Dr. Shirin Ebadi: Die Wirkung des Islam auf das iranische Rechts- und Gerichtssystem
Ich freue mich sehr, an dieser Konferenz teilnehmen zu können. Ich möchte mich bei all denjenigen, die ihren Beitrag geleistet haben, damit diese Veranstaltung stattfinden konnte, sehr herzlich bedanken. Wo auf der Welt auch immer Juristinnen und Juristen sich befinden und welcher Nationalität und Religion sie auch angehören, sind sie Mitglieder einer großen Familie, und ich bin stolz und fühle mich geehrt, heute in meiner Familie zu sein und zu ihr zu sprechen.
Werte Kolleginnen, werte Kollegen!
In einem Gemeinwesen, in dem die Menschen an die Religion glauben, kann die Religion - selbst in einem säkularen Staat - über das Gedankengut der frei gewählten Volksvertreter in die Gesetzgebung eindringen. Dies kann man beispielsweise an dem juristischen Streit um den Schwangerschaftsabbruch oder um die Ehe unter Homosexuellen in einigen säkularen Staaten beobachten. Der Einfluss der Religion hat in der Tat dazu geführt, dass solche juristischen Auseinandersetzungen sogar in den europäischen Staaten und in den USA entstanden sind. Mit dieser Einführung möchte ich zum Ausdruck bringen, dass in den islamischen Staaten - das heißt, in den Staaten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Muslime sind -, selbst wenn sie säkular sind und es laut Verfassung eine Trennung zwischen Staat und Religion gibt, wie die Türkei, religiöse Vorschriften die Gesetzgebung beeinflussen. Als beispielsweise eine islamische Partei in der Türkei an die Macht kam, hat sie als eine der ersten gesetzlichen Vorschriften verabschiedet, dass islamisch bekleidete Frauen - im Gegensatz zu der Zeit davor - die Universität betreten dürfen. Der Einfluss der islamischen Scharia auf die Gesetzgebung in den islamischen Staaten ist also nicht zu bestreiten. Allerdings sind der Grad und die Art und Weise des Einflusses in den betreffenden Staaten sehr unterschiedlich. Zuweilen ist es sogar so, dass trotz entsprechender Gesetze die Verantwortlichen mit lokalem Einfluss und gar die Bevölkerung unter Berufung auf die Scharia eine andere Regelung für ihre Angelegenheiten finden. Interessant ist, dass die dann aufgezeigten Regelungen in den meisten Fällen nicht auf den islamischen Grundsätzen basieren, sondern auf falschen traditionellen oder auf Stammesüberlieferungen. Beispielsweise wird bei Vergewaltigungen die Frau, die ja keine Schuld trägt und Opfer der Tat eines Mannes ist, von ihren männlichen Familienmitgliedern umgebracht, um , wie sie meinen - den Schoß der Familie von diesem Schandfleck zu reinigen. In diese Reihe gehört auch die Genitalverstümmelung der Mädchen in einigen islamischen Ländern. Das kodifizierte Recht der islamischen Staaten verbietet einen solchen Eingriff. Die islamische Scharia billigt ihn auch nicht. In der Praxis jedoch wird die Genitalverstümmelung von einigen Muslimen auf Grund ihrer unrichtigen Auslegung der islamischen Scharia vorgenommen.
Die islamische Welt ist eine große Welt und es ist im Rahmen der heutigen Veranstaltung nicht möglich, den Einfluss des Islam auf die Gesetzgebung sämtlicher islamischer Staaten zu untersuchen. Aus diesem Grund werde ich meine Ausführungen auf die Gesetzgebung meines Landes Iran konzentrieren.
Gemäß der Verfassung der Islamischen Republik Iran ist die offizielle Religion des Iran der Islam und zwar die dschafaritische Rechtsschule, die Zwölferschia. Nach Artikel 4 der Verfassung müssen sämtliche zivilen, strafrechtlichen, finanziellen, ökonomischen, administrativen, kulturellen, militärischen, politischen und alle übrigen Gesetze und Vorschriften im Einklang mit den islamischen Grundsätzen stehen. Darüber wachen die islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates.
