wohnsitznahme in der BRD besaßen die Verklagten ihren Wohnsitz in Staßfurt Kr. Staßfurt. Nach dem Wohnsitzwechsel von der DDR in die BRD verblieb das Kind Svetlana mit seinen Geschwistern bei einer Verwandten in Staßfurt. Gegenwärtig lebt das Kind Svetlana im Haushalt der Eheleute Wasserthal. Diese Eheleute haben den Antrag auf Annahme des Kindes Svetlana Schütze an Kindes Statt gestellt. Die Verklagten haben die Abgabe der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt verweigert.
Der Kläger hat erklärt: Das Kind Svetlana lebe seit Juni 1968 im Haushalt der Eheleute Wasserthal. In dieser Familie habe es sich zu einem lebensfrohen, geistig aufgeweckten, körperlich altersentsprechend entwickelten Kind herangebildet. Die Eheleute Wasserthal wären in der Lage, das Kind Svetlana allseitig zu fördern. Sie hätten im Mai 1971 Antrag auf Annahme des Kindes an Kindes Statt gestellt. Die leiblichen Eltern des Kindes Svetlana, die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft geworden sind, würden die Abgabe der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt verweigern. Diese Verweigerung entspreche nicht dem Wohle des Kindes, so dass Klage auf Ersetzung der Einwilligung geboten sei.
Der Kläger stellt den Antrag, die Einwilligung der Verklagten zur Annahme des Kindes Svetlana Schütze geb. am 6.11.1967 an Kindes Statt zu ersetzen.
Die Verklagten haben keine Erklärung abgegeben und keine Anträge gestellt. Sie waren in der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt, als bestellten Prozessvertreter, vertreten.
Es ist Beweis erhoben worden durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen Jürgen und Lieselotte Wasserthal. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.8.1973 Bezug genommen. Im Weiteren wird auf das mündliche und schriftliche Vorbringen der Prozessbeteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Staßfurt zur Entscheidung des Rechtsstreits ergibt sich aus § 52 GVG. Danach ist das Kreisgericht, soweit örtlich zuständig, zur Entscheidung aller Familienrechtssachen in erster Instanz befugt. Die örtliche Zuständigkeit ist im § 26 (2) FVerfO begründet, da die Verklagten ihren Wohnsitz in der BRD haben und der Sitz des Klägers im Zuständigkeitsbereich des Kreisgerichts gelegen ist.
Die auf § 70 (1) FGB gestützte Klage war begründet. Sie führte deshalb zum Erfolg. Das Kind Svetlana kam im September 1968 in die Familie der Zeugen Wasserthal. Die Zeugen sahen das Kind als ihr leibliches Kind an und brachten ihm elterliche Liebe entgegen. Dadurch bildete sich ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis heraus. Die Zeugen leben in einer stabilen Ehe, sie sind lebenstüchtige und arbeitsame Bürger, weshalb sie in der Lage sind, das Kind Svetlana zu einem verantwortungsbewussten Menschen zu erziehen. Sie stellten im Mai 1971 einen Antrag auf Annahme des Kindes Svetlana an Kindes Statt.
Das Kind Svetlana kennt seine leiblichen Eltern nicht. Es würde deshalb für seine weitere Entwicklung nachteilig sein, sobald es die ihm gewohnte Lebensumwelt aufgeben müsste.
Die Ersetzung der Einwilligung der Verklagten zur Annahme an Kindes Statt entsprach deshalb dem Wohl des Kindes Svetlana. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verklagten als unterliegende Partei gem. § 44 (1) FVerfO in Verbindung mit § 91 zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Kreisgericht Staßfurt durch einen Rechtsanwalt Berufung einlegen.
gez. Menzler - gez. Schröder - gez. Gallinat
Ein erheblicher Teil der Tatbestandsfeststellungen ist unzutreffend. Die Beklagten haben sowohl Erklärungen abgegeben wie auch Anträge gestellt. Der Prozessvertreter RA Braun wurde zur Sache nicht gehört. Seine Beiordnung zum Termin am 7.8. 73 ist erst am 30. 7. 73 erfolgt.
Die Interessen des Kindes werden in der Verhandlung nicht geprüft, sondern vorrangig die Interessen des Ehepaares die an der Adoption des Kindes interessiert sind.
Die Tatsache der Trennung des Kindes von seinen Geschwistern findet keine Erwähnung.
