Schicksal von Frau Yonan, geb. Püschel, und Ihres Sohnes Aristoteles

 

 

Gabriele Yonan (geb. Püschel) und
Sohn, Aristoteles Püschel

1966: Das Kind Aristoteles wird in Berlin geboren. Frau Püschel bemüht sich dreimal bei den DDR-Behörden um eine Erlaubnis den Vater von Aristoteles zu heiraten. Alle Anträge werden abgelehnt.
1968: Frau Yonan flüchtet auf dem Weg über mehrere Länder aus der DDR und lässt ihren Sohn Aristoteles geb. am 19.10.66 in der Obhut ihrer Eltern die in Berlin (Ost) wohnen.
1969: Die  Eltern von Frau Yonan dürfen im Juni dieses Jahres einen legalen Rentnerbesuch in der Bundesrepublik ohne das Kind Aristoteles antreten. Sie verbleiben in der Bundesrepublik. Persönliche Versuche von Frau Yonan, das Kind nach Berlin (West) zu holen, scheitern. Aristoteles wird am 26.9.69 in ein Kinderheim gebracht. Frau Yonan beantragt gleichzeitig bei den Behörden der DDR und der Bundesrepublik bzw. Berlin (West) die Familienzusammenführung mit ihrem Sohn.
1970: Das Jugendamt Treptow/Berlin (Ost) fordert Frau Yonan auf, die Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt zu erteilen. Frau Yonan lehnt ab. Die DDR-Behörden gestatten keine Familienzusammenführung mit ihrem Sohn.
1972: Erneut wird Frau Yonan über das Amtsgericht Schöneberg Berlin (West) von der DDR-Seite aufgefordert die Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt zu erteilen. Im Mai des gleichen Jahres entscheidet das Kreisgericht Treptow Berlin (Ost): Die Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt wird durch Urteil ersetzt. Das rechtskräftige Urteil wird zwar nach Berlin (West) geschickt, gelangt jedoch nicht in die Hände von Frau Püschel. Einsicht in den Text des Urteils erhält sie erst im Januar 1976.
1973 - 76: Frau Yonan bemüht sich bei Behörden und in der Öffentlichkeit weiter um die Familienzusammenführung mit ihrem Sohn.
1976: Frau Yonan erfährt, dass ihr Kind bei Pflegeeltern in der DDR lebt. Seit Monaten erhält sie keine Erlaubnis mehr, nach Berlin (Ost) einzureisen.

 





Dokument 1:
Bescheid über die Notaufnahme von Frau Gabriele Püschel im Land Berlin (West)

 

 

Begründung:
Die Antragstellerin hat die Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines Rechtsanspruchs gemäß § 1  Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes (besondere Zwangslage) erhalten.
Die Antragstellerin, von Beruf Dolmetscherin, ist seit 1968 als solche tätig gewesen.
Nach eigenen Angaben hat sie keiner politischen Massenorganisation angehört.
Zu ihrem Antrag vom 3.11.1969 erklärte die Antragstellerin, sie sei nach Verlassen des politischen Machtbereichs der SBZ (Sowjetische Besatzungszone) im Oktober 1968 am 20.6.1969 in die Bundesrepublik Deutschlands eingereist.
Hierzu führte sie aus:
In der SBZ sei ihr jede Möglichkeit einer freien Entwicklung ihrer Persönlichkeit und eines Fortkommens in ihrem Beruf genommen worden. Trotz ihrer Sprachbegabung habe man sie nicht zur Oberschule zugelassen; sie habe daher ihr Abitur an der Volkshochschule ablegen müssen. Eine Zulassung zum Universitätsstudium sei ihr gleichfalls verweigert worden; es sei ihr jedoch gelungen, durch intensives Selbststudium derartig gute Fortschritte zu machen, dass sie die Sprachprüfungen in Spanisch und Französisch habe ablegen können. Trotz dieser Erfolge habe man ihr in der Folgezeit keine Berufschancen als Dolmetscherin geboten. Außerdem habe sie einen griechischen Staatsangehörigen kennengelernt, der Vater ihres im Oktober 1966 geborenen Kindes sei; dieser studiere in Berlin (West). Alle ihre Bemühungen, zu dem Vater ihres Kindes nach Berlin (West) übersiedeln zu können, seien vergeblich gewesen. In dieser Situation habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als einen fremden Pass zu fälschen. Mit dieser Manipulation, die ihr - wäre sie bekanntgeworden - eine mehrjährige Freiheitsstrafe eingetragen hätte, habe sie es ermöglicht, in einen Staat mit einer westdeutschen Konsularvertretung zu flüchten. Mit Hilfe dieser Konsularvertretung sei sie dann später in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Nach § 1 Absatz 2 des Notaufnahmegesetzes (NAG) darf Personen die Notaufnahme nicht verweigert werden, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin, geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen und dort nicht durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.
Die glaubhaft vorgetragene Schilderung der Antragstellerin ließ erkennen, dass sie - trotz ihrer erwiesenen Sprachbegabung - keine Förderung in ihrer Ausbildung und weiteren beruflichen Entwicklung erfahren hat, weil sie sich den politischen Forderungen des kommunistischen Systems in der SBZ nicht hat beugen wollen. Man hatte ihr im Gegenteil alle erdenklichen Schwierigkeiten bereitet und sich über die selbstverständlichsten humanitären Rechte zum Nachteil der Antragstellerin hinweggesetzt, Dem Aufnahme-Ausschuss erschien daher die Flucht der Antragstellerin verständlich und hielt ein Verbleiben in der SBZ für unzumutbar. Somit war ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 1 Absatz 2 des Notaufnahmegesetzes festzustellen. Es wurde daher entschieden, wie geschehen.
Die Verhandlung hat in Anwesenheit der Antragstellerin stattgefunden.
gez. / Unterschriften
Anschrift: 1 Berlin 45, Lipaerstr. 31 b / Merkhof






