23.06.2010 11:25 Uhr

Ägypten: Kopten wollen Recht auf Scheidung und Zivilehe

IGFM: Gegenwärtige Praxis ist klarer Verstoß gegen Menschenrechtsverträge



Trauung in einer koptisch-orthodoxen Kirche in Ägypten. Bild: screenshot, Beitrag auf graymask.net


Kairo - Frankfurt am Main (23. Juni 2010) - Die Bewegung "Geschiedene Kopten in der Schwebe" hat für den 24. Juni eine Demonstration vor dem ägyptischen Justizministerium angekündigt. Nach Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) fordern die betroffenen Kopten ein Recht auf erneute Heirat, die Möglichkeit, Zivilehen schließen zu können und das Ende von Heiratsverboten. Zurzeit dürfen nach islamischem Recht christliche Ägypter keine Muslimin heiraten.

Wie die IGFM berichtet, wird die Bewegung von Frauenrechtsorganisationen unterstützt, die ebenfalls die Möglichkeit zu nichtreligiösen, zivilen Ehen fordern. Sowohl islamische als auch koptische Autoritäten in Ägypten lehnen die Einführung von zivilen Ehen entschieden ab. Bis heute können Ehen nur nach islamischem Scharia-Recht oder nach christlichem bzw. jüdischem Familienrecht geschlossen werden. Für eine muslimische Frau bedeutet dies unter anderem, dass ihr Ehemann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen verstoßen kann. Für die christlichen Kopten ist eine Scheidung dagegen praktisch unmöglich, außer sie treten zum Islam über ? mit allen rechtlichen Konsequenzen. Für Religionslose oder Angehörige religiöser Minderheiten wie der Baha?i bedeutet dies, dass sie nicht heiraten können, außer sie werden juristisch Muslime und unterwerfen sich unter anderem dem Scharia-Eherecht.

Gehorsam in der Ehe und häusliche Gewalt

Das rein religiöse Eherecht enthält eine Reihe hochgradig problematischer Regelungen. Muslimischen Ehemännern ist es offiziell erlaubt, ihre Ehefrauen mit Gewalt zum sexuellen Gehorsam zu zwingen, denn das entspricht der Rechtsauffassung der islamischen Autoritäten in Ägypten. In Ehen nach christlichem Familienrecht soll die Frau ihrem Mann zwar ebenfalls "gehorsam" sein ? ein Recht zur Züchtigung ihrer Ehefrau hat der koptische Mann jedoch nicht. Falls er seine Frau dennoch schlägt, sind häusliche Gewalt oder Vergewaltigung in der Ehe aber keine Scheidungsgründe.

Neues Gesetz zu christlichem Eherecht

Die Bewegung der geschiedenen Kopten und Frauenrechtlerinnen hoffen, dass das Justizministerium ihre Forderungen akzeptiert. Gegenwärtig arbeitet die ägyptische Regierung an einem Gesetz zur Vereinheitlichung des christlichen Eherechtes für alle christlichen Denominationen. Anlass waren Spannungen und Proteste, nachdem ein ägyptisches Gericht zwei geschiedenen Kopten erlaubte, erneut zu heiraten, obwohl das Oberhaupt der Koptisch-Orthodoxen Kirche, Papst Schenuda III, Trauungen mit geschiedenen Ehepartnern verweigert.

Für die Ausarbeitung des Gesetzestextes hat die ägyptische Regierung die Koptisch-Orthodoxe Kirche zu Gesprächen eingeladen, andere Kirchen in Ägypten aber trotz deren Nachfrage unberücksichtigt gelassen. Die Koptisch-Orthodoxe Kirche repräsentiert die Mehrheit der ägyptischen Christen. Schätzungen über den Bevölkerungsanteil der Christen in Ägypten schwanken zwischen 6 und 15 Prozent.

Das Oberhaupt der "Griechisch-Orthodoxen Kirche von Alexandria und ganz Afrika", Patriarch Theodoros II, zitierte am Dienstag, den 22. Juni, gegenüber nichtstaatlichen ägyptischen Medien aus seinem Schreiben an den Justizminister Mamdouh Marei. Der Patriarch erklärte darin, dass das neue Gesetz für die Griechisch-Orthodoxe Kirche nicht bindend sei, da sie bei der Ausarbeitung des Gesetzes ausgeschlossen war.

Tausende de facto geschiedener Kopten

Wie die IGFM berichtet, leben in Ägypten Tausende de facto geschiedene Kopten, die aber nach Auffassung der koptischen Kirche offiziell weiter als verheiratet gelten und daher nicht erneut heiraten dürfen. Nach koptischem Familienrecht ist eine Scheidung im Grundsatz ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Ehepartner vom christlichen Glauben abfällt oder sich des Ehebruchs bezichtigt. Beides ist in Ägypten aus gesellschaftlichen Gründen praktisch ausgeschlossen.



Hintergrund zu Ehe und Scheidung im Völkerrecht


Kommentar: Ägyptisches Familienrecht verletzt Menschenrechte

Heiratsverbote, die krasse Benachteiligung muslimischer Frauen im Eherecht und das Scheidungsverbot des koptischen Eherechtes sind mit den internationalen Menschenrechtsverträgen, die Ägypten ratifiziert hat, unvereinbar. Die Arabische Republik Ägypten hat völkerrechtlich bindende Verträge ratifiziert, die Menschenrechte und Gleichberechtigung festschreiben. Zum Eherecht ist der wichtigste völkerrechtliche Vertrag die sogenannte "Frauenrechtskonvention", das "Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau". Ägypten ratifizierte das Dokument am 18. September 1981 ? kurz vor der Ermordung des damaligen Präsidenten Mohammed Anwar al-Sadat durch muslimische Fundamentalisten am 6. Oktober 1981.

Ägypten hat bedauerlicher Weise einige Artikel der Frauenrechtskonvention unter einen ?Scharia-Vorbehalt? gestellt. Das ändert allerdings nichts an der Verbindlichkeit der übrigen Artikel für die ägyptische Regierung. Vor allem können solche Vorbehalte keine Entschuldigungen für krasse Verletzungen von Buchstaben und Geist der Menschenrechtsverträge sein.

Karl Hafen
Geschäftsführender Vorsitzender der IGFM



Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung die gleichen Rechte.
(...)


Internationaler Pakt über bürgerliche und zivile Rechte (IPBPR)
Artikel 23
(...)
4. Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.


Frauenrechtskonvention
(Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau, CEDAW)
Von der Arabischen Republik Ägypten unterzeichnet am 16. Juli 1980 und ratifiziert am 18 September 1981 ? kurz vor der Ermordung des damaligen Präsidenten Mohammed Anwar al-Sadat durch muslimische Fundamentalisten am 6. Oktober 1981.

Artikel 16
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:
a. gleiches Recht auf Eheschließung;
b. gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung;
c. gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;
d. gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
e. gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln;
f. gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtseinrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
g. die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschließlich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;
h. gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichwie ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.

Die Verlobung und Eheschließung eines Kindes haben keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen ergriffen, um ein Mindestalter für die Eheschließung festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein amtliches Register zur Pflicht zu machen.

 






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