Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei
Neues Gesetz sieht für Abfall vom Islam, "Ketzerei" und "Zauberei" die Todesstrafe vor
Gesetzentwurf sieht für Abfall vom Islam, "Ketzerei" und "Zauberei" die Todesstrafe vor
aktualisiert im Januar 2012
Zusammenfassung
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Iran: Bei Abkehr vom Islam droht Hinrichtung. |
In der Islamischen Republik Iran ist ein Gesetzentwurf anhängig, der für den Abfall vom Islam, "Ketzerei" und "Zauberei" die Todesstrafe vorsieht. Der Gesetzentwurf war in der ersten Lesung am 9. September 2008 im iranischen Parlament mit großer Mehrheit gebilligt worden. Nach internationalen Protesten - unter anderem durch die IGFM - ist der Gesetzentwurf zur "weiteren Beratung" an einen Parlamentsausschuss verwiesen worden. Rechtskräftig kann das Gesetz erst werden, wenn es schließlich dem "Wächterrat" vorgelegt wurde und dieser keine Einwände erhebt. Durch eine Besonderheit des iranischen Rechtssystems kann die Todesstrafe wegen Abfall vom Islam, "Ketzerei", "Zauberei" und anderen Delikte auch dann vollstreckt werden, wenn das Gesetzt nicht das Parlament passiert.
Hinrichtung auch ohne kodifiziertes Gesetz möglich
Nach der iranischen Verfassung können auch Delikte bestraft werden, deren Ahndung durch die vorhandene Gesetzgebung nicht abgedeckt ist. Dazu gehört der Abfall vom Islam (Apostasie). Auch ohne den Gesetzentwurf gegen Apostasie, wäre die iranische Justiz nach wie vor verpflichtet, in gleicher Weise weiter zu urteilen wie bisher. Die Grundlage dafür ist eine Anweisung der iranischen Verfassung, die in Art. 167 festhält: "Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so muss er [der Richter] seinen Urteilsspruch auf der Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Fatwas fällen. Er ist nicht befugt, die Eröffnung des Verfahrens oder den Urteilsspruch unter dem Vorwand fehlender, unzureichender, zu allgemein formulierter oder sich widersprechender gesetzlicher Regelungen zu verweigern." Die iranische Strafprozessordnung enthält diese Anweisung in § 214 ebenso und fast wortgleich. In den Jahren nach der Gründung der Revolutionsgerichte 1979 und noch vor der Kodifizierung des allerersten Teils des iranischen Strafrechtes 1982 sind, soweit bekannt, wahrscheinlich mehrere tausend Menschen "auf der Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Fatwas" hingerichtet worden.
Darüber hinaus weist die iranische Verfassung in Art. 170 alle Richter an, Regelungen der Regierung dort zu missachten, wo sie "im Widerspruch zu islamischen Gesetzen und Bestimmungen" stehen. Die mit Apostasie befassten Richter der iranischen Revolutionsgerichte sind alle auch islamische Geistliche und daher mit den "islamischen Gesetzen und Bestimmungen" zur Apostasie vertraut.
Gegen Muslime, die tatsächlich oder vermeintlich vom Islam abgefallen waren, ist von iranischen Behörden in einzelnen Fällen auch ganz offiziell Anklage erhoben worden. Nach Ansicht der IGFM ist das inoffizielle Vorgehen von staatlichen und halbstaatlichen Organen gegen Andersdenkende das bei weitem größere Problem. Systematische Folter, Hinrichtungen wegen konstruierter Vorwürfe (wie z.B. Prostitution), staatliche Morde und das "Verschwinden" von Konvertiten und Bürgerrechtlern dienen dem Machterhalt der Islamischen Republik.
Der Begriff "Abfall vom Islam" ("irtidad") wird in den Rechtstexten des Iran nur in Art. 26 des Pressegesetzes explizit genannt. Dort heißt es, dass jeder, der durch die Presse den Islam oder etwas, was dem Islam heilig ist, herabsetzt und damit einen Abfall vom Islam veranlasst, selbst wie ein Abgefallener ("murtad") bestraft wird. Die vorgesehene Bestrafung eines Abgefallenen war zumindest bisher per Gesetz noch nicht einmal erwähnt. De facto war und ist die Strafe für die Abkehr vom Islam im Iran aber jedem geläufig: Die Hinrichtung.
Der offizielle Text des Gesetzentwurfs ist in Farsi im Internet auf einer staatlichen Seite zu Rechtsbelangen veröffentlich worden. Die IGFM dokumentiert im Folgenden Teile davon:
Gesetzesentwurf zum islamischen Vergeltungsrecht
Zweites Kapitel / Zweiter Teil
(...)
Fünfter Abschnitt: Apostasie, Ketzerei und Zauberei
[Anmerkung der IGFM: "Ketzerei" ("bida") bedeutet Neuerung, ketzerische Lehre oder allgemein Ketzerei. Es handelt sich dabei um einen gängigen Fachbegriff, der ungewünschte oder schädliche Neuerungen bezeichnet.]
Paragraph 225.1
Jeder Muslim der deutlich verkündet, dass er oder sie den Islam verlassen hat und sich zum Unglauben bekennt, ist ein Apostat.`
[Anmerkung der IGFM: das verwendete Wort "kofr" bezeichnet beispielsweise Unglaube, Gottlosigkeit, Blasphemie oder auch Gotteslästerung. Es steht nicht primär für Atheismus, sondern für das nicht an den Islam glauben aber auch Blasphemie. "Unglaube" schließt hier den Übertritt zu einer anderen Religion ein, z.B. zum Christentum.]
Paragraph 225.2
Die ernste und aufrichtige Intention ist die Voraussetzung für die Gewissheit, dass es sich um Apostasie handelt.
Wenn der Beschuldigte behauptet, dass seine oder ihre Verkündung aus Unwissenheit oder gegen den eigenen Willen, irrtümlicherweise oder in Trunkenheit gefallen ist, oder die Worte einfach unbedacht aus seinem Mund herausgeschlüpft sind, ohne ihre Bedeutung zu kennen, oder die Worte nur anderen nachgesprochen wurden, oder seine oder ihre eigentliche Intention etwas anderes gewesen ist, dann wird er oder sie nicht als Apostat eingeschätzt und seine Ausführungen sollten gehört und danach gerichtet werden.
Paragraph 225.3
Es gibt zwei Arten von Apostaten: fetri und melli.
Paragraph 225.4
Ein fetri-Apostat ist jemand, bei dem zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Zeugung Moslem war, sich selbst zur Volljährigkeit als Muslim bezeichnet und den Islam später verlässt.
Paragraph 225.5
Ein melli-Apostat ist jemand, bei dem beide Elternteile zum Zeitpunkt seiner Zeugung Nicht-Muslime waren, der nach Erreichung seiner Volljährigkeit Muslim geworden ist, später den Islam verlässt und wieder zum Unglauben zurückkehrt.
Paragraph 225.6
Wenn jemand zum Zeitpunkt seiner Zeugung mindestens ein muslimisches Elternteil hatte, aber nach dem Erreichen der Volljährigkeit - ohne scheinbar Muslim zu sein - den Unglauben wählt, wird als melli-Apostat betrachtet.
Paragraph 225.7
Die Bestrafung für einen fetri-Apostaten ist der Tod.
Paragraph 225.8
Die Bestrafung für einen melli-Apostaten ist der Tod; aber nach der endgültigen Aburteilung wird versucht, ihn über 3 Tage lang auf den richtigen Weg zu führen, und er wird ermutigt, seinen Glauben zu widerrufen. Wenn er nicht widerruft, wird er getötet.
Paragraph 225.9
Falls dem melli-Apostaten die Möglichkeit zum Widerruf gegeben wird, wird ihm hierfür entsprechend Zeit eingeräumt.
Paragraph 225.10
Die Höchststrafe für abtrünnige Frauen, egal ob melli- oder fetri-Apostaten, ist lebenslängliche Haft. Während dieser Strafe werden ihr auf Anweisung des Gerichts erschwerte Lebensbedingungen bereitet und es wird versucht, sie zum rechten Weg zu geleiten, und sie wird zum Widerruf ermutigt werden. Wenn sie widerruft, wird sie sofort freigelassen.
Zusatz: Die Konditionen dieser erschwerten Lebensumstände werden gemäß den religiösen Gesetzen festgelegt.
[Anmerkung der IGFM: Das iranische Parlament hat bisher keine gesetzlichen Regelungen darüber erlassen, wie die Lebensumstände dieser Frauen "erschwert" werden sollen. Nach Ansicht der IGFM handelt es sich um einen Verweis auf eine Anordnung ["hokm"] des Gründers der Islamischen Republik Iran, Ajatollah Ruholla Khomeini. Khomeini hatte das höchste iranische Staatsamt inne, das des 'Geistlichen Führers' ["wali-ye faqih"]. Er galt dadurch als weltlicher Vertreter des "entrückten" 12. Imam, der nach Auffassung der im Iran geltenden dschafaritisch Rechtsschule im Verborgenen lebt und offiziell das Staatsoberhaupt Irans ist. Imam Khomeini war damit oberste Autorität in Fragen des islamischen Rechtes - inklusive des Strafrechtes. In seinem Werk "Tahrir al-wasile" befasste er sich im Kapitel 6 auch mit der Bestrafung von Apostaten.
Dort heißt es unter anderem: "(...) wenn der Apostat eine Frau ist, ist ihre Strafe lebenslängliche Gefängnishaft]. An den fünf täglichen Gebetszeiten muss sie ausgepeitscht werden, und ihre Lebensqualität und die Menge des Essens, der Bekleidung und des Wassers muss herabgesetzt werden, bis sie Reue zeigt."]
Paragraph 225.11
Wer verkündet, dass er ein Prophet sei, wird zum Tode verurteilt, und jeder Muslim, der Neuerungen der Religion entwickelt und Sekten darauf gründet, die den Notwendigkeiten der Religion des Islam entgegen stehen, wird als Apostat beurteilt.
[Anmerkung der IGFM: das hier mit Neuerung übersetzte Wort "bida" bedeutet Neuerung, ketzerische Lehre oder allgemein Ketzerei.]
Paragraph 225.12
Jeder Muslim, der mit Zauberei und geheimer Hexerei zu tun hat und diese in der Gesellschaft als Beruf oder Sekte propagiert, wird zum Tode verurteilt.
Paragraph 225.13
Wenn der Widerruf des Beschuldigten vor der Vollstreckung der Höchststrafe bezogen auf die beiden vorangehenden Paragraphen derart ist, dass das Gericht ihn akzeptiert, wird von der Höchststrafe abgesehen.
Paragraph 225.14
Für Mithelfer bei in diesem Kapitel aufgeführten Straftaten - für den Fall, dass dafür keine anderen Strafgesetze beschlossen wurden - sind entsprechend der Schuld und dem Täter, bis zu 74 Peitschenhiebe anzuordnen.