Dokument 2:
Frau Püschel beantragt sofort im November 1969 die Familienzusammenführung mit ihrem Sohn Aristoteles. Die Behörden bestätigen diesen Antrag.


Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Bundesallee 216-218, 1 Berlin 15
den 25.11.69

Sehr geehrte Frau Püschel,
wie bei Ihrem Besuch in meinem Hause mit meiner Mitarbeiterin Frau lllig, besprochen, habe ich der Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport über Ihr Anliegen berichtet.
Anbei reiche ich das beigefügte Foto Ihres Sohnes zurück und bitte Sie um Nachricht, sobald Sie von dem Jugendamt Bescheid erhalten sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Hoesch


GfM: Gleichzeitig mit dem Antrag an die Behörden setzt Frau Püschel auch die Ost-Berliner Seite in Kenntnis. In der Folgezeit bemühte sich Frau Püschel durch zusätzliche Gesuche an West-Berliner und DDR-Behörden um die Zuführung ihres Kindes. Frau Püschel bietet den Ost-Berliner Behörden wiederholt Unterhaltsleistungen an .Eine Antwort erhält sie darauf nicht.






Dokument 3:
Frau Püschel beauftragt zusätzlich zur Regelung ihrer Familienzusammenführung den Rechtsanwalt Jürgen Stange, Berlin {West}. Herr Stange bestätigt diesen Auftrag.

Jürgen Stange
Rechtsanwalt
Berlin, den 12. Mai 1970

Sehr geehrte Frau Püschel!
Hiermit bestätige ich Ihnen, dass ich seit geraumer Zeit mit der Zusammenführung, Ihres noch in der DDR wohnhaften Kindes Aristoteles Püschel, geb. am 19.10 1966, befasst bin.
Meine Tätigkeit in dieser Angelegenheit erfolgt im Auftrage amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland und des Senats von Berlin.
Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens vermag ich leider noch nicht anzugeben, wann mit einer Ausreisegenehmigung für Ihren Sohn gerechnet werden kann.
Hochachtungsvoll Rechtsanwalt


Der weitere Verlauf des Falles Püschel bestätigt leider die Erfolglosigkeit dieses Versuches. Der Rechtsweg, in Angelegenheiten die Bürger beider deutscher Staaten betreffend, erweist sich auch hier zwar formal möglich, praktisch aber als unwirksam und erfolglos.






Dokument 4:
Zwei Jahre nach der Trennung von ihrem Sohn wird Frau Püschel auf dem Amtsweg über die Berliner Behörden (Ost und West) aufgefordert, ihr Kind zur Adoption freizugeben.
 

 

 

Frau Püschel gibt die geforderte Erklärung nicht ab.

Sie informiert sofort über ihre Ablehnung
a) die Ost-Berliner Behörden
b) den Senat von West-Berlin
c) Rechtsanwalt Stange.

In den folgenden zwei Jahren zeichnet sich folgendes Ergebnis ab:
Der Adoptionsversuch der Ost-Berliner Behörden wird zunächst gebremst, aber die Familienzusammenführung mit ihrem Sohn bleibt weiterhin erfolglos.







Dokument 6:
Protokoll der Vernehmung von Frau Püschel vor dem Amtsgericht Schöneberg (West)

(Abschrift)
- Nichtöffentliche Sitzung -
des Amtgerichts Schöneberg
1 Berlin 62-Schöneberg
den 11.2.1972

Gegenwärtig:
AGR. Kromschinsky, Richter,
Justizang. Härtung, als UdG.

In Sachen
Rat des Stadtbezirks Treptow . /. Püschel
erschien bei Aufruf

Die Beklagte wurde "zur Wahrheit ermahnt" auf die Strafbarkeit einer uneidlichen falschen Aussage und die Möglichkeit einer Beeidigung sowie auf die Bedeutung des Eides hingewiesen und sodann, wie folgt, vernommen:

Z. P.:
Gabriele Püschel-Yonan, geboren am 18.9.1944, Studentin, wohnhaft in Berlin-Rudow, Wermuthweg 5.
Ich will aussagen.