Dokument 8:
Der Prozessbeauftragte, Rechtsanwalt Braun, Staßfurt (DDR) geht in Berufung gegen die kreisgerichtliche Entscheidung vom 10.08.1973
Wolfgang Braun, Rechtsanwalt
325 Staßfurt
den 4.12.1973
Herren
Rechtsanwälte und Notare
G. v. Lenthe, Dr. G. Klapproth,
Dr. K. Blanke, Dr. K.-H. Vogel
und Dr. E. Blanke
031 Celle
Trift 31 / Postfach 113
Sehr geehrte Herren Kollegen!
In der Angelegenheit Schütze übersende ich Ihnen anliegend 2 Abschriften meiner heute von mir gefertigten Berufungsschrift. Leider hat sich bisher auf mein Schreiben vom 5.11.1973 Herr Kollege Dr. Jürgen Stange, Berlin 31, Bundesallee 42, nicht gemeldet und mir auf meine Fragen nicht geantwortet.
Ich möchte Ihnen nicht verhehlen, dass ich mir von der Berufung keinen all zu großen Erfolg verspreche. Solange die Entscheidung im Berufungsverfahren noch nicht vorliegt, ist noch immer Zeit, um auf der Ebene eines Gespräches zwischen den Zentralinstanzen beider deutschen Staaten zu einer Regelung dieses Falles zu kommen. Die derzeitige politische Situation scheint allerdings einer solchen Regelung nicht gerade günstig zu sein. Im Interesse der Sache darf jedoch nach dieser Richtung nichts unversucht gelassen werden.
Mit kollegialer Hochachtung!
gez. W. Braun Rechtsanwalt
WOLFGANG BRAUN
Rechtsanwalt
325 Staßfurt
den 4.12.1973
Aktz.: 10173 - Br./S.
An das Kreisgericht Staßfurt
In Sachen Schütze ./. Schütze
überreiche ich die mir inzwischen zugegangene Vollmacht der Beklagten auf mich
und lege gegen das Urteil des Kreisgerichts Staßfurt vom 10. August, mir zugestellt am 7.11.1973,
Berufung
ein, mit der ich beantrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Weiter beantrage ich, mich den Beklagten für die Berufungsinstanz beizuordnen und ihnen einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen.
Ich war durch Beschluss des Gerichts vom 30.7.1973 den Beklagten so kurzfristig beigeordnet worden, dass es mir vor dem Termin nicht mehr möglich war, mit den Beklagten überhaupt in Verbindung zu treten. Mein darauf gestützter Vertagungsantrag wurde abgewiesen. Wenngleich es nicht stimmt, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass ich für die Beklagten keine Sachanträge gestellt habe, denn ich habe ausweislich des Protokolls Klageabweisung beantragt, so ist es doch richtig, dass den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist und es deshalb weder ihnen noch mir für sie möglich war, sich zur Sache zu äußern. Dies allein ist bereits ein so schwerwiegender Verstoß gegen die sozialistische Ge¬rechtigkeit, dass daraufhin die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils alleine gestützt werden kann. Gerade da die Beklagten durch die Verweigerung des Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht in Celle zur Sache nicht gehört worden sind, war es umso zwingender notwendig, mir als ihrem beigeordneten Vertreter ausreichend Gelegenheit zu geben, mich mit ihnen in Verbindung zu setzen. Dies konnte nicht einfach durch eine nur formal gebliebene Beiordnung ersetzt werden.
Die Beklagten haben mir inzwischen folgenden Sachverhalt unterbreitet, den ich hiermit dem Gericht vortrage:
Die beklagte Ehefrau hat am Tage vor dem Fluchtversuch ihrer Nachbarin mitgeteilt, sie wolle ein paar Tage ihren Vater besuchen, der etwa 4 km von Staßfurt entfernt in Rathmannsdorf wohnte. In den Fluchtplan selbst hat sie die Nachbarin nicht eingeweiht.
Die damals erst 1/2 Jahre alte Svetlana hat die beklagte Ehefrau nicht in der Kinderkrippe untergebracht, weil sie sie nicht immer so früh aus dem Schlaf reißen wollte. Deshalb hatte sie mit der auf derselben Etage wohnenden Nachbarin, Frau Zeug, verabredet, dass diese sich das Kind täglich gegen 7.00 Uhr herüberholte. Von den drei Wohnungsschlüsseln hatte einen deshalb diese Nachbarin. Das Kind wurde also ständig während der Abwesenheit der beklagten Ehefrau von der Nachbarin betreut. Deshalb konnte sie davon ausgehen, dass die Nachbarin, wie an jedem anderen Tage, gegen 7.00 Uhr in die Wohnung gehen werde, um Svetlana zu sich zu holen.