Gemäß dem Artikel 91 der Verfassung besteht der Wächterrat aus 12 Mitgliedern. 6 Mitglieder sind Geistliche, welche direkt vom religiösen Führer ernannt werden. Die anderen 6 Mitglieder sind muslimische Juristen, die auf Vorschlag des Chefs der Judikative von der Versammlung des Islamischen Rates, dem iranischen Parlament, gewählt werden. Der Chef der Judikative ist ein Geistlicher, der für die Dauer von 5 Jahren vom religiösen Führer ernannt wird. Auf diese Art und Weise werden alle Mitglieder des Wächterrates direkt und indirekt vom religiösen Führer bestimmt. Die Mitglieder des Wächterrates werden für die Dauer von 6 Jahren bestimmt. Eine Wiederwahl ist aber möglich. Einige Mitglieder gehören jedoch seit über 20 Jahren dem Wächterrat an.
Nach Artikel 94 der Verfassung werden alle Beschlüsse der Versammlung des Islamischen Rates dem Wächterrat zugeleitet. Der Wächterrat ist verpflichtet, die Beschlüsse binnen 10 Tagen nach ihrem Eingang auf ihre Übereinstimmung mit den islamischen Grundsätzen und der Verfassung zu überprüfen. Stellt er Widersprüche fest, so leitet er sie zwecks Revidierung dem Parlament zu. Andernfalls treten die Beschlüsse in Kraft.
Nach Artikel 96 der Verfassung obliegt die Feststellung der Übereinstimmung der Beschlüsse der Versammlung des Islamischen Rates mit den islamischen Vorschriften der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten, also der Mehrheit der geistlichen Mitglieder des Wächterrates. Die Feststellung der Übereinstimmung der Beschlüsse mit der Verfassung wird von der Mehrheit aller Mitglieder des Wächterrates getroffen. Hierbei muss bedacht werden, dass es im Islam wie in jeder anderen Religion und Konfession unterschiedliche Interpretationen und Auslegungen gibt. Unterschiedliche Richtungen innerhalb der christlichen oder gar katholischen Kirche, ihre unterschiedlichen Positionen in Bezug auf verschiedene rechtliche Fragen sowie die Befolgung oder Nichtbefolgung der vatikanischen Richtlinien belegen dies.
Im Islam und insbesondere in der Schia ist es genauso. Der Wächterrat jedoch hat seine eigene Auslegung, die oft sehr traditionell und rückwärtsgewandt ist, und erkennt die Auslegungen anderer Geistlicher nicht an. Dies ist auch Anlass neuer politischer Auseinandersetzungen im Iran geworden. Beispielsweise ist im iranischen Strafgesetzbuch die vorgesehene Strafe für eine verheiratete Frau, die außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hat, die Steinigung. Der Wächterrat behauptet, dass die besagte Strafe der islamischen Scharia entspreche und unabänderlich sei. Aber einige hochgestellte Geistliche im Iran wie Ayatollah Sane'i, Ayatollah Badschnordi und andere sind der Meinung, dass die Strafe für diese Tat gemäß dem Wortlaut des Koran nicht die Steinigung ist. Steinigung sei die Strafe, die in der jüdischen Religion für eine solche Tat vorgesehen sei und die Stelle im Koran, wo von der Steinigung die Rede sei, betreffe den Fall, als einige Juden zum Propheten des Islam gegangen seien und ihn um ein Urteil für eine jüdische Frau, die eine solche Tat begangen hatte, gebeten hätten. Der Prophet habe dann auf der Grundlage der Vorschriften der jüdischen Religion geäußert, die Strafe für die betreffende Frau sei die Steinigung. Der Grund dafür, dass es zu der Zeit der Entstehung des Islam Steinigungen gegeben habe, sei der, dass in der damaligen Zeit in Arabien Steinigung eine Strafe nach dem Gewohnheitsrecht gewesen sei. Der Koran ordne für keine Tat die Steinigung an.
Angesichts der Kürze der Zeit nehme ich keine Wertung der vorgetragenen Begründungen vor. Ich habe lediglich anhand eines konkreten Beispiels die unterschiedlichen Interpretationen und Auslegungen aufzeigen wollen. Ich möchte hier erwähnen, dass es viele moderne Intellektuelle und Geistliche gibt, die gegen die Positionen des Wächterrates sind. Da sie jedoch über keinen politischen Einfluss verfügen, führen ihre Proteste zu keinem konkreten Ergebnis. Der Wächterrat verursacht mit seiner stets traditionellen Auslegung der islamischen Scharia in manchen Fällen politische Spannungen in der Gesellschaft. Etwa 2 Jahre nach der islamischen Revolution, im Jahre 1980, hat die Regierung einen Gesetzentwurf für das Arbeitsgesetz erarbeitet und ihn im Parlament eingebracht. In dem besagten Gesetzentwurf waren angesichts der damaligen politischen Atmosphäre und zur Unterstützung der Arbeiter - zu deren Unterstützerin sich die Revolution gab , einige Privilegien wie das Verbot von Kündigungen, Besserstellung von arbeitenden Frauen und Müttern etc. für sie vorgesehen. Der Wächterrat hat festgestellt, dass das Gesetz mit den islamischen Grundsätzen nicht vereinbar sei. Er hat ausgeführt, dass im Islam - selbstverständlich nach seiner eigenen Interpretation des Islam - der Arbeiter keine Rechte außer dem vereinbarten Lohn habe und der Arbeitgeber ihm jederzeit kündigen könne. Die Arbeitsbedingungen seien eine Sache der Vereinbarung beider Seiten und der Gesetzgeber habe kein Recht, dem Arbeitgeber etwas vorzuschreiben.