Z. S.
Bei meinem Weggang aus Ost-Berlin hatte ich meinen Sohn ARISTOTELES in der Obhut meiner dort lebenden Eltern zurückgelassen. Sie hatten sich bereiterklärt, für das Kind zu sorgen und es zu betreuen. Das haben sie in der Folgezeit auch getan. Seit Juli 1969 leben meine Eltern in West-Berlin. Seitdem ist mein Sohn nicht mehr bei ihnen, sein Aufenthalt ist mir nicht einmal bekannt. Seitdem ich seit November 1969 in West-Berlin lebe, habe ich mich wiederholt schriftlich und mündlich erboten, meinen Sohn zu mir zu nehmen und auf diese Weise für seinen Unterhalt aufzukommen. Auch bis zur Übersiedlung meines Sohnes zu mir wollte ich meiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen und habe das schriftlich und mündlich mehrfach angeboten bzw. anbieten lassen. Auf keines dieser Anerbieten habe ich aber bisher eine Antwort erhalten. Deshalb konnte ich auch nicht wissen, wohin Unterhaltsbeiträge zu zahlen gewesen wären.
Auch heute kann ich nur wiederholen, dass ich mit einer Adoption meines Sohnes keinesfalls einverstanden sein werde. Ich bin seit 1969 bemüht, im Wege der Familienzusammenführung die Übersiedlung des Kindes zu mir zu erreichen. Deshalb vermag ich auch nicht einzusehen, warum das Kind durch Dritte adoptiert werden soll, obwohl ich als seine Mutter mich immer bereiterklärt habe, das Kind zu mir zu nehmen. Ich vermag daher keinen Grund zu erkennen, warum mir das Kind vorenthalten werden soll.
Da ich eine Klageschrift bisher nicht erhalten habe, kann ich mich zum Klageantrag nicht äußern.
s. g. u. g.
gez. Kromschinsky
gez. Hartung







Dokument 7:
Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow (Ost) gegen Frau Püschel vom 11.5.1972


 

 

Das Stadtbezirksgericht
Berlin-Treptow
Aktenzeichen: 850 F 135.71
Eingegangen, 20. Juni 1972

IM NAMEN DES VOLKES!

In dem Rechtsstreit des Rates des Stadtbezirks
Berlin -Treptow
Abt. Volksbildung/
Ref. Jugendhilfe
1193 Berlin, Neue Krugallee 4

Streitwert: 500,- M
Verkündet am 11.05.1972
gez. Bürler, Schriftführer
Prozessbevollmächtigte . /.

gegen die Frau Gabriele Püschel, 1 Berlin, Wermuthweg 5,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Vogel 1136 Berlin, Reiler Str. 4

wegen Annahme an Kindes Statt hat die Zivilkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.1972 durch Richter als Vorsitzende Hucke, Frau Pauly, Referentin, als Schöffen Herr Bürger, Mechaniker, für Recht erkannt:
1. Die Einwilligung der Verklagten der Annahme an Kindes Statt für das Kind Aristoteles Püschel, geb. am 19. Okt. 1966 wird ersetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Verklagten auferlegt.

Tatbestand:
Die Verklagte ist die Mutter des am 19.10.1966 außerhalb der Ehe geborenen Kindes, Aristoteles Püschel. Die Geburt des Kindes wurde vom Standesamt Berlin-Mitte unter der Reg.-Nr. 3692/66 registriert.
Die Verklagte verließ am 30.08.1968 ohne Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen die Deutsche Demokratische Republik. Gem. § 104 Familiengesetzbuch wurde vom Referat Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg die Pflegschaft angeordnet.

Der Kläger trägt vor:
Die Verklagte überließ im Jahre 1968 die Erziehung und Versorgung des Kindes ihren damals 55- bzw. 68jährigen Eltern. Ihr war bekannt, dass diese aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes dieses nicht versorgen konnten. In der folgenden Zeit hat die Verklagte nichts unternommen, um die Versorgung des Kindes zu sichern. Zur Unterstützung für die Großeltern wurde aus dem Staatshaushalt eine Pflegegeldsumme bereitgestellt. Die Großeltern haben nach einer Reise im Sommer 1969 dem Ref. Jugendhilfe mitgeteilt, dass sie nicht wieder an ihren Wohnort zurückkehren. Die durch die Großeltern bevollmächtigte Bürgerin bot keine Gewähr für eine ordentliche Erziehung und Betreuung des Kindes. Nach einem vorübergehenden Heimaufenthalt konnte das Kind Aristoteles im Oktober 1968 in eine Familie in Pflege gegeben werden.