Beweis: Zeugnis der Frau Zeug, Staßfurt, Bindenmannstr. 4. Die beklagte Ehefrau hätte dann, wenn ihre Flucht gelungen wäre, sich am nächsten Tag vom Gebiet der Bundesrepublik aus mit der Nachbarin telefonisch in Verbindung gesetzt und auch sofort Verbindung zu den Behörden der DDR aufgenommen, um ihre Kinder nach zu bekommen. Das alles ist selbstverständlich nicht gut durchdacht gewesen und die Beklagten hätten sich bei einigermaßen richtiger Einschätzung der Lage auch sagen müssen, dass unter den gegebenen Umständen die Zuführung ihrer Kinder zumindest auf ganz erhebliche Schwierigkeiten gestoßen wäre und sich möglicherweise sehr lange hingezögert hätte. Den Vorwurf aber, der ihnen offenbar unausgesprochen gemacht wird, dass sie Svetlana hilflos ihrem Schicksal überlassen hätten, kann man ihnen mit Sicherheit nicht machen.
Die Beklagten berufen sich zusätzlich auch insoweit auf den Inhalt der Strafakten. Sie haben damals die gleiche Schilderung gegeben und deshalb können die Strafakten zum Beweis für das Vorgetragene herangezogen werden.
Die Beklagten sind nach Verbüßung ihrer Strafe bzw. nach Teilverbüßung ausgewiesen worden. Sie haben dabei die Ausweisung «mit 3 Kindern» beantragt. Bei der Ausweisung des beklagten Ehemannes gab es deshalb noch Auseinandersetzungen. Als er auf Transport gehen sollte, fragte er, wo die Kinder bleiben. Er erhielt die Antwort, dass dies noch nicht geregelt sei. Es seien noch Formalitäten zu erledigen. In spätestens einem Jahr würden die Kinder jedoch folgen. Der beklagte Ehemann hatte erst an¬genommen, dass seine beklagte Ehefrau, von deren vorheriger Ausweisung er wusste, mit den Kindern ausgewiesen worden sei. Als er erfuhr, dass die Kinder noch nicht gleich mit gekommen seien, erklärte er: «Ich gehe nicht ohne die Kinder». Er erhielt wiederum zur Antwort, dass noch Formalitäten zu erledigen seien. Daraufhin weigerte sich der beklagte Ehemann, überhaupt zu gehen und benahm sich dabei vor Erregung so undiszipliniert, so dass er einen Tag Einzelhaft erhielt. Als ihm am nächsten Tag erklärt wurde, es hat keinen Zweck, Krach zu machen, das ändert nichts, spätestens Weihnachten sind die Kinder da, war er bereit, sich auf den Transport schicken zu lassen.
Die Beklagten hatten den Kollegen Dr. Wolfgang Vogel, 1136 Berlin, Reiler Straße 4, beauftragt, für sie die Zuführung der Kinder zu regeln. Der Kollege Vogel hat mit dem in Westberlin lebenden Kollegen Dr. Jürgen Stange, 01 Berlin 31, Bundesallee 42, zusammengearbeitet. Von beiden Anwälten ist im Auftrage der Beklagten der Versuch gemacht worden, alle 3 Kinder, darunter auch besonders Svetlana, nachkommen zu lassen. Die Beklagten haben auch von sich aus von der Bundesrepublik die Verbindung zu ihren Kindern zu halten versucht. Soweit Svetlana in Frage kommt, konnte ihr Kontakt zu dem Kind nur darin bestehen, sich bei der Großmutter Feith und der Familie Wasserthal über das Kind zu erkundigen. Die Verbindung zur Großmutter Feith ist aber nicht gut. Die Großmutter schreibt wenig. Die Beklagten haben häufig Pakete geschickt. Trotzdem hat die Großmutter Kritik geäußert, dass sich die Beklagten nicht genügend um ihre Kinder gekümmert hätten. Familie Wasserthal war an der Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Beklagten nicht interessiert, wie die Beklagten jetzt wissen deshalb, weil diese von Anfang an beabsichtigten, das Kind als eigenes aufzuziehen und zu adoptieren. Sie haben deshalb selbstverständlich mit Fleiß alles getan, um den Kontakt abzubrechen. Sie haben sich geäußert, die Beklagten seien noch jung und sollen sich weitere Kinder zulegen.
Im Jahr 1972 hat eine Tante der Beklagten, namens Frau Erika Hahn hier die Eheleute Wasserthal aufgesucht, um sich nach dem Kind zu erkundigen. Dabei wollte sie dem Kind Geschenke, insbesondere Kleidungsstücke aushändigen, die die Beklagten ihrem Kind zukommen lassen wollten. Sie wurde jedoch von den Eheleuten Wasserthal mit dem Bemerken abgewiesen: «Wir sind die Eltern, Schützes existieren nicht mehr, wir brauchen keine Sachen».