Es kam dann zu einem heftigen Streit zwischen dem für die Rechte der Arbeiter eintretenden Parlament und dem die Arbeitgeber unterstützenden Wächterrat. Das Arbeitsgesetz hing dann lange Zeit, in der Luft", bis schließlich Ayatollah Khomeini einen Rat namens ,Gremium zur Feststellung der Staatsräson" einberief, der sich dieses Streits annehmen und auf der Grundlage der Staatsräson der Islamischen Republik feststellen sollte, ob das Arbeitsgesetz verabschiedet werden und in Kraft treten sollte oder nicht. Das besagte Gremium, welches damals noch keine rechtlich kodifizierte Grundlage und Verankerung hatte, hat sich des Themas angenommen und traf im Interesse der Staatsräson der Islamischen Republik die Entscheidung, das Arbeitsgesetz zu verabschieden. Das heißt, das Arbeitsgesetz wurde trotz des Widerstands des Wächterrates beschlossen und in Kraft gesetzt.
Nach dem Tod Ayatollah Khomeinis wurde die Verfassung der Islamischen Republik Iran geändert und im Jahre 1989 wurde das "Gremium zur Feststellung der Staatsräson" in der Verfassung verankert und im Artikel 112 festgeschrieben. Diesen Artikel möchte ich im Folgenden wörtlich zitieren.
Das Gremium zur Feststellung der Staatsräson wird zur Feststellung einer den Interessen der Staatsordnung dienlichen Vorgehensweise auf Anordnung des religiösen Führers in den Fällen einberufen, in denen der Wächterrat eine von der Versammlung des Islamischen Rates beschlossene Gesetzesvorlage als mit den Grundsätzen der islamischen Scharia oder der Verfassung unvereinbar erachtet und die Versammlung des Islamischen Rates sich dennoch nicht in der Lage sieht, auf der Grundlage der Interessen der Staatsordnung die Zustimmung des Wächterrates sicherzustellen. Das Gremium wird auch über die Fragen beraten, die ihm vom religiösen Führer zugewiesen werden, sowie weitere ihm in der Verfassung zugewiesene Aufgaben wahrnehmen. Die ständigen und übergangsweisen Mitglieder dieses Gremiums werden vom religiösen Führer bestimmt. Die das Gremium betreffenden Bestimmungen werden von seinen Mitgliedern erarbeitet und beschlossen sowie vom religiösen Führer bestätigt."
Bei näherer Betrachtung des obigen Artikels stellen wir fest, dass die Kompetenzen des Gremiums zur Feststellung der Staatsräson über die Lösung von Streitsituationen zwischen dem Wächterrat und der Versammlung des Islamischen Rates hinausgehen und das Gremium in jede ihm vom religiösen Führer zugewiesene Angelegenheit eingreifen und als Gesetzgebungsorgan tätig werden kann. Bislang sind auch viele iranische Gesetze, von denen die meisten ökonomische Belange betrafen, auf diese Art und Weise, das heißt, direkt und ohne vorherige Beratung im Parlament vom Gremium zur Feststellung der Staatsräson beschlossen worden und in Kraft getreten.
Wir sehen also, dass im Zuge der Änderung der Verfassung dem religiösen Führer eine weitere Kompetenz verliehen wurde, was dazu geführt hat, dass alles, was der religiöse Führer sagt, der islamischen Scharia gleichkommt, wie ein Gesetz gilt und dem man Folge leisten muss. Obgleich die Mitglieder des Wächterrates direkt und indirekt vom religiösen Führer selbst bestimmt werden, kann der religiöse Führer, falls der Wächterrat aus welchen Gründen auch immer seiner Auslegung des islamischen Rechts nicht folgen sollte, mit der Zuweisung der Sache an das Gremium zur Feststellung der Staatsräson, dessen Mitglieder sämtlich von ihm selbst ernannt werden, den Wächterrat umgehen. Es ist also klar ersichtlich, dass gemäß der Verfassung der Islamischen Republik Iran die Ansichten des religiösen Führers in Bezug auf das islamische Recht und seine autoritativen Gutachten eine wichtige und bestimmende Rolle im iranischen Rechtssystem haben. Diese Tatsache ist aber auch bislang die Quelle einiger politischer Streitigkeiten im Iran gewesen.