Rechtgrundlage
Das Kind hat sich gut in diese Familie eingelebt. Es besteht zwischen den Pflegeeltern und dem Kind eine enge soziale Bindung, Die Pflegeeltern sind an der Adoption des Kindes sehr interessiert.
Es wird eingeschätzt, dass das Kind nunmehr sein Elternhaus gefunden hat- Es lebt in gesicherten Verhältnissen. Über das Bezirksamt Berlin-Neuköln, Abt. Jugend und Sport/Jugendamt, wurde die Verklagte zur Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt befragt. Sie legte dar, dass sie nicht bereit sei, die Einwilligung zu geben. Dem Referat Jugendhilfe ist nicht bekannt, ob die Verklagte einen Antrag auf Zuführung des Kindes gestellt hat. Zusammenfassend wird die Klage auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt damit begründet, dass:
1. die Verklagte seihst ihr Kind ohne ausreichende Sicherstellung verlassen hat,
2. die Annahme an Kindes Statt beantragt ist,
3. es dem Wohl das Kindes entgegensteht, wenn der sich durch die Abwesenheit der Verklagten entstandene Rechtgrundlage nicht Rechnung getragen wird.

Der Kläger beantragt deshalb,
1. die Einwilligung der Verklagten zur Annahme an Kindes Statt ihres Kindes Aristoteles Püschel, geb. am 19.10.1966, zu ersetzen.
2. die Kosten des Verfahrens der Verklagten aufzuerlegen.

Die Verklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Verklagte führt dazu aus:
Seitdem sie seit November 1999 in West-Berlin lebt, hat sie sich wiederholt schriftlich und mündlich erboten, ihren Sohn zu sich zu nehmen und auf diese Weise für seinen Unterhalt aufzukommen. Damals ließ sie ihren Sohn in der Obhut ihrer Eltern. Sie hatten sich bereiterklärt, für das Kind zu sorgen und es zu betreuen.
Seit Juli 1969 leben ihre Eltern in West-Berlin. Seitdem ist ihr Sohn nicht mehr bei ihnen.
Sie hat sich auch mehrfach angeboten, auch bis zur Übersiedlung ihres Sohnes zu ihr Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Auf keines dieser Anerbieten hat sie bisher eine Antwort erhalten. Deshalb konnte sie auch nicht wissen, wohin Unterhaltsbeträge zu zahlen gewesen wären. Sie muss auch heute wiederholen, dass sie mit einer Adoption ihres Sohnes keinesfalls einverstanden ist. Sie ist seit 1969 bemüht, im Wege der Familienzusammenführung die Übersiedlung des Kindes zu sich zu erreichen.
Deshalb vermag sie auch nicht einzusehen, warum das Kind durch Dritte adoptiert werden soll, obwohl sie als Mutter sich immer bereiterklärt hat, das Kind zu sich zu nehmen. Sie vermag daher keinen Grund zu erkennen, warum ihr das vorenthalten werden soll.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Verklagten als Partei.

Entscheidungsgründe:
Die auf § 70 Abs. 1 Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gestützte Klage war zulässig und führte zum Erfolg.
Die Verklagte hat ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt für das Kind Aristoteles Püschel verweigert, Gern § 70 FGB kann die Einwilligung ersetzt werden, wenn die Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegensteht bzw. wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des Elternteils ergibt, das ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind.
Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte eines Elternteils. Andererseits ermöglicht diese Maßnahme, dass ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet und das Kind da¬durch alle Vorteile einer Familienerziehung haben wird. Nach der Richtlinie Nr. 25 des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt, wenn von den vorgesehenen Voraussetzungen eine erfüllt ist. Nachdem in der Beweisaufnahme die getroffenen Feststellungen zu den derzeitigen und künftigen Lebensverhältnissen des Kindes Aristoteles gewürdigt wurden, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt dem Wohle des Kindes entspricht. Die Verklagte hat das Kind nur in den ersten beiden Lebensjahren betreut und erzogen. Während dieser Zeit haben sich zwischen dem Kind und der Verklagten nicht solche engen Bindungen entwickeln können, die einer endgültigen Loslösung mit allen rechtlichen Konsequenzen entgegenstehen würden.
Die Verklagte verließ im August 1968 ihr Kind, ohne die Gewissheit zu haben, dass durch ihre Eltern keine ausreichende Betreuung und Erziehung gesichert ist. Sie stellte ihre persönlichen egoistischen Interessen in den Vordergrund und hat die ihr obliegenden elterlichen Pflichten in der folgenden Zeit nicht mehr wahrgenommen. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sie gegenüber der Entwicklung ihres Kindes gleichgültig ist. Zwar hat sie in ihrer Parteivernehmung zum Ausdruck gebracht, dass sie gewillt ist, das Kind zu sich zu nehmen. Aber ihrer Absicht kann nicht entsprochen werden, da zwischen ihr und dem Kind, mit dem sie seit 1968 nicht zusammenlebt, keinerlei Bindungen bestehen.
Das Kind lebt seit 1969 in einer Familie, die den Antrag auf Annahme an Kindes Statt stellte und stark daran interessiert ist. Es hat sich zwischen dem Kind und den Pflegeeltern ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Die Herausnahme des Kindes aus diesem Familienverband würde für das Kind und die Pflegeeltern, die anstelle der Verklagten die elterlichen Pflichten in jeder Beziehung uneigennützig übernommen und verantwortungsvoll erfüllt haben, eine besondere Härte bedeuten. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Verweigerung zur Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt dem Wohle des Kindes entgegensteht.
Da die Voraussetzungen zur Ersetzung der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt nach § 70 Abs. 1 FGB in Übereinstimmung mit der Richtlinie Nr. 25 des Obersten Gerichts der DDR vorliegen, ist eine weitere Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft beim Ministerium des Inneren ohne Einfluss auf diese Entscheidung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 Familienverfahrensordnung in Verbindung mit § 91 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch einen beim Stadtgericht von Groß-Berlin zugelassenen Rechtsanwalt beim Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow mit Begründung eingelegt werden.
gez. Hucke
gez. Pauly
gez. Bürger


