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IGFM: Keine Abschiebung von Christen in Staaten mit Scharia-Recht
 Der afghanische Christ, Abdul Rahman
Frankfurt/M. (24. März 2006) - Den afghanischen Konvertiten Abdul Rahman nach vielen Jahren seiner Entscheidung, vom Islam zum Christentum überzutreten, für nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte zu befinden und damit vor der Weltöffentlichkeit einen Ausweg aus der Todesstrafe gefunden zu haben, ist nach Auffassung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte absurd und nicht hinnehmbar. Die Akzeptanz eines solchen Urteils gäbe den islamischen Staaten ein Mittel in die Hand, durch eine grobe Verletzung der Würde des Menschen eine Verletzung der Menschenrechte zu umgehen und gleichzeitig Andersgläubige aus der Gesellschaft auszuschließen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiere das Recht auf Religionswechsel aus freiem Willen. Aufgrund der aufkommenden Diskussion in islamischen Staaten über Recht oder Nichtrecht der Konversion, insbesondere nach dem Karikaturenstreit, erwartet die IGFM massive Trotzreaktionen und fordert daher die Aussetzung der Abschiebung aller Christen, die aus Ländern stammen, in denen die Scharia als Grundlage von Verfassung oder Rechtsprechung angesehen wird. Die IGFM sei insbesondere darüber besorgt, dass in Staaten wie Irak, Iran, Pakistan, Nigeria und anderen durch Privatpersonen durchgeführte extralegale Hinrichtungen von Konvertiten aus dem Islam und Übergriffe auf Andersgläubige nicht ausreichend verfolgt und geahndet würden.
"Ein Aufschrei des Entsetzens ginge durch Deutschland, sollte ein deutsches Gericht befinden, dass ein deutscher Bürger, der vom Christentum zum Islam konvertiere, nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei und psychologisch behandelt werden müsse. Nicht anders muß es sein, wenn in Afghanistan ein Muslim Christ geworden ist. Es sei absurd, wenn beispielsweise in Pakistan jeder Übertritt eines Christen zum Islam in Zeitungen gefeiert werde, während Muslime, die zum Christentum übertreten wollen, mit dem Tode bedroht werden," meint Karl Hafen, Geschäftsführer der IGFM.
Der Hinweis, im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sei ein Recht auf Glaubenswechsel nicht ausdrücklich erwähnt, lasse nicht die Annahme zu, dadurch ergäbe sich möglicherweise ein Recht des Staates, festzulegen, wer konvertieren dürfe und wer nicht. Die Feststellung in Art. 18 (IPBPR) "eine Religion eigener Wahl" anzunehmen, unterstreiche ausdrücklich die Befugnis, seine Religion zu wechseln. Der Position, dass regionale Menschenrechtsvereinbarungen wie die islamische Menschenrechtscharta einen Vorbehalt sähen, sei ebenfalls nicht zu halten, denn universelles Recht breche regionales Recht.
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