Durch Schreiben des Referates Jugendhilfe haben die Beklagten erfahren, dass eine Adoption des Kindes Svetlana durch die Eheleute Wasserthal beabsichtigt sei. Sie haben eine solche Adoption abgelehnt, weil sie auf ihr Kind nicht verzichten wollten, nähere Einzelheiten haben sie' nicht erfahren, insbesondere deshalb nicht, weil das Rechtshilfeersuchen jetzt vom Amtsgericht Celle nicht bearbeitet wurde.
Dieser beweisbare Sachvortrag ist bei der Entscheidung zu Grunde zu legen, ob die Voraussetzungen des § 70 FGB vorliegen, die Verweigerung zur Adoption also dem Wohl des Kindes entgegensteht, oder ob aus dem Verhalten der Beklagten sich ergibt, ob die Entwicklung des Kindes ihnen gleichgültig ist.
Das angefochtene Urteil bezieht sich in der Begründung lediglich darauf, dass die Ersetzung der Einwilligung der Beklagten dem Wohl des Kindes entspricht. Die Prüfung beruht aber auf der einen einseitigen Stellungnahme des Referates Jugendhilfe und der unbestrittenen Tatsache, dass die Eheleute Wasserthal, die das Kind gern adoptieren wollen, sich bisher um sein Wohl gekümmert haben. Unberücksichtigt musste dabei das bisher nicht bekannte Vorbringen der Beklagten bleiben, das aber in die allseitige Würdigung mit einzubeziehen ist.
Zunächst steht nach dem vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt eindeutig fest, dass die 2. Alternative des § 70 FGB nicht vorliegt. Den Beklagten kann und muss man zwar den Vorwurf machen, dass sie, soweit ihr Kind in Frage kommt, außerordentlich leichtsinnig und kurzsichtig gehandelt haben, nicht aber, dass ihnen das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind. Dem steht ihr laufendes Bemühen entgegen, dass ihnen das Kind wieder zugeführt werden möge. Dem steht auch entgegen, dass sie nur unter der Zusicherung, die ihnen allseitig gemacht wurde, das Kind würde nach Erfüllung gewisser Formalitäten alsbald zugeführt werden usw., mit ihrer Ausweisung einverstanden waren. Vor die klare Alternative gestellt, mit ihren Kindern zusammen hier zu bleiben oder ohne ihre Kinder ausgewiesen zu werden, hätten sie sich eindeutig für das Erstere entschieden.
Die Frage, was dem Wohl des Kindes am besten dient, kann zunächst nur auf der natürlichen Grundlage beantwortet werden, dass dies die Verbindung zu seinen Eltern ist. Diese haben nicht nur ein natürliches Recht auf ihr Kind, sondern das Kind hat auch ein natürliches Recht, bei seinen Eltern zu sein, dort aufzuwachsen und dort erzogen zu werden. Wenn das Kind auch jetzt noch zu klein ist, um selber Stellung nehmen zu können, um überhaupt zu wissen, was um es vorgeht, so wird doch eines Tages bestimmt der Zeitpunkt kommen, wo es erfahren wird, dass die Familie Wasserthal nicht seine wahren Eltern sind, wenn es tatsächlich von diesen adoptiert werden sollte. Es ist in der Beweisaufnahme zur Sprache gekommen, dass das Kind Svetlana nach wie vor die Verbindung zu seinen den Kindergarten besuchenden Geschwistern hält und dass auch die natürliche Verbindung zu seiner Großmutter weitergeht. Es ist also geradezu unausweichlich, dass es bereits in verhältnismäßig jungen Jahren den wirklichen Sachverhalt erfährt und es könnte dann, wenn ihm zum Bewusstsein kommt, dass es von seinen Eltern getrennt wurde, einen seelischen Schock erleiden, der durch noch so viel Liebe und Fürsorge durch die Familie Wasserthal nicht wieder aufgewogen werden kann. Diese immerhin nicht fernliegende Möglichkeit muss mit erwogen werden, wenn man prüft, was dem Wohl des Kindes entspricht. Noch so große Liebe und Fürsorge durch leiblich fremde Personen können auf die Dauer die enge Bindung eines Kindes zu seinen leiblichen Eltern nicht ersetzen.
Im Endergebnis kommt das darauf hinaus, dass eine Adoption des Kindes durch Dritte und damit die Ersetzung der Einwilligung der Beklagten hierzu erst dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann, wenn vorher alle Möglichkeiten einer Familienzusammenführung endgültig und auf die Dauer gescheitert sein sollten. Solange die Frage der Familienzusammenführung noch offen ist und hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, entspräche es nicht dem Wohl des Kindes, durch eine Adoption etwas Unwiderrufliches zu schaffen.
Die Beklagten bemühen sich nach wie vor um die Familienzusammenführung mit ihren Kindern. Die Aufnahme normaler Rechtsbeziehungen zwischen beiden deutschen Staaten ist einer solchen Regelung im Prinzip günstig. Die Beklagten haben veranlasst, dass ihr Fall von dem für sie zuständigen Bundesministerium weiter verfolgt wird. Einen ablehnenden Bescheid haben die Beklagten bisher weder von dieser Stelle, noch von Zentralinstanzen der DDR erhalten. Aus diesem Grunde ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Adoption des Kindes, die damit verbundene Zustimmung der Eltern und ihre Ersetzung nach § 70 FGB durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich, weil dies dem Wohl des Kindes nicht entspricht.
Aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Beglaubigte Abschrift für den Kläger anbei.
gez. Wolfgang Braun Rechtsanwalt
Dokument 9:
Die Berufung in der Sache Schütze scheitert. Nicht zuletzt an den formalen Schwierigkeiten des deutsch-deutschen Rechtsverkehrs.
Der DDR-Prozessvertreter der Familie Schütze resümiert:
WOLFGANG BRAUN
Rechtsanwalt 325 Staßfurt, den 6.6.1974
Herren
Rechtsanwälte und Notare
G. v. Lenthe, Dr. G. Klapproth,
Dr. K. Blanke, Dr. K.-H. Vogel
und Dr. E. Blanke
0 31 Celle
Trift 31 / Postfach 113
Sehr geehrte Herren Kollegen!
In Sachen Rat des Kreises Staßfurt ./. Schütze bin ich, nach Ihrem Schreiben vom 1. April, das auch nur als Vorbescheid gewertet werden konnte, ohne jede weitere Information oder Nachricht geblieben. Ich hatte von mir aus, um die Berufungsfrist zu wahren, mit Schreiben vom 29.3.1974 an das Bezirksgericht Magdeburg den geforderten Gerichtskostenvorschuss von 45,-M in Kostenmarken verauslagt und eingeschickt. Ich hatte bis zum letzten Augenblick gewartet in der Hoffnung, dass ich vorher noch einen irgendwie gearteten Bescheid erhalten würde.
Mein Schreiben vom 29.3.1974, von dem ich mit Sicherheit annehmen konnte, dass es am Montag, dem 1. April, dem faktischen Ablauf der mir gesetzten Frist, beim Gericht in Magdeburg sein würde, ist dort erst verspätet, nämlich am 3.4.1974 (I), eingegangen. Daraufhin ist umgehend mit Beschluss vom 4.4.1974 die Berufung als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluss habe ich sofort Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung beantragt und darauf verwiesen, dass ich an der postalischen Verzögerung keine Schuld habe, es mir auch unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn ich bis zum letztmöglichen Zeitpunkt auf weitere Information gewartet habe und dass die eingetretene postalische Verzögerung für mich nicht vorauszusehen war. Durch Beschluss vom 14.5.1974 hat das Bezirksgericht meinen Antrag zurückgewiesen, da seiner Meinung nach ein unabwendbarer Zufall nicht vorliegt. Ich hätte am 29.3.1974 nicht mit rechtzeitigem Eingang des Schriftsatzes beim Bezirksgericht rechnen können und deshalb früher einzahlen müssen.
Ich bin sicher, dass das Bezirksgericht sich in Wirklichkeit von anderen Erwägungen bei seiner Entscheidung hat leiten lassen und jede Möglichkeit aufgegriffen hat, um eine Entscheidung in der Sache selber nicht fällen zu brauchen. Der Verwerfungsbescheid ist natürlich auch eine Entscheidung in der Sache selber, denn nunmehr ist das Urteil des Kreisgerichts Staßfurt rechtskräftig geworden. Damit wird jetzt in Kürze, falls dies nicht inzwischen geschehen sein sollte, vom Referat Jugendhilfe die Adoption des Kindes Svetlana vorgenommen werden.
Ich bedauere diese Entwicklung außerordentlich, vermag mir aber keine Schuld an dem Ergebnis beizumessen. Letzten Endes haben die Mandanten selber das Ergebnis zu vertreten, weil ich nicht rechtzeitig informiert worden bin. Ob dann, wenn das Berufungsverfahren durchgeführt worden wäre, letzten Endes ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können, ist mehr als fraglich. Das Entscheidende für mich war von Anfang an Zeit zu gewinnen, um den Mandanten die Möglichkeit zu geben, auf anderem Wege durch andere Instanzen möglicherweise etwas zu ihren Gunsten zu erreichen.
Es würde mich interessieren, zu hören, ob nach dieser Richtung hin etwas unternommen werden konnte. Ich schließe jedoch die Angelegenheit bei mir ab.
Mit kollegialer Hochachtung!
gez. Wolfgang Braun
Rechtsanwalt
Dokument 10:
Mitteilung des Rates des Kreises Staßfurt (DDR) an das Ehepaar Schütze
RAT DES KREISES STASSFURT
- Jugendhilfe -
Rat des Kreises Staßfurt
Bernburger Str. 13
Stadt Celle
Oberstadtdirektor
- Jugendamt -
031 Celle, Trift 21
325 Staßfurt, am 26.6.1974
Svetlana Schütze, geb. 6.11.1967
Wir bitten Sie, die Eltern des o.g. Kindes, Herrn und Frau Schütze, wohnhaft Celle, Neustadt 63, davon zu unterrichten, dass Svetlana an Kindes Statt angenommen wurde.
Im Auftrage gez. Bauer, Referatsleiterin
Nach der erfolgten Zwangsadoption des Kindes Svetlana wurden die Kinder, Simone und Ramona, 1974 zu ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland entlassen.
Staatssekretär Karl Herold an Weltbild: "Wir kennen keinen Fall von Zwangsadoption" |
Dokument 11:
Am 30.8.1976 veröffentlicht die Zeitschrift «Weltbild» ein Interview mit Staatssekretär Karl Herold vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen
Zwei Jahre nach der erfolgten Zwangsadoption des Kindes Svetlana Schütze erklärt der Staatssekretär: "Wir kennen keinen Fall von Zwangsadoption"
Familie Schütze informiert Staatssekretär Herold am 25.Okt. 1976
Dieter Schütze
3101 Nienhagen
den 25. Oktober 1976
Herrn
Karl Herold
Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Innerdeutsche Beziehungen
5300 Bonn Bad Godesberg
Sehr geehrter Herr Herold,
von der G.f.M., Frankfurt, haben wir eine Fotokopie Ihres Schreibens an Herrn Paul Röhner erhalten.
In Ihrem o.a. Schreiben behaupten Sie, dass in unserem Fall keine Zwangsadoption vorliegt, worüber wir natürlich anderer Meinung sind, den können Sie uns vielleicht erklären, warum uns in Karl-Marx-Stadt, seitens der Staatssicherheit, bei unserem Entlassungsgespräch, wo ich mich geweigert habe überhaupt noch einmal ohne die Kinder in die BRD zu gehen, mehrere Male unter Zeugen 100%ig zugesichert wurde, dass unsere 3 Kinder bis Weihnachten 1971 bei uns sind.
Dieses ist bekanntlich bei Svetlana bis heute nicht der Fall, denn sie wurde, im Gegenteil, auch noch gegen unseren Willen zwangsadoptiert; oder wie würden Sie es nennen, wenn man gegen Ihren Willen etwas machen würde?
Heute wagen wir sogar zu behaupten, dass das eine zusätzliche Strafe ist für unsere Flucht und Schleusung und auch hauptsächlich, weil meine Ehefrau und ich während unserer Haftzeit Anträge auf Ausreise und Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Entlassung in die BRD für uns, sowie für alle 3 Kinder, gestellt haben. Weiterhin spricht dafür, dass die soeben gemachten Behauptungen stimmen, dass der Antrag auf Adoption bereits im Mai 1971 gestellt wurde, also genau zu dem Zeitpunkt, als meine Ehefrau aus der Haft in die BRD entlassen wurde.
Warum erhielt ich im Juni 1971 die Zusage, dass unsere Kinder bis Weihnachten 1971 bei uns sind? Und warum bestätigen uns Rechtsanwalt Dr. Stange sowie Rechtsanwalt A. Musiolik, Berlin-West, im Aug. 1971, Nov. 1971 und Jan. 1972, dass die Ausreise der Kinder genehmigt ist und Anfang 1972 geschehen soll?
Ihre Behauptungen, dass wir uns als Eltern nicht genügend um unsere Tochter Svetlana gekümmert haben, weisen wir entschieden zurück. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir uns nicht scheuen gegen solche Behauptungen, denen noch nicht einmal Beweise zugrunde liegen, gerichtlich vorzugehen.
Sie dürfen uns glauben, dass uns als Eltern solche Behauptungen sehr weh tun, ganz abgesehen davon, dass wir nervlich am Ende sind. Trotzdem werden wir niemals zulassen, dass unsere Tochter Svetlana im Sinne des SED-Regimes erzogen wird. Vorerst werden wir natürlich alles versuchen, um unsere Tochter auf legalem Wege zu bekommen. Sollte dieses nicht gelingen, wären wir auch noch einmal bereit alle Schikane und Strapazen, wie schon einmal, in kauf zu nehmen. Wir werden uns niemals, wie Sie schreiben, mit der jetzigen Situation abfinden.
Sie schreiben: «Weitere Einzelheiten aus meinen Akten vermag ich allerdings auch nicht im Interesse der Eltern preiszugeben». Darauf können wir nur antworten, dass es niemals in unserem Interesse sein kann, da wir ja wissen, dass es sich nur um den Brief von Herrn Rechtsanwalt Dr. Vogel, vom 9.2.1972, handeln kann, denn was Sie behaupten, dass wir unsere Tochter Svetlana vernachlässigt hätten, hat nicht einmal das Kreisgericht Staßfurt in seinem Urteil vom 10. Aug. 1973 nachweislich ausgesprochen.
Wir möchten Sie darum bitten, weitere Einzelheiten, die Sie besitzen, der G.f.M. in Frankfurt zu übersenden. Die notwendigen Vollmachten haben wir bereits der G.f.M. übersandt.
Zu dem Brief von Rechtsanwalt Dr. Vogel nehmen wir wie folgt Stellung:
Herr Rechtsanwalt Dr. Vogel schreibt, dass die Behörden in Staßfurt davon ausgehen, dass ich meine Ehefrau und 3 Kinder in Stich gelassen hätte. Dazu möchte ich antworten, dass «in Stich gelassen» überhaupt keine Rede sein kann, denn ich sah keinen anderen Ausweg mehr als die Flucht, aus nachstehend aufgeführten Gründen: Ich hatte Auseinandersetzungen mit den Behörden der DDR wie u.a. dass ich in keine Partei und Organisation eintreten wollte, des weiteren Wohnungsverhältnisse und mein politischer Stadtpunkt. Der Hauptgrund jedoch war meine bevorstehende Einberufung zur Nationalen Volksarmee. Ich war nicht bereit, einem Regime mit der Waffe in der Hand zu dienen, was ich ablehnte und hasste.
Des weiteren spricht schon dagegen, dass ich nach meiner geglückten Flucht am 4.5.1968 bereits am 5.5.1968 eine Postkarte an meine Ehefrau geschrieben habe und ihr darin mitteilte, dass ich alles unternehmen werde, um sie und alle 3 Kinder in kürzester Zeit in die BRD nachzuholen. Ich konnte und wollte das Leben meiner Frau und den 3 kleinen Kindern nicht aufs Spiel setzen, indem ich sie über die «Grüne Grenze» durch das Minenfeld und den Stacheldrahtzaun mit in die BRD nehmen wollte. Ich versprach mir, einfachere Wege zu finden, um meine Familie in die BRD nachzuholen.
Weiterhin schreibt Herr Rechtsanwalt Dr. Vogel, dass später meine Ehefrau die Kinder allein zurückgelassen hätte. Nachbarn seien erst durch das Weinen der Kinder auf diese aufmerksam geworden. Auch dieses entspricht nicht den Tatsachen, denn Frau Zeug, die in dem selben Haus wohnte, hatte unsere Wohnungsschlüssel und meine Frau beauftragte sie am Vorabend ihrer Flucht die Kinder zu beaufsichtigen und zu versorgen, was sie auch tat, denn dieses können meine Mutter, Frau Hildegard Feit sowie Ehemann, Rudi Feit, jetzige Wohnung Carstenstraße 24, 3100 Celle, bestätigen. Diese trafen am fraglichen Tag gegen 11.00 Uhr in unsere Wohnung ein und nahmen alle 3 Kinder mit sich.
Da meine Mutter, Frau Hildegard Feit, Frau Wasserthal gebeten hat Svetlana zu sich zu nehmen, war uns zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt und als wir es später erfuhren, waren wir natürlich dagegen, konnten jedoch nichts unternehmen, da wir uns in Haft befanden.
Das unter den 20.12.1968 Aufzeichnungen existieren sollen ist erlogen, denn am 20.12.1968 war nachweislich meine Ehefrau aus der Haft entlassen und befand sich in Staßfurt bei unseren Kindern.
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass wir den Antrag gestellt haben, dass Frau Zeug, die unsere Kinder an diesem fraglichen Tag betreut hatte, als Zeugin zum Adoptionstermin vorzuladen. Des Weiteren hatten wir beantragt, dass die Gerichtsakten von unserem vorhergehenden Urteil, wo wir schon dasselbe ausgesagt hatten, als Beweismittel heranzuziehen. Dieses wurde jedoch abgelehnt und nicht berücksichtigt.
Zu der Behauptung, dass wir uns um Unterhaltszahlungen nicht gekümmert haben, ist doch eine große Frechheit, denn wir haben, meine Frau 3 Jahre und ich 2,5 Jahre in Haft gesessen, wo meine Frau 2 Jahre und ich 1,5 Jahre für sehr wenig Geld arbeiten mussten, weil uns für Unterhaltszahlungen ein großer Prozentsatz abgezogen wurde.
Das diese Umstände bei der Haftentlassung nicht bekannt gewesen sein sollen kann nicht stimmen, denn wir haben dieses zu unserer vorhergehenden Verhaftung und Vernehmungen von Seiten der Staatssicherheit der DDR Potsdam mehrere Male ausgesagt.
Dagegen, dass Svetlana nahezu 3 Jahre in Pflege bei der Farn. Wasserthal war, dieses geschah gegen unseren Willen und wir konnten weder während unserer Haftzeit noch nach unserer Haftentlassung, wo wir unseren Wohnsitz in der BRD hatten, etwas unternehmen. Wir haben aber mit allen Mitteln versucht Kontakt zu unseren Kindern zu behalten; sei es durch Pakete, Briefe oder persönliches Treffen, was nicht immer ganz einfach war.
Da uns die Einreise in die DDR verweigert wurde, hatten wir nun einen Weg gefunden, um wenigstens Ramona und Simone des Öfteren zu sehen. Meine Mutter, zu diesem Zeitpunkt wohnhaft in der DDR, kam nach brieflicher Absprache mit den Kindern zur Autobahntransit-Raststätte Magdeburgerbürde und wir fuhren ebenfalls von der BRD nach West-Berlin, um uns auf diesem Wege mit unseren Kindern ein paar Stunden treffen zu können.
Was Svetlana anbetrifft, so hat die Farn. Wasserthal alles unternommen, um diesen Kontakt zu unterbinden, wozu ich Ihnen ein Beispiel nennen möchte. Kurz nach unserer Haftentlassung im Jahre 1972, wo wir unseren Wohnsitz schon in der BRD hatten, fuhr eine Tante von mir, namens Erika Hahn, jetzt verheiratete Lindhorst, zu Besuch nach Staßfurt. Wir beauftragten diese für unsere Kinder Geschenke wie Bekleidungssachen etc. mitzunehmen, auch für Svetlana, die sie bei der Farn. Wasserthal abgeben sollte. Von der Farn. Wasserthal wurde sie jedoch mit den Bemerkungen abgewiesen: Schützes existieren nicht mehr und seien auch nicht die Eltern von Svetlana, sondern sie, die Farn. Wasserthal. Sie soll auch geäußert haben, dass wir ja noch jung wären und uns noch mehrere Kinder anschaffen könnten.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass wir den o. a. Brief im März 1972 mit allen einzelnen Fragen beantwortet haben, aber bis heute immer noch auf eine Antwort warten.
Es tut uns leid, dass wir in unserem Schreiben so weit ausholen mussten, um, wie schon mehrere Male, die Sachlage richtig zu schildern. Wir bitten Sie höflichst, alles genau zu überprüfen und sollten Sie jetzt Möglichkeiten sehen, um uns diesbezüglich zu helfen, so wären wir Ihnen sehr dankbar.
Als Anlage des Schreibens fügen wir Ihnen, zu unseren o. a. Behauptungen, Fotokopien bei.
Für weitere Auskünfte und evtl. weiterer Unterlagenzusendung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Eine Kopie des Schreibens senden wir an nachstehend aufgeführte Adressen.
Mit freundlichem Gruß
gez. Dieter Schütze und Ilse Schütze
Die Gesellschaft für Menschenrechte e. V. fordert die Regierung der Bundesrepublik Deutsch/and auf, gültige internationale und nationale Rechtsnormen zur Klärung dieser Fälle und aller weiteren zur Anwendung zu bringen.
Auch das Familienrecht der DDR räumt die Möglichkeit ein, rechtskräftig vollzogene Adoptionen aufzuheben.
Nach § 74 des Familiengesetzbuches der DDR ist die Aufhebung einer erfolgten Adoption «auf Klage der leiblichen Eltern» möglich. Machen wir von diesem Recht Gebrauch.

