Das Urteil des Gerichts geht nicht auf die verschiedenen Ursachen ein, die Frau Püschel zum Verlassen der DDR motiviert haben.
Ohne Erwähnung bleibt, dass Frau Püschel den Vater ihres Kindes nicht heiraten konnte, weil ihr von den DDR-Behörden die Heiratserlaubnis dreimal verweigert wurde.
Die Eltern von Frau Püschel waren, im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichts, beide gesund und sind es noch heute. Auch damals war der Vater von Frau Püschel noch berufstätig.
Zur Versorgung des Kindes hat Frau Püschel vor der Flucht einen größeren Geldbetrag zurückgelassen und später mehrmals Pakete geschickt und Briefkontakt unterhalten.
Auch nachdem das Kind bei Pflegeeltern untergebracht war, hat Frau Püschel wiederholt finanzielle Unterstützung angeboten, jedoch darauf keine Antwort erhalten.
Der Kläger behauptet im Urteilstext: «Dem Referat Jugendhilfe ist nicht bekannt, ob die Verklagte einen Antrag auf Zuführung des Kindes gestellt hat.»
Tatbestand ist, die Verklagte weist mehrmals ihre Anträge nach und hat dies auch vorher zu Protokoll gegeben. Das Gericht hatte davon Kenntnis.
Auch im diesem Fall wird deutlich, die natürliche, kausale Eltern-Kind Beziehung findet in der Rechtsprechung der DDR keine Anwendung und Berücksichtigung.






Dokument 8:
Der Ost-Berliner Prozessbevollmächtigte Frau Püschels, Rechtsanwalt Vogel, zieht in einem Schreiben an Rechtsanwalt Stange (Beauftragter der Bundesregierung) vorläufige Bilanz


Herrn Rechtsanwalt Jürgen Stange
01 Berlin 31, Bundesallee 42, Rat
SD/Püschel

Von: Dr. Wolfgang Vogel
Rechtsanwalt
1136 Berlin, Reller Straße 4
Ha/Sz - 82/72
Am 26.6.1972

Sehr geehrter Herr Kollege!
In obiger Angelegenheit überreiche ich Urteilsausfertigung und Protokollabschrift.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, die nach meiner Einschätzung ergebnislos sein wird.
Ich werde ohne ausdrückliche Weisung Berufung nicht einlegen.
Ich übermittle meine Liquidation und bitte um Zahlungsvermittlung.
Mit kollegialer Hochachtung
gez. Dr. Vogel
Rechtsanwalt



Die  beauftragten Rechtsanwälte legen gegen die Ost-Berliner  Gerichtsentscheidung keine  Berufung ein.
Vom Urteilstext erfährt Frau Püschel erstmalig im Januar 1976 nach mehrmaliger Intervention bei ihren Anwälten.

 






Dokument 9:
Der Bericht zum deutsch-deutschen Fall Püschel schließt mit einem «Tabellarischen Bericht» der Mutter des Kindes Aristoteles Püschel.



Familienzusammenführung von Gabriele Yonan (geb. Püschel), Mutter von Aristoteles Püschel (geb. 19.10.1966).
Tabellarische Übersicht Nov. 1969 bis März 1974

