20.12.2006 15:46 Uhr

40 Jahre UN-Menschenrechtspakte: Hintergrundinformationen

Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses völkerrechtlich bindend -

UN-Empfehlungen brauchen mehr Öffentlichkeit



 

Resumee und Aussichten

Frankfurt/M.  ? Mit der Verabschiedung des Internationalen Paktes für Bürgerliche und Politische Rechte (IPbpR) und seines Fakultativprotokolls am 19. Dezember 1966 durch die Resolution 220 A hat sich die Weltgemeinschaft erstmals ein Vertragswerk geschaffen, das den menschenrechtlichen Schutz des Einzelnen im Bereich der bürgerlich-politischen Rechte umfassend regelt. Sowohl der IPbpR als auch der Pakt für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte sehen einen ausführlichen Katalog von Rechten vor, die die Vertragsstaaten einzuhalten haben. Zur Kontrolle ist ein Ausschuss von 18 unabhängigen, richter-ähnlichen Experten eingesetzt worden, deren Empfehlungen völkerrechtlich bindend sind. Um die Wirksamkeit der Entscheidungen zu erhöhen, ist nach Meinung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) mehr öffentliches und Medieninteresse nötig.

Beide Pakte sollten die teilweise schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 Grundrechte präzisieren und ergänzen. Während die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zunächst als Resolution der UN-Generalversammlung nur empfehlenden Charakter besaß, sollten die beiden Pakte die Menschenrechte völkerrechtlich verbriefen. Während der Hochzeit des Kalten Krieges zwischen Ost und West entstand bereits im Vorfeld der Pakte ein heftiges diplomatisches Ringen, ob bei einem zukünftigen Menschenrechtsvertrag die politischen Freiheitsrechte ? so vom Westen gefordert ? oder die sozialen und wirtschaftlichen Rechte dominieren sollten, wie dies von Vertretern des damaligen Ostblocks geltend gemacht wurde. Der Kompromiss war im Ergebnis salomonisch: Es gab zwei Menschenrechtsverträge, die beiden Pakte, die je einen der Menschenrechtsbereiche betraf. Leider konnten sich die westlichen Staaten nicht mit ihrer Forderung durchsetzen, dass die verbrieften Rechte auch von Bürgern aus den Vertragsstaaten einklagbar sein sollten. Ein solches Individualbeschwerderecht ist durch das erste Zusatzprotokoll zum IPBPR aufgenommen werden. Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist indes, dass der betroffene Staat nicht nur den Pakt, sondern auch das Zusatzprotokoll ratifiziert.

Beide Pakte sehen sowohl einen ausführlichen Katalog von Rechten vor, die die Vertragsstaaten einzuhalten haben sowie Mechanismen zur Überwachung der Verpflichtungen. Die von den Vertragsstaaten übernommenen Verpflichtungen sind seinerzeit weit gefasst worden. Zudem ist nach beiden Pakten ein Ausschuss von 18 unabhängigen, richter-ähnlichen Experten eingesetzt worden, der mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten beauftragt wurde. Den Ausschussmitgliedern nach dem IPBPR obliegen im wesentlichen zwei Aufgaben: Zum einen begutachten sie die Umsetzung der Rechte aus dem Pakt in einem Vertragsstaat anhand turnusgemäß vorzulegender Berichte.

In den Anfangsjahren der Tätigkeit des Ausschusses wurde diese Arbeit durch eine Auseinandersetzung zwischen Vertretern aus Ost und West überschattet. Während Angehörige der Staaten des Ostblocks die Auffassung vertraten, der Ausschuss dürfe nur prüfen, aber keine eigene Stellungnahme zu den Berichten abgeben, hatten sich Vertreter der freien Welt für eine Kontrollkompetenz des Ausschusses ausgesprochen. Seit dem Fall der Mauer ist dieser Streit jedoch erledigt.

Mittlerweile haben in öffentlichen Anhörungen die Vertreter von Vertragsstaaten den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zur aktuellen Menschenrechtssituation zu stehen. Diese Anhörungen werden von den Ausschussmitgliedern vorbereitet z.B. anhand von Hinweisen und Berichten unabhängiger Menschenrechtsorganisationen. Diese Anhörungen enden mit zum Teil sehr kritischen Empfehlung des Ausschusses ob und in welchen Bereichen die Lage der Menschenrechte in dem Vertragsstaat verbessert werden müssen. Diese Abschlussempfehlungen sind zwar keine Gerichtsurteile, jedoch völkerrechtlich verbindlich. Bislang ist die Aufmerksamkeit der Medien zu solchen Abschlussempfehlungen nur in Ausnahmefällen groß gewesen. Die Effektivität und Durchsetzungskraft dieser Empfehlungen würde optimiert werden, wenn das Schlaglicht der Öffentlichkeit diese Empfehlungen häufiger beachten würde. Insbesondere die Schaffung der Weltöffentlichkeit bei menschenrechtlichen Missständen stärkt nicht nur die Arbeit der unabhängigen Ausschüsse, sondern verstärkt den Druck auf Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem Pakt zu erfüllen.

Zudem hat der UN-Menschenrechtsausschuss auch in seiner Rechtsprechung zu den Individualbeschwerden nach dem Zusatzprotokoll zahlreiche Entscheidungen zu den Paktrechten vorgelegt. Diese sind sowohl eine Präzisierung einzelner Vertragsbestimmung als auch ein Betrag zur Durchsetzung der Reche in den Vertragsstaaten.

Zu ihren vierzigsten Geburtstagen ist den Pakten zu wünschen, dass  alle Vertragsstaaten sich ohne Vorbehalte den Verpflichtungen unterwerfen und zudem alle uneingeschränkt das Zusatzprotokoll ratifizieren. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass die Durchsetzung der Rechte aus dem IPBPR auch in den kommenden Jahren noch effektiver gestaltet würde.

(V.i.S.d.P: Dr. Wolf v.der Wense, LL.M.)

 






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