02.08.2005 10:00 Uhr

Deutschland/Iran: IGFM widerspricht Asylurteil

Keine Konvertiten in den Iran abschieben




Frankfurt/M. (2. August 2005) - Mit Fassungslosigkeit hat die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Kenntnis genommen, nachdem ein Iraner in den Iran abgeschoben werden darf, obwohl er vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Die IGFM widerspricht dem Gericht vehement, wenn es meint, daß das "religiöse Existenzminimum" für Christen im Iran gewahrt sei und es daher für einen Christen zumutbar sei, "seine Religionsausübung im Heimatland auf den privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu beschränken, um so Gefährdungen seiner Person zu vermeiden". Das Gericht habe nicht zu entscheiden, wie man Gefährdungen vermeide, sondern müsse sich am Wortlaut des Paktes für bürgerliche und politische Rechte orientieren. Laut Art. 18 dieses Paktes hat jedermann "die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden". Die Menschenrechtsorganisation wies zudem darauf hin, daß die Islamische Republik Iran jährlich zu den Staaten gehöre, die wegen der katastrophalen Lage der Menschenrechte insbesondere der Religionsfreiheit von allen relevanten Menschenrechtsorganisationen kritisiert werde. Danach gebe es keine Garantie, daß insbesondere protestantische Christen im Iran - der Asylbewerber war während des Asylverfahrens in Deutschland einer baptistisch-evangelisch-freikirchlichen Gemeinde beigetreten - jetzt und in der Zukunft wegen "Abfalls vom Islam" nicht zur Rechenschaft gezogen werden können und somit in latenter Lebensgefahr schweben.

Der Asylbewerber war 2001 nach Deutschland eingereist. Im Zuge des Asylverfahrens (AZ: A 3 S 358/05), in dem er angab, als Sympathisant der Volksmudjaheddin verfolgt worden zu sein, gab er an, seinen Glauben gewechselt und Christ geworden zu sein. Als Mitglied der baptistisch-evangelisch-freikirchlichen Gemeinde sei es seine Aufgabe zu missionieren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwies auf das zumutbare religiöse Existenzminimum, das im Wesentlichen die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich umfasse, was im Iran gewahrt sei. Erst ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden führe zur Gefährdung. Solche Aktivitäten seien aber nach Ansicht der Richter derzeit asylrechtlich nicht geschützt.

Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte will dieser Meinung nicht folgen, vielmehr lägen genügend Beweise vor, wonach die religiöse Verfolgung eindeutig mit der politischen Verfolgung einhergehe und Abfall vom Glauben noch Jahrzehnte später den Konvertiten zum tödlichen Verhängnis werden könne. Zwar sei die Todesstrafe für den Abfall vom Islam nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, aber sie werde sowohl von Gerichten verhängt als auch durch private Hand heimlich oder öffentlich vollstreckt. Die Todesstrafe für den Abfall vom Islam gehe in der Islamischen Republik Iran auf eine Verfügung von Ayatollah Khomeini zurück. Sie ist Teil der Scharia und wird auch von allen sunnitischen Rechtsschulen gefordert. Fatwas namhafter Rechtsgelehrter unterstützten diese Auffassung.

Die IGFM erinnert in diesem Sinne an das Schicksal von Laienpastor Hamid Pourmand, der am 16. Februar 2005 von einem Militärgericht in Teheran zu drei Jahren Gefängnis wegen Täuschung der Streitkräfte verurteilt worden war, weil er seinen Vorgesetzten seinen Übertritt vom Islam zum Christentum nicht mitgeteilt haben soll, als er in den Offiziersrang erhoben wurde. Pourmand war vor 25 Jahren zum Christentum übergetreten. Der 48jährige Familienvater, Leiter einer Pfingstgemeinde in der Stadt Bander-i-Busher, wurde vom Vorwurf der Apostasie freigesprochen, aber wird weiter festgehalten. In einem anderen Fall wurden zwischen 1984 bis 1996 drei Pfarrer einer Gemeinde extralegal ermordet. Damals wurde Pastor Mehdi Dibaj wegen eines 45 Jahre zuvor erfolgten Übertritts zum Tode verurteilt. Der befreundete Pastor Haik Hovespian-Mehr erreichte nach einer öffentlichen Kampagne 1994 dessen Freilassung, wenige Tage später wurde Pastor Haik ermordet aufgefunden. Kurz danach wurde die Leiche von Pastor Dibaj gefunden. Dessen Nachfolger Pastor Tateo's Michelian wurde im Juni 1994 ermordet. Pastor Muhammad Bagher Yusefi, der sich um Dibajs Kinder kümmerte, wurde 1996 in der Nähe seines Hauses erhängt aufgefunden. Das Vorgehen der iranischen Behörden richtet sich nach Meinung der IGFM augenscheinlich gegen die Führer, um die Gläubigen führungslos zu machen. Jährlich verschwänden Pfarrer evangelikaler Gemeinden auf mysteriöse Weise.

Obwohl es laut Verfassung verboten sei, zu untersuchen, "welchen Glauben ein Mensch hat", sehe die Realität anders aus. Die evangelikalen Gemeinden seien teilweise in den Untergrund gegangen, als von ihnen verlangt wurde, Mitgliederlisten vorzulegen. Sie sollten zudem den Gottesdienst in Aramäisch oder Armenisch abhalten, Sprachen, die sie nicht sprächen. Jeder Gottesdienst in ihrer Muttersprache Persisch werde geahndet. Registrierte evangelikale Gemeinden dürften sich nur sonntags treffen. Die Aufnahme von Mitgliedern müsse bei der Regierung angemeldet werden. Die Gläubigen erhielten einen Ausweis, den sie immer mit sich führen müßten. Diese Gottesdienste würden oftmals durch Religionswächter vor, bisweilen aber auch während des Gottesdienstes kontrolliert.

Davon auszugehen, daß die Religionsausübung der Christen im Privaten gewahrt sei, sei nicht auf Konvertiten übertragbar. Man müsse weiter im Auge behalten, daß im Iran der Richter zugleich das Amt des Staatsanwaltes innehabe, die meisten Angeklagten sich selbst vertreten müßten, es eine Untersuchungshaft praktisch nicht gäbe und die Behörden Angeklagte ohne Angabe von Gründen solange in Haft behielten, wie sie es wollten. Mit dem Antritt des neuen Präsidenten Mahmud Ahmedinetschad sei eine Änderung zum Besseren nicht zu erwarten, so die IGFM.

Anhang

Religionsfreiheit: Art. 18 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche zu bekunden.

Religionsfreiheit: Art. 18 Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigt würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den Gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. 






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