12.11.1969 - Notaufnahmenverfahren in West-Berlin, Lager Marienfelde
15.11.1969 - Antrag auf Familienzusammenführung beim Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (BMB) bzw. Bundeshaus West-Berlin, Frau lllig
25.11.1969 - Bestätigung (Herr Hoesch, z. Zt. Mitarbeiter in der Ständigen Vertretung der BRD in Ost-Berlin) u. sein Bericht an die Senatsverwaltung
15.11.1969 - Eingabe beim Staatsratsvorsitzenden der DDR ,Walter Ulbricht
15.11.1969 - Antrag auf Familienzusammenführung beim Ministerium des Innern Ost-Berlin. Mitteilung darüber an das Bezirksamt Prenzlauer Berg Herrn Stahlke (Vormund), sowie mündliches Gespräch durch eine Kontaktperson. Diese wird aufgefordert, mich zu überreden, in die DDR zurückzukehren. Alle aufgeführten Ostberliner Behörden wurden auch von mir über meinen in West-Berlin gestellten Antrag auf FZF (Familienzusammenführung) unterrichtet.
16.12.1969 - Schreiben an den Magistrat von Groß-Berlin, Berlin-Mitte, wegen Zusendung einer Geburtsurkunde zum Zweck der FZF.
22.12.1969 - Trifft diese bei mir ein und wird an das Bundeshaus weitergeleitet.
Anfang 1970 - Frau lllig (BMB) übergibt meinen Antrag einem Mitarbeiter (Herrn Hoesch)
9.2.1970 - Herr Hoesch übergibt weiter an Herrn Koss, Mitarbeiter des Senators für Familie, Jugend u. Sport. Von keinem der gen. Mitarbeiter erhalte ich während der Zeit bis Juni 1972 schriftl. oder mündl. Benachrichtigung über den Sachstand bzw. später über ein Scheitern der FZF. Jedoch unterrichte ich sie regelmäßig über mein weiteres Vorgehen und übersende Unterlagen
Jan./Febr. 1970 - Ich beauftrage Herrn Stange, Rechtsanwalt i. A. des BMB, mit der FZF. Dieser übernimmt nach Rücksprache mit BMB. Gibt mir ausdrücklich Weisung, die Öffentlichkeit nicht in Kenntnis zu setzen.
12.5.1970 - Herr Stange bestätigt schriftl., dass er mit meiner FZF befasst ist, kann aber noch keinen Termin für die Zuführung meines Kindes nennen. (Das Schreiben dient zur Vorlage beim Wohnungsamt zur Beschaffung einer Wohnung für mich u. mein Kind, die ich kurz darauf erhalte)
12.5.1970 - Stange: «Meine Tätigkeit in dieser Angelegenheit erfolgt i. A. amtlicher Stellen der BRD und des Senats v. Bln.»
30.6.1970 - Ich melde mein Kind in der geplanten KITA (Kindertagesstätte) der FUB (Freie Universität Berlin) an. Kurz darauf: Herr Stange verlangt von meinem Verlobten (jetzigen  Ehemann) eine schriftliche Adoptionsbereitschaftserklärung. Dieser ist nicht Vater meines Kindes, gibt die Einwilligung ab. Außerdem verlangt er eine ausführliche Schilderung der Umstände, die zu meiner Flucht geführt hatten.
25.11.1970 - Bezirksamt Neukölln übermittelt die Aufforderung des Jugendamts Treptow, Ost-Berlin, eine Erklärung hinsichtlich der Freigabe meines Kindes zur Adoption zu unterschreiben. Das verweigere ich und protestiere dagegen mdl. u. schriftlich. Protestschreiben gehen an:
- Staatsrat Walter Ulbricht, DDR
- Ministerium des Innern, Ost-Berlin
- Jugendämter Treptow u. Prenzlauer Berg (Mein Mann überbringt das Schreiben persönlich).
- Außerdem informiere ich dringlich Herrn Stange, BMB, Senator für Fam., Jug. u. Sport, Herrn Koss
4.1.1971 - Herr Stange an mich: «Ich werde mich bemühen, eine Adoption zu verhindern. Im Übrigen stehe ich mit dem BMB in engem Kontakt.»
15.2.1971 - Klage des Stadtbezirksgericht Treptow, Kläger: Referat Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Treptow, Referatsleiterin Frau Krebs.
Antrag: Einwilligung der Mutter zur Annahme ihres Kindes ... an Kindes Statt wird ersetzt. Gesetzliche Grundlage: Fam.Ges.Buch der DDR Paragraph 70(1) in Verbindung mit der Jugendhilfeverordnung § 16. (Diese Klageschrift erreicht mich durch unbekannte Verzögerung erst, nachdem ich am 11.2.72 zur Sache aussage, s. d.)
23.11.1971 - Antrag an das DRK auf FZF. (Antwort am 10.2.1972 -  DRK sieht keine weiteren Hilfsmögl.) dazu: 1972 erklärte DRK-Leiter Kurt Wagner in der Öffentlichkeit (Artikel: «1000 Kinder können nicht zu ihren Eltern»). «Die Gesprächspartner in der DDR haben sich immer auf den Standpunkt gestellt, die Eltern hätten durch ihre Flucht automatisch das Sorgerecht für ihre Kinder verloren.»