Als Resümee möchte ich zum Schluss festhalten, dass die Religion im Iran ein Instrument zur Rechtfertigung politischer Ziele der Regierung ist. Mit anderen Worten, jedes Mal, wenn die politischen Ziele der Machthaber etwas erfordern, bieten sie eine Auslegung des Islam dar, nach der das betreffende Gesetz der islamischen Scharia entstammt. Niemand hat dann das Recht, sich ihm zu widersetzen. Die Gegner werden als Apostaten bezeichnet. Und wenn die Situation dergestalt ist, dass die Machthaber ein Gesetz nicht mit der Berufung auf die Scharia verabschieden können, kommt das Gremium zur Feststellung der Staatsräson ins Spiel und die Kritiker werden als Umstürzler bezeichnet.
Was sich in den letzten 30 Jahren im Iran ereignet hat, war in Wirklichkeit ein Missbrauch des Islam zur Durchsetzung politischer Ziele der Regierung. Genau aus diesem Grund hat Ayatollah Montazeri, einer der wichtigsten Geistlichen im Iran, nach den schrecklichen Ereignissen in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl im Juni dieses Jahres gesagt: "Dieser Staat ist weder eine Republik noch islamisch."
Verehrte Kolleginnen, verehrte Kollegen, was in Bezug auf den Iran ausgeführt wurde, gilt leider nicht nur für dieses Land. Die Situation der Justiz ist bedauerlicherweise in den meisten islamischen Staaten im Nahen und Mittleren Osten entsprechend. Die undemokratischen islamischen Staaten verstecken sich hinter dem Islam, ignorieren unter Berufung auf ihre eigene Auslegung des Islam die Demokratie und verletzen die Menschenrechte.
Die einzige Lösung ist die Demokratie, damit die frei gewählten und wahren Vertreter des Volkes den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechende Auslegungen des Islam darbieten und gesetzgeberisch tätig werden. Als Beispiel kann die diskriminierende Situation der Frauen in vielen islamischen Staaten, beispielsweise in Saudi-Arabien, angeführt werden. Wenn die Menschen und somit die Frauen dort, die die Hälfte der Gesellschaft bilden, das Recht hätten, ihre wahren Vertreter zu wählen, würde sich die rechtliche Situation der Frauen sehr ändern.
Solange die Auslegung des Islam das Monopol einiger weniger ist, versteht es sich quasi von selbst, dass sie den Islam gemäß ihren eigenen politischen und ökonomischen Interessen auslegen und nicht im Interesse der Bevölkerung ihres Landes. Demzufolge ist es auch so, dass die rechtliche Situation der Frau in jenen islamischen Staaten, welche gewissen demokratischen Strukturen verpflichtet sind, besser ist. Ein Vergleich zwischen der rechtlichen Situation der Frau in Ländern wie Indonesien, Marokko und Malaysia mit der rechtlichen Situation der Frau in Saudi-Arabien oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten zeigt auf eine deutliche Art und Weise den Einfluss der Demokratie in der Darbietung unterschiedlicher Auslegungen ein und derselben Religion auf. Demzufolge besteht die Lösung zur Verbesserung der Situation der Menschenrechte im Allgemeinen und zur Verbesserung der rechtlichen Situation der Frau im Besonderen in den islamischen Staaten einzig und allein in der Demokratie.
In der Hoffnung auf den Tag, an dem alle Menschen und Länder der Welt, darunter die Menschen in den islamischen Staaten, in den Genuss des Segens demokratisch konstituierter Gesellschaften kommen. Für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit möchte ich Ihnen sehr herzlich danken. Vielen herzlichen Dank.
Vorgetragen von Dr. Shirin Ebadi am 29. Oktober 2009 auf der internationalen Konferenz "Der Einfluss der Weltreligionen auf die Rechtssysteme der Länder" in der Alten Oper in Frankfurt am Main, ausgerichtet von der Frankfurter Rechtsanwaltskammer. Mit freundlicher Genehmigung von Dr. Shirin Ebadi und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Prof. Dr. mult. Lutz Simon.

















