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Menschenrechtler warnen vor "Verabsolutierung des Datenschutzes"

Frankfurt (27.01.2005) - Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) hat sich im Zusammenhang mit zwei umstrittenen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 2005 und der aktuellen Diskussion um die Erhebung eines "genetischen Fingerabdrucks" von Straftätern mit Bedenken gegen eine drohende Verabsolutierung des Datenschutzes zu Wort gemeldet. Geboten sei eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen unter Beachtung vorrangiger öffentlicher Interessen. "Der Datenschutz darf nicht Unrecht durch Zementierung rechtswidriger Verhältnisse schützen oder zum Täterschutz mutieren", erklärte Michael Wichmann, Vorsitzender der in Frankfurt ansässigen Menschenrechtsgesellschaft am heutigen Donnerstag gegenüber der Presse.
Wie Wichmann hervorhob, habe das Bundesverfassungsgericht bereits im so genannten "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) unmissverständlich klargestellt, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gelte und der Einzelne daher Einschränkungen im "überwiegenden Allgemeininteresse" unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinnehmen müsse. Hierzu zähle insbesondere die Richtigkeit der standesamtlichen Register, da diese Grundlage für die Feststellung von Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnissen und damit weitreichender rechtlicher Folgen von Erbansprüchen bis zu Eheverboten und deshalb auch strafrechtlich geschützt seien (vgl. §§ 169 und 173 StGB). Vor diesem Hintergrund wecke das vom BGH ausgesprochene umfassende Verwertungsverbot für Ergebnisse heimlicher DNA-Vaterschaftsanalysen schwere Bedenken. Soweit damit auch der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Prüfung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren über die Begründung eines Anfangsverdachts verschlossen werde, zementiere rechtlich wider bessere Erkenntnis ein offensichtlich falsches Verwandtschaftsverhältnis. Der Wahrung des Rechtsfriedens werde hierdurch nicht gedient, so Wichmann.
Soweit anhand der bisher bekannt gewordenen Begründung erkennbar, sei für die BGH-Richter nur die Konfliktlage zwischen dem Kindesrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht des Scheinvaters auf Klärung seiner biologischen Vaterschaft entscheidend gewesen. Dies verkenne jedoch das Interesse des Kindes an einer Klärung seiner persönlichen Abstammung und jenes der Allgemeinheit an der Richtigkeit des Geburtenregisters. So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Mai 1997 (BVerfGE 96, 56) festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfasse und vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schütze. Wichmann: "Die IGFM würde es daher ausdrücklich begrüßen, wenn die BGH-Entscheidungen zu 'heimlichen Vaterschaftstests' (Az.: XII ZR 60/03 und 227/03) einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterzogen würden."
IGFM: Straftaten sind Menschenrechtsverletzungen gegenüber Opfern
Wie bereits in einschlägigen Verfahren des Bundesverfassungsgerichtes (z.B. Urteil vom 16.12.2000, BVerfGE 103, 21) festgestellt wurde, erlaubt die bloße Feststellung von DNA-Identifizierungsmustern keine Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale des Betroffenen, wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten. Dies sei auch für die Diskussion um die Ausweitung der Erhebung des sogenannten "genetischen Fingerabdrucks" für Zwecke der Strafverfolgung bedeutsam. Daher habe die IGFM im Interesse einer Verbesserung der Ermittlung von Straftätern grundsätzlich Verständnis für entsprechende Anregungen von Bundesinnenminister Schily, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. "Straftaten sind Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Opfern. Datenschutz darf hier nicht zum Täterschutz mutieren", so Wichmann. Daher erscheine es vertretbar, die Feststellung und Speicherung des genetischen Fingerabdrucks in den Fällen durchzuführen, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zulässig sei.
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