18.11.1971 - Antrag an das Bezirksamt Neukölln, Vormundschaftsstelle,  Herr Wuttke,    Ermittlung des Aufenthaltsortes meines Kindes (zweimalige Anfrage verlief negativ Antw. v. 31.7.72 u. 28.2.72)
25.1.1972 - Ich informiere den Senator f. Fam., Jug. u. Sport, Koss, und bitte dringend gegen Adoptionsdrohung vorzugehen (ohne Antwort)
11.2.1972 - Ladung zum Amtsgericht Schöneberg zwecks Äußerung zur Klageschrift (die mir bis dahin nicht vorlag). Hier erfahre ich erstmals, dass Klage gegen mich von Seiten der DDR erhoben wurde. Ich äußere mich zu den vorliegenden Fragen und gebe zu Protokoll, dass ich bereits seit Nov. 1969 die Bundesregierung um FZF ersucht habe und mich weiterhin darum bemühe. In allen Schreiben an Ost-Berliner Behörden habe ich immer wieder angeboten, für den Unterhalt meines Kindes bis zur Übersiedlung zu mir sorgen zu wollen, habe darauf aber nie Antwort erhalten. Da mir der Aufenthalt des Kindes unbekannt geblieben war, konnte ich nicht wissen, wohin Unterhaltsbeiträge zu zahlen waren.
11.5.1972 - Verhandlung am Stadtbezirksgericht Treptow. Klage: Ersetzung der Einwilligung der Verklagten zur Annahme ihres Sohnes an Kindes Statt
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. W. Vogel, Ost-Berlin
Richter: Hucke, Zivilkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow
«Über das Bezirksamt Berlin-Neukölln, Abt. Jug. u. Sport, wurde die Verklagte zur Einwilligung zur Annahme an Kindes
Statt befragt. Sie legte dar, dass sie nicht bereit sei, die Einwilligung zu geben. Dem Referat für Jugendhilfe ist nicht
bekannt, ob die Verklagte einen Antrag auf Zuführung ihres Kindes gestellt hat.»
Meinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Vogel, war das bekannt. Warum hat er das nicht deutlich gemacht?
Nach Beantragung des Klägers wird meine Aussage v. 11.2.72 zitiert, u. a.: «Sie ist seit 1969 bemüht, auf dem Wege der FZF die Übersiedlung des Kindes zu sich zu erreichen.» (Warum hat das Referat Jugendhilfe diese Aussage nicht beim Mdl überprüft?)
Entscheidungsgründe: nach Richtlinie Nr. 25 des Obersten Gerichts der DDR: «Nachdem in der Beweisaufnahme die getroffenen Feststellungen zu den derzeitigen und künftigen Lebensverhältnissen des Kindes gewürdigt wurden, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt dem Wohle des Kindes entspricht. Die Verklagte hat das Kind nur (sic! Red.) in den ersten zwei Jahren betreut und erzogen. Während dieser Zeit haben sich zwischen dem Kind und der Verklagten nicht solche engen Bindungen entwickeln können, die einer endgültigen Loslösung mit allen rechtlichen Konsequenzen entgegen stehen würden.»
Urteil wurde rechtskräftig am 22.7.1972, ausgefertigt 8.8.1972
26.6.1972 - Brief meines Prozessbevollmächtigten Vogel an Herrn Stange: «In obiger Angelegenheit überreiche ich Urteilsausfertigung und Protokollabschrift. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, die nach meiner Einschätzung ergebnislos sein wird. Ich werde ohne ausdrückliche Weisung Berufung nicht einlegen.»
Herr Stange, der mein Anwalt i. A. BMB war, hat diese Weisung an Herrn Vogel nicht gegeben. Auch hat er mich nicht von dem Vorhandensein eines solchen Urteils in Kenntnis gesetzt und mich über Rechtsmittel aufgeklärt. Später behauptet er, ich hatte selbst darauf verzichtet und beruft sich auf eine von einem Mitarbeiter angefertigte Aktennotiz. Ich habe niemals auf irgendwelche Rechtsmittel verzichtet, die auch nur die vage Möglichkeit einer Zuführung meines Kindes geboten hätten.
3.7.1972 - Herr Stange bittet um meinen Besuch. Durch seinen Mitarbeiter Herrn Krüger lässt er mir im Beisein meines Mannes mündlich übermitteln, «dass nichts mehr zu machen sei».
3.7.1972 Daraufhin schreibe ich zwölf Briefe an:
Bundeshaus, Frau lllig (Antw. 10.7.72 - nicht zuständig)
Herrn Hoesch - keine Antwort
Senator Herrn Koss - keine Antwort
Bez.Amt Neukölln, Vormundschaft, Herrn Wuttke u. Schreiben an Spiegel-Redaktion, Herrn K.-H. Vater: keine Veröffentlichung. Staatsratsvorsitzenden der DDR Ministerium des Innern
Jugendamt Treptow, Referatsleiterin Frau Krebs
(keine dieser Stellen hat früher oder später darauf geantwortet.
