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Prozess in Deutschland oder endlich entscheiden! Verfahren gegen minderjährigen Marco inzwischen kein Kriminalfall mehr, sondern ein Politikum
 Verfahren gegen Marco inzwischen kein Kriminalfall, sondern ein Politikum
Frankfurt am Main (20. November 2007) - Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) sieht die Bundesregierung in einer besonderen Pflicht, sich für die Beendigung der Haft Marcos in der Türkei und gegebenenfalls die Fortsetzung des Verfahrens in Deutschland einzusetzen. Abgesehen von der so genannten 'Beschleunigungspflicht' nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die die Türkei als Mitglied des Europarats ratifiziert hat, wonach jeder Inhaftierte einen Anspruch auf eine Verurteilung in angemessener Frist hat, sagt StGB § 7 Nr. 2, dass das deutsche Strafrecht für im Ausland begangene Taten gilt, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist (?) und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war.
Die Tat, sofern sie zwischen dem deutschen Jugendlichen und einem 13jährigen Mädchen aus Großbritannien tatsächlich geschehen ist, ist sowohl in der Türkei als auch in Deutschland und in Großbritannien strafbar. Der Tatvorwurf ist schwerwiegend, die Umstände der Tat und die Schuldfrage sind daher sorgfältig zu prüfen, so die IGFM. Im Zuge des Verfahrens sind aber Widersprüche aufgetreten, eine verbindliche Aussage des Mädchens lag lange Zeit nicht vor und eine direkte Befragung des Mädchens wird den Anwälten des Beklagten zum Schutz des Mädchens nicht ermöglicht. In dieser Situation trifft Aussage gegen Aussage, wobei der jugendliche Marco im Nachteil ist, da er weiter auf unbestimmte Zeit in Haft gehalten wird. Die von den türkischen Anwälten des britischen Mädchens erhobene Forderung nach der Höchststrafe, bevor die Aussage des Mädchens vorlag, lässt darauf schließen, dass es der Verteidigung nicht auf Wahrheitsfindung ankommt, sondern sie sich selbst auf Kosten des jugendlichen Marco darzustellen versucht und einen lang andauernden Prozess anstrebt, so die IGFM.
Unbestimmte Haftzeit widerspricht Europäischer Menschenrechtskonvention
Das aber widerspricht Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, "Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens" hat. "Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden." Da das Verfahren selbst durch die Haftentlassung nicht zwangsläufig beendet wird, entsteht der Rechtsfindung kein Schaden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren selbst nicht entzieht. Die Annahme, dass Marco weiter in türkischer Haft gehalten werden müsse, da er sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könne, ist aufgrund des jugendlichen Alters des Jungen unangemessen. Zudem könne dem nach Meinung der IGFM durch Auflagen und Überstellung an die deutsche Justiz ein Riegel vorgeschoben werden. Die Regelfrist für die Zeit von der Festnahme bis zum erstinstanzlichen Urteil beträgt im deutschen Strafrecht sechs Monate. Diese Zeit ist seit Marcos Festnahme verstrichen und darum ist nicht das Interesse der Anklage nach einem langen Verfahren zu verfolgen, sondern der Schutz des minderjährigen Marco vor unbestimmter Haftzeit.
Türkei zur Einhaltung der Menschenrechtskonventionen verpflichtet
Da sich die Türkei als Mitglied des Europarates der Einhaltung der Menschenrechtskonvention verpflichtet hat, kann sie die türkische Justiz bei aller Entscheidungsfreiheit der Justiz von gemeinsamen und allgemeinen Grundsätzen der Rechtssprechung nicht entpflichten. Die bisher öffentlich bekannt gewordenen Umstände des Tatvorwurfs, der Festnahme und der Verfahrensvertagungen ohne erkennbare Fortschritte hat viele Menschen erschreckt. Eine weitere Inhafthaltung schadet nach Meinung der IGFM dem Ansehen der Türkei nicht nur als sicherem Urlaubsziel.
Die IGFM bittet daher die türkische Regierung, die am Verfahren beteiligten türkischen Justizinstitutionen über die Beschleunigungspflicht zu informieren und die Haft zu einem Ende zu bringen.
Die IGFM bittet die Bundesregierung, entsprechend ihrer Verpflichtung gegenüber deutschen Bürgern für eine Entlassung aus der Haft öffentlich einzutreten.
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