Frauen und Scharia
Frauen unter der Scharia
Mit wenigen Ausnahmen ist die Scharia heute in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen Afrikas und Südostasiens eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlagedes Personenstandsrechts. Eine säkulare, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtsprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert nicht.
Einzig die Türkei schaffte die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik 1923/24 als Gesetzesgrundlage ab. In den übrigen Teilen der islamischen Welt wird die ungebrochene Gültigkeit der Scharia insbesondere im Ehe- und Familienrecht weder von maßgeblichen theologischen Autoritäten noch von der Bevölkerung grundsätzlich in Frage gestellt.
Durch das Fehlen einer Aufklärung im europäischen Sinn existiert keine von religiösen oder staatlichen Lehrinstitutionen formulierte Religionskritik. Daher werden im Hinblick auf die Scharia im wesentlichen Auslegungsfragen diskutiert. Zwar haben einzelne Länder in den vergangenen Jahren eine Verbesserung der rechtlichen Stellung der Frau vorgenommen, die vor allem Frauen im städtischen Bereich zugute kommt. Nie geschah dies jedoch als Kritik an der Scharia, sondern immer unter Vorgabe ihrer "richtigen" Auslegung. Obwohl das Ehe- und Familienrecht den Bewegungsspielraum für Frauen z.
T. sehr eng definiert, ist ihre Lage inden einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Außer der Religion machen es auch die tief verwurzelten kulturellen Traditionen Frauen schwer, selbstbestimmt zu leben. So beschneidet nicht selten dort, wo der Islam eigentlich Freiräume gewährt, die Gesellschaft diese Rechte: Zwar empfiehlt die islamische Überlieferung Männern wie Frauen den Erwerb von Wissen und Bildung, aber die allgemein anerkannten Vorstellungen von ehrbarem Verhalten für Frauen verwehren in der Praxis den höheren Schul- oder Universitätsbesuch, sofern z. B. mit dem Unterricht der intensive Kontakt zu männlichen Dozenten oder Mitstudenten verbunden ist, der als unehrenhaft gilt. Die kulturell-religiös begründete Geschlechtertrennung und die unbedingte Notwendigkeit zur Wahrung des guten Rufes für die junge Frau wiegen nach Auffassung vieler Familien weitaus schwerer als der Nutzen des Bildungserwerbs.
Während der Westen die Unterdrückung der Frau im Islam z. B. am Kopftuch festmacht, finden die wirklichen Benachteiligungen im rechtlichen Bereich statt. Zwar geht die Tendenz heute vielerorts zu einer Heraufsetzung des Mindestheiratsalters (anstelle der traditionellen Verheiratung der Tochter mit der Pubertät) sowie zu der vermehrten staatlichen Registrierung der Eheschließung (anstelle des herkömmlichen, nicht öffentlichen Vertragsschlusses zwischen zwei Familien). Die Tendenz geht auch zu einer Beschränkung der Polygamie (anstelle der zuvor dem einzelnen überlassenen zweiten oder dritten Eheschließung) und zur Auflage eines Versöhnungsversuches vor der gerichtlichen Scheidung (anstelle des formlosen Aussprechens der Scheidungsformel "Ich verstoße dich" durch den Ehemann).
Auch die Erweiterung der gerichtlich anerkannten Scheidungsgründe bei Klageerhebung durch die Frau (anstelle der nach traditioneller Auffassung für die Frau kaum möglichen Scheidung) ist in vielen Ländern auszumachen sowie eine prinzipielle Verbesserung der Kindschaftssorgeregelung für die Mutter (anstelle der alleinigen Wahrnehmung der Erziehung durch den Vater ab dem Alter von sieben Jahren für Jungen bzw. neun Jahren für Mädchen). Dennoch werden diese Reformen so lange nur sehr begrenzt wirksam bleiben wie der sakrosankte Charakter der Scharia nicht hinterfragt wird. In anderen islamischen Staaten ist eine umgekehrte Entwicklung und eine Rückbesinnung auf die Rechtsprinzipien der Scharia zu beobachten. So sind in den letzten Jahren in Ländern wie Nigeria, dem Iran oder dem Sudan Schauprozesse - insbesondere wegen Ehebruchs - als öffentliche Demonstration der Wiedereinführung der Scharia geführt worden.
Das Zentrum der Scharia: Das Ehe und Familienrecht
Die muslimische Apologetik betont, daß nur die Scharia Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern und der Frau Würde und Ehre geben kann. Diese Gleichberechtigung der Frau geht für muslimische Apologeten aus dem koranischen Schöpfungsbericht ebenso hervor (Sure 39,6; 49,13) wie aus der Verpflichtung von Mann und Frau zur Erfüllung der Gebote (vor allem der "Fünf Säulen"), in der die Frau dem Mann in nichts nachsteht. Ja, Männer und Frauen seien "aus einem einzigen Wesen" erschaffen worden (4,1), einander zu "Beschützern" oder "Freunden" (9,72). Beiden werde das Paradies verheißen, wenn sie "Gott demütig ergeben" seien (33,35) und "glauben und das Rechte tun" (16,97).
Allerdings begründet sowohl der Koran als auch die Überlieferung eine deutliche rechtliche Bevorzugung des Mannes. So lautet Sure 4,34: "Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie vor diesen ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben (oder: gehorsam)...". Ähnlich Sure 2,228: "Die Männer stehen eine Stufe über ihnen." Muslimische Theologen kommentieren: "Männer und Frauen haben als Menschen nicht denselben Wert" oder: "Männer sind Frauen überlegen, und ein Mann ist besser als eine Frau." Aus Sure 4,34 werden zwei Grundpfeiler des islamischen Eherechts abgeleitet: Die Pflicht des Mannes zum Unterhalt seiner Frau mit seinen "Ausgaben" (4,34), während sie ihm "demütig ergeben" oder "gehorsam" sein muß (4,34). Der "Unterhalt" beinhaltet Nahrung, Kleidung und Wohnung, nach Meinung der malikitischen Rechtsschule auch die medizinische Versorgung der Ehefrau. Der Gehorsam der Ehefrau wird in erster Linie auf den Bereich der Sexualität bezogen, denn der Mann erwirbt mit Abschluß des Ehevertrages und Beginn der Unterhaltszahlungen das Recht auf die Verfügbarkeit seiner Frau (vgl. Sure 2,223; 2,187): "Nach diesem Vers soll eine Ehefrau ihrem Mann immer zur Verfügung stehen, wenn er es wünscht." Versäumt der Ehemann seine Unterhaltspflicht, erhält seine Frau das Recht auf Ungehorsam. Ist sie ihm ungehorsam, kann der Ehemann seinen Unterhalt einstellen. Aber auch über den Gehorsam hinaus ist die Frau im islamischen Eherecht stark benachteiligt:
- Zeugenrecht: Nach Sure 2,282 kann die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden, denn "eine Frau allein kann sich irren" (2,282). Viele muslimische Theologen bescheinigen Frauen eine größere emotionale Labilität, Irrationalität und beschränkte Einsicht in intellektuelle Angelegenheiten. "Frauen stehen unter der Herrschaft ihrer Gefühle, wohingegen Männer ihrem Verstand folgen", denn: "Die geistigeÜberlegenheit des Mannes über die Frau ... ist einfach von der Natur so vorgegeben."
- Züchtigungsrecht: Sure 4,34 gesteht dem Ehemann ein Erziehungsrecht an seiner Frau zu: "Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!"(4,34). Zwar ruft die Überlieferung Männer dazu auf, ihre Frauen gut zu behandeln. Manche Theologen fordern, eine Frau dürfe niemals heftig oder ins Gesicht geschlagen werden. Aber da der Mann der Frau nun einmal übergeordnet sei, müsse er die Ordnung wahren und Unfrieden - notfalls mit Druck - abwenden. Von Muhammad ist überliefert: "Der Prophet sagte: Schlagt nicht die Mägde Gottes. Da kam Umar [der zweite Kalif, regierte 634-644 n. Chr.] und sagte: "O Gesandter Gottes, die Frauen rebellieren gegen ihre Gatten.' So erlaubte er, sie zu schlagen".
- Scheidungsrecht: Die traditionelle Verstoßungsformel "Ich verstoße Dich" reicht heute in vielen Ländern zwar nicht mehr aus, dennoch ist die Scheidung für den Mann erheblich einfacher als für die Frau, die vor Gericht Beweise für ein Fehlverhalten des Mannes erbringen muß. Zudem wird sie eine Scheidung sozial ins Abseits manövrieren und sie wirtschaftlich häufig mittellos zurücklassen. Auch die "widerrufliche" Scheidung ist dem Mann allein erlaubt. Er spricht dann die Scheidungsformel nur einmal aus und kann seine Frau wochen- und monatelang in einem Schwebezustand zwischen Scheidung und Ehe halten. Er allein bestimmt nach drei Monaten ob er die Ehe fortsetzen oder seine Frau verstoßen will. Etliche Länder haben heute die Scheidung für den Mann erschwert und fordern z. B. gerichtliche Versöhnungsversuche.
- Kindschaftssorgerecht: Nach Auffassung der Scharia gehören nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder nach Ablauf der Kleinkinderzeit immer dem Mann. Heute erlauben einige Länder der Mutter die Fürsorge für die Kinder bis 15 Jahre für Jungen und bis 18 für Mädchen oder bis zur Eheschließung. Allerdings finden die rechtlich bevorzugten Männer nicht selten Mittel und Wege, Müttern dieses Recht zu entziehen.
- Eheschließung: Im traditionellen Bereich wird auch heute die Mehrzahl der Ehen arrangiert und die Frau von ihrem Vormund "verheiratet", manchmal ohne Mitspracherecht. Zwar lehntdie Überlieferung eine Eheschließung gegen den Willen der Frau ab, aber sie hat in der Praxis oft kaum die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Traditionell gilt eine Ehe für Mädchen ab etwa 9 Jahren für möglich - gemäß des Vorbildes Muhammads, der seine Lieblingsfrau Aisha mit rund 9 Jahren zur Frau genommen haben soll - heute haben jedoch etliche Länder gesetzlich das Mindestheiratsalter für Mädchen wie Jungen auf meist 16 bzw. 18 Jahre heraufgesetzt.
- Polygamie: Ausgenommen in Tunesien und der Türkei hat der Mann prinzipiell immer das Recht auf eine Zweit- oder Mehrehe (4,3), während eine Frau umgekehrt eine Mehrehe nicht schließen kann. Schiiten praktizieren zudem die "Zeitehe" (oder "Genuß"-Ehe) als zusätzliche, zeitlich begrenzte Ehe unter Zahlung einer Entlohnung an die Frau.
- Erbrecht: Das - im übrigen überaus komplizierte muslimische Erbrecht - billigt der Frau immer nur die Hälfte von dem zu, was ein männliches Familienmitglied an ihrer Stelle erhalten hätte.
- Trägerin der Ehre: Auch die Familie, Gesellschaft und nahöstlich-muslimische Kultur weisen der Frau einen untergeordneten Platz zu. Sie hat Sitte und Anstand zu wahren, sich zu verhüllen und nach Möglichkeit im Haus zu bleiben. Zwar gelten in der Theorie für Mann und Frau dieselben Strafen für Unzucht und Ehebruch. In der Praxis jedoch wird Männern mehr Bewegungsspielraum zugestanden, da nur das Verhalten der Frau die Familie entehrt, nicht das des Mannes. Muslimische Frauenbewegungen fordern seit Jahrzehnten vermehrte Rechte ein, allerdings nicht unter der Vorgabe, die Scharia abzuschaffen. Wenn der Koran nur richtig interpretiert und der "wahre" Islam Muhammads gelebt würde, werde die Gesellschaft frauenfreundlich. Zwar ist in der Theorie der Korpus an Schariabestimmungen zum Thema Ehe und Familie für alle islamischen Länder einheitlich - abzüglich differierender Auffassungen der einzelnen Rechtsschulen - in der Praxis werden diese Bestimmungen jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch der Grad der Frömmigkeit der Familie ist von Bedeutung sowie die Frage, ob eine Frau im ländlichen Bereich lebt, denn nur die Stadt kann einer Frau Bildung und Entscheidungsfreiheit bieten.
Dort, wo die Scharia - zumindest teilweise - in die Praxis umgesetzt wurde, muß sie ihr Versprechen, Würde, Freiheit und Gerechtigkeit zu bringen, erst noch einlösen. Minderheiten und Frauen sind die ersten Leidtragenden auf dem Weg zu einer vollständigen Islamisierung der Gesellschaft. Auch in Deutschland ist eine vertiefte Beschäftigung mit dem islamischen Recht und dessen inhaltlicher Definition von Menschen- und Frauenrechten dringend geboten.













