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IGFM: Schily muss seinen Ermessensspielraum nutzen
 IGFM-Pressekonferenz (von links nach rechts): Emmanuel Ogbunwezeh, Martin Lessenthin, Mina Ahadi, Pedram Rezazade
Frankfurt (16. Februar 2005) - Der Fall der iranischen Konvertitin Zahra Kameli hat die Deutschen erinnert, dass die Scharia in der Islamischen Republik Iran Ursache für schwerste Menschenrechtsverletzungen ist. Insbesondere die barbarische Strafe der Steinigung ist Teil des iranischen Rechts. Bei Ehebruch sind Frauen mit dem Tod durch Steinigung, bei "unzüchtigem" Verhalten mit Auspeitschung bedroht. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind nach dem deutschen Asylgesetz ein ausreichender Grund, bedrohte Frauen nicht in das Herkunftsland abzuschieben. Dies wurde im Fall von Zahra Kameli nicht berücksichtigt, kritisieren die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) und das Internationale Komitee gegen die Steinigung am heutigen Mittwoch gegenüber der Presse.
Die in Frankfurt ansässige IGFM und das Komitee fordern Bundesinnenminister Otto Schily auf, jegliche Abschiebemaßnahme gegen Frau Kameli einzustellen und eine erneute Prüfung ihres Falles zu veranlassen. Frau Kameli muss vor der zu erwartenden geschlechtsspezifischen Verfolgung in der Islamischen Republik Iran und vor dem Tod durch Steinigung geschützt werden.
Nachdem die 24-jährige am vergangenen Donnerstag (10. Februar 2005) der Abschiebung nur knapp entkommen ist, droht ihr weiterhin, in den Iran deportiert zu werden. Frau Kameli sollte abgeschoben werden, kollabierte jedoch und entkam der Abschiebung, weil der Pilot einer Lufthansamaschine sich weigerte, sie auszufliegen. Seitdem befindet sich die junge Frau in ärztlicher Behandlung. Frau Kameli sieht einer geschlechtsspezifischen Verfolgung entgegen, gegen die sie durch das neue Zuwanderungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.
IGFM: Der Innenminister muss eine neue Prüfung ermöglichen
Die IGFM kritisierte das Verwaltungsgericht Braunschweig und den niedersächsischen Innenminister Uwe Schünemann, die eine Ausweisung der Konvertitin für geboten halten. Die Menschenrechtsgesellschaft fordert Bundesinnenminister Otto Schily dringend auf, den Fall Zahra Kameli erneut zu prüfen. "Minister Schily muss die vorsorgliche Anwendung des Zuwanderungsgesetzes ebenso nutzen wie seinen Ermessensspielraum", forderte Martin Lessenthin, Vorstandssprecher der IGFM. Es entbehre jeglichen Mitgefühls und demokratischen Anstands, die Todesgefahr, die für Zahra Kameli besteht, zu ignorieren.
Minah Ahadi, Vorsitzende des Internationalen Komitees gegen die Steinigung, erklärte, dass das Recht auf religiöse und sexuelle Selbstbestimmung gewahrt werden müsse. Ahadi: "Für den Innenminister eines christlich geprägten Landes sollte es selbstverständlich sein, Menschen zu schützen, denen wegen ihres Übertritts zum Christentum im Herkunftsland der Tod droht!"
Zahra Kameli konvertierte in der Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland zum christlichen Glauben. Sie trennte sich von ihrem muslimischen Ehemann und lebt mit einem iranischen Christen zusammen. Bei einer Abschiebung in den Iran erwartet sie wegen "Ehebruchs" und Abfall vom Islam die Verfolgung durch den iranischen Staat und durch ihren muslimischen Ehemann. Im schlimmsten Fall droht ihr die Todesstrafe (Steinigung) oder die außergerichtliche Ermordung.
UNO und EU kritisieren Menschenrechtsverletzungen an Frauen
Das Europäische Parlament hat Anfang des Jahres in einer Resolution auf die "Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran" hingewiesen. Auch die UN-Vollversammlung verabschiedete im Dezember 2004 eine Menschenrechtsresolution. Darin verurteilte die UNO den Iran besonders wegen der Unterdrückung religiöser Minderheiten, darunter Christen, und der systematischen Diskriminierung von Frauen. Die Vereinten Nationen forderten den Iran dazu auf, menschenunwürdige Strafen wie die Steinigung abzuschaffen. Eine Alternative zum Tod durch Steinigung oder Erhängen bei Sexualdelikten gibt es im Iran bislang aber nicht.
Bei Ehebruch ist nach Islamischem Recht (Scharia) die Steinigung zwingend vorgeschrieben, so auch im Iran in Art. 83, im Gesetz über die islamischen Strafen (Iran, 1991). Der Abfall vom Islam wird aus historischen Gründen im Zusammenhang mit dem Sturz des Schahs im iranischen Strafgesetz nicht erwähnt, obwohl auch hier die Scharia zwingend den Tod vorschreibt. In der Praxis sind im Iran mehrfach Konvertiten unter ungeklärten Umständen ermordet worden.
Aus dem Iranischen Strafgesetzbuch: (Gesetz über die islamischen Strafen, Iran, 1983)
Art. 83 - In den folgenden Fällen ist die hadd-Strafe die Steinigung.
(...) b. der unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Frau, die mushina ist, d.h. eine Frau, die einen ständigen Ehemann hat (...) [Anmerkung: hadd- oder hudûd-Strafen, die sogenannten "Grenzstrafen" gelten für die Vergehen, für die der Koran und / oder die islamische Überlieferung (Hadith) ein konkretes Strafmaß vorsehen.]
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muss eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, dass die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, dass man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 190 - Die hadd-Strafe für den Kampf gegen Gott und das Verderbenstiften auf Erden ist eine der vier folgenden:
1. Tötung 2. Kreuzigung 3. Abschneiden zuerst der rechten Hand und dann des linken Fußes 4. Verbannung.
Art. 195 - Die Kreuzigung des Kämpfers gegen Gott und Verderbenstifters auf Erden wird folgendermaßen ausgeführt:
a. die Art des Anbindens darf nicht zum Tode führen; b. der Täter bleibt nicht länger als drei Tage am Kreuz hängen. Stirbt er während der drei Tage, kann man ihn abnehmen; (...)
(Gesetz über die islamischen Strafen, Iran, 1991) Straftaten gegen das Schamgefühl, die allgemeine Sittlichkeit und die Familienpflichten
Art. 101 - Verhalten sich ein Mann und eine Frau, die nicht miteinander verheiratet sind - abgesehen von unerlaubtem Geschlechtsverkehr -, unzüchtig, wie z.B. durch Küsse oder Umarmungen, so werden sie zu neunundneunzig Peitschenhieben verurteilt. (...)
Art. 102 ? Wer vor den Augen der Öffentlichkeit an allgemein zugänglichen Orten eine verbotene Handlung begeht, wird außer mit der Strafe für diese Handlung zu höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt. Begeht er eine Tat, die an sich nicht strafbar ist, aber gegen das allgemeine Schamgefühl verstößt, wird er nur zu höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt.
Erläuterung: Frauen, die sich ohne die religionsgesetzlich vorgeschriebene Kleidung auf öffentlichen Straßen und Plätzen zeigen, werden zu einer tazir-Strafe von höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt.
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