Rechtsanwalt W. Vogel - ich frage an, ob mein Mann mich zum nächsten Termin vertreten kann - ich selbst kann z. d. Zt. noch nicht nach Ost-Berlin einreisen)
Kath. Kinderheim Katharinenstift in Ost-Berlin. Durch Nachforschungen von Freunden wurde mir bekannt, dass mein Kind durch die Fürsorge für kurze Zeit dort eingewiesen worden war, nachdem es mit staatlicher Gewalt von der durch mich beauftragten nahen Bekannten (Gisela Dreier) weggeholt worden war. Magistrat von Groß-Berlin
13.7.1972 - Antwort v. Herrn W. Vogel:
«Wie ich bereits Herrn Stange mitgeteilt habe, sehe ich keine Erfolgsaussichten. Ich werde deshalb auch ohne besonderen Auftrag das Urteil I. Instanz nicht angreifen. Ein weiterer Termin wird deshalb überhaupt nicht stattfinden, so dass Ihr Gatte auch zu keinem Termin zu erscheinen braucht. Im Übrigen könnte dies am Ergebnis wenig ändern.»
27.7.1972 - Brief v. Herrn Stange, worin er mir die Kopie des Schreibens v. Herrn Vogel v. 26.6.72 und Liquidation übersendet.
1.9.1972 - Spiegel-Antwort: «Wie mir bei meinen Erkundigungen gesagt wurde, liegt Ihr Fall schwieriger als die meisten anderen und es scheint, als ließen sich die mittlerweile vollzogenen Tatsachen auch nicht mehr ändern.»
Herr Vater empfiehlt, mich an Bundesminister Franke zu wenden.
15.6.1973 - Stadtbezirksgericht Treptow schickt mir direkt eine Gebührenfestsetzung.
28.8.1973 - Ich protestiere gegen die Zahlung der Prozesskosten, weil ich annehme, dadurch den Prozess überhaupt anzuerkennen, beim Amtsgericht Schöneberg.
4.9.1973 - Amtsgericht Schöneberg verweist meinen Protest an Stadtbezirksgericht Treptow Ost-Berlin
22.1.1974 - Erneute schriftliche Zahlungsaufforderung v. Herrn Vogel
11.3.1974 - Ich besuche die Anwaltpraxis von Herrn Vogel i. Ost-Berlin (ermöglicht durch die Amnestie der DDR für polit. Flüchtl.)
Dort erkundige ich mich bei einem Mitarbeiter nach meinem Kind. Er erklärt mir: «Ihr Kind ist adoptiert, Sie haben keine rechtliche Möglichkeit, etwas über den Aufenthaltsort oder sein Befinden zu erfahren.» Ich bezahle die Prozesskosten.
Antworten auf meine Eingaben und Schreiben an Behörden und  Personen des öffentlichen  Lebens in West-Berlin,   Bundesrepublik Deutschland und Ost-Berlin.
29.12.1975 - Regierender Bürgermeister Klaus Schütz: Verweis auf zuständige Stellen
12.1.1976 - Rechtsanwalt Dr. W. Vogel, Ost-Berlin stellt vier Fragen zum weiteren Vorgehen
14.1.1976 - Bundeskanzleramt, i. A. Hoffmann
«Pas BIB geht gegenwärtig allen bekannt gewordenen Fällen dieser Art sehr sorgfältig nach. Ich habe sichergestellt, dass auch Ihr Antrag in die umfassende Prüfung einbezogen wird.»
20.1.1976 - Bayrische Staatskanzlei, Pressestelle der Bayr. Staatsregierung, Dr. Schwaabe
«Wir hoffen alle, dass die nunmehr auf dieses Thema gelenkte Aufmerksamkeit unserer Bevölkerung zu einem Fortschritt in Richtung auf mehr Menschlichkeit in der DDR führen wird.»
20.1.1976 - Rechtsanwalt Stange übersendet mir auf mehrere schriftl. und eine mündl. Rücksprache eine Ausfertigung des ihm am 26.6.1972 durch Rechtsanwalt Vogel zugestellten Urteils
21.1.1976 - Zentrale Erfassungsstelle Salzgitter, Oberstaatsanwalt Rethemeyer wünscht Einsicht in meine Unterlagen zwecks Erfassung.
27.1.1976 - Bundesminister für Innerdt. Beziehg., Herr Plewa antwortet erstmals nach  Aufforderung durch den Bundeskanzler.
30.1.1976 - Rechtsanwalt R. v. Wedel teilt mit, dass die evangelische Kirche sich für diese Fälle einsetzt und Herr Bischof D. Scharf ihm meinen Fall übergeben hat.
6.2.1976 - Bundesminister der Justiz, Dr. H.-J. Vogel übermittelt seine Teilnahme, will sich beim Bundesminister für innerdt. Bez., Franke für mich einsetzen.
9.2.1976 - Bayrische Staatskanzlei, Dr. Baer, will sich beim Bundesminister f. innerdt. Beziehg., Franke für mich einsetzen.
10.2.1976 - Berliner CDU, Büro des 1. Landesvorsitzenden (i. A. v. Peter Lorenz) übersendet von mir eingereichte Unterlagen an die Bundestagsabgeordneten Dr. Marx und 0. v. Wrangel
11.2.1976 - Telefon. Benachrichtigung aus Bonn (Sekret. Reckentiesch) bittet Antwort von Herrn v. Wrangel abzuwarten
11.2.1976 - Gesellschaft für Menschenrechte übernimmt die Angelegenheit u. bereitet ein Flugblatt (10.000 Stück) vor, u. a. öffentliche Einladung zