Christliche Minderheiten in der Türkei


Fehlende Rechtsgleichheit und bleibende Benachteiligung

 

von Anne Duncker

Blick auf die Ruinen des evakuierten christlichen Dorfes Kafro.

Das Griechisch-orthodoxe Patriarchat in Istanbul.

Foto: Duncke

Der rechtliche Status der Minderheiten ist im türkischen Recht nur unzureichend geregelt. In der türkischen Verfassung kommt der Begriff der Minderheiten schlicht nicht vor. Allerdings ist gemäß Artikel 10 der Verfassung "jederman ... ohne Rücksicht auf Unterschiede von ... Weltanschauung, Religion, Bekenntnis und Ähnlichem vor dem Gesetz gleich." Darüber hinaus genießt jeder die Freiheit des Gewissens, der religiösen Anschauung und Überzeugung (Artikel 24 Verfassung der Türkischen Republik).

 

Ausschlaggebend für die Rechtsstellung der Minderheiten ist darüber hinaus vor allem der Lausanner Vertrag (LV) von 1923, in dessen drittem Kapitel weitgehende Rechte für nicht-muslimische Minderheiten verbrieft sind. Darin sichert die Türkei allen Bürgern den uneingeschränkten Schutz des Lebens und der Freiheit zu, unabhängig von Nationalität, Sprache, Rasse und der Religion (Artikel 38 Satz 1 LV). Es wird das Recht auf freie Ausübung der Religion, öffentlich oder privat, zugesichert (Artikel 38 Satz 2 LV). Weiterhin wird festgehalten, dass alle türkischen Angehörigen nicht-muslimischer Minderheiten gleiche bürgerliche und politische Rechte wie Muslime genießen. Das Recht auf freie private und öffentliche Nutzung der jeweiligen Muttersprache wird zugesichert (Artikel 39 LV). Nicht-muslimische Gemeinden erhalten das Recht, eigene soziale und karitative Einrichtungen zu unterhalten sowie eigene Schulen einzurichten (Artikel 40 LV). Artikel 41 sichert sogar den Regionen mit beträchtlichem Anteil an nicht-muslimischen Minderheiten muttersprachlichen Unterricht an den Grundschulen zu und garantiert einen Anteil der zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder für edukative, religiöse oder karitative Zwecke. Weiterhin wird den Minderheiten das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Personen- und Familienrechts zugestanden. Ebenso verpflichtet sich die Türkei zum Schutz der nicht-muslimischen öffentlichen Einrichtungen (Artikel 42 LV).

 

Minderheiten in der heutigen Türkei

Für die christlichen Minderheiten in der Türkei ergeben sich heute vor allem zwei Probleme: Erstens werden Teile der im Lausanner Vertrag verbrieften Rechte dauerhaft vom türkischen Staat verletzt. Zweitens werden verschiedenen Minderheiten diese Rechte gänzlich verwehrt, da sie nach türkischer Interpretation des Vertrages nicht in den Schutzbereich desselben fallen. Nach türkischer Definition betrifft der Lausanner Vertrag nur jene Minderheiten, die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Türkei angesiedelt waren. Das sind staatlicher Ansicht zufolge Armenier, Bulgaren, Griechen und Juden. Somit fallen Syrisch-Orthodoxe oder Katholisch-Unierte ebenso durch das Raster, wie protestantische Konvertitengemeinden, die sich erst nach 1923 gegründet haben. Ebenso wenig wird das Lausanner Vertragsrecht auf ausländische christliche Gemeinden in der Türkei angewendet, da der offiziellen Interpretation zufolge nur türkische Staatsangehörige Rechtsträger sind.

 

Rechtliches Handeln christlicher Minderheiten

Wie bereits erwähnt, ist es gemeinsames Problem aller christlichen Minderheiten in der Türkei, dass sie nicht als Rechtspersönlichkeit auftreten können. Dieser Punkt ist nicht durch den Lausanner Vertrag geregelt. Für die christlichen Gemeinden zieht diese Gesetzeslage große Probleme in vielen Bereichen des öffentlichen und privatrechtlichen Handelns nach sich. Ohne den Status einer verfassten Gemeinschaft können sie kein Konto auf den Namen der Gemeinde eröffnen, keinen Kaufvertrag unterzeichnen, kein legales Mietverhältnis eingehen und einiges mehr.

 

Um rechtlich handlungsfähig zu sein, muss jede Gemeinde eine Stiftung gründen, die dann alle Rechtsgeschäfte im Namen der Gemeinde tätigt. Auch diese haben in der Praxis jedoch mit vielen rechtlichen oder administrativen Problemen zu kämpfen. Besonders schwierig für die Gemeinden ist zudem, dass in der Türkei nur Türken offiziell als christliche Geistliche tätig sein dürfen. Die christlichen Auslandsgemeinden umgehen das Problem oft dadurch, dass ihre Pfarrer offiziell als Angestellte der jeweiligen diplomatischen Vertretung einreisen. Kirchliche Mitarbeiter können nur mit einem Touristenvisum einreisen und sind damit gezwungen, alle drei Monate das Land zu verlassen, um mit einem neuen Touristenvisum wieder einzureisen.

 

Minderheitenausschuss

Es existiert ein staatlicher Minderheitenausschuss (Aziniklar Tali Komisyonu), der sich mit Problemen der Minderheiten befasst und dessen Existenz auf den ersten Blick den Eindruck vermittelt, dass hiermit den Minderheiten ein rechtliches Mittel zur Durchsetzung ihrer Belange gegeben sei.

 

Doch weder sind Repräsentanten der jeweiligen Minderheiten in diesem Ausschuss vertreten, noch können sie ihn anrufen. Mitglieder des Ausschusses sind jeweils ein Vertreter des "Nationalen Sicherheitsrates", des "Nationalen Nachrichtendienstes", des "Innen- und Außenministeriums", sowie der "Generaldirektion für die frommen Stiftungen". Dies scheinen keine guten Voraussetzungen zu sein, den Minderheiten eine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung ihrer Rechte zu geben. Trotzdem sind alle Entscheidungen des Ausschusses letztinstanzlich.

 

Entwicklungen im Zuge der EU-Kandidatur

Ein Novum ist die neu gegründete deutsche St. Nikolaus-Gemeinde in der Südtürkei. Dort erhielt im vergangenen Jahr ein katholischer Priester eine offizielle Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in seiner Funktion als christlicher Geistlicher. Wenig später wurde der Gemeinde der Status einer verfassten Gemeinschaft nach dem türkischen Vereinsrecht zuerkannt. Auch verschiedene Gesetzesänderungen zeigen Ansätze von Erleichterungen für die beschriebenen Probleme. Vor allem im Bereich des Erwerbs und der Renovierung von Immobilien sind Besserungen geplant oder per Gesetzesänderungen de jure auch umgesetzt worden. Zum Teil scheitern die fortschrittlichen Gesetze jedoch an der administrativen Ausführung.

 

Vorsichtige Hoffnung auf Besserung

Diese neue Entwicklung, die sicherlich auf die türkischen EU-Ambitionen zurückzuführen ist, ändert die Situation der Christen in der Türkei nicht grundlegend, gibt aber Anlass zur Hoffnung auf weitere Entwicklungen hin zu einer rechtlichen und tatsächlichen Gleichberechtigung der Christen.

 

Nicht vergessen werden darf allerdings, dass die Auslandsgemeinden generell besser gestellt sind als türkische christliche Gemeinden und die alteingesessenen Kirchen. Dies gilt insbesondere für jene aus Staaten, die für die Türkei wichtige Partner im EU-Aufnahme-Prozess sind. Verbesserungen des Status der Auslandsgemeinden bedeuten für die "wehrloseren" türkischen Gemeinden nicht zwangsläufig ebenfalls eine Verbesserung.

 

Stand: Januar 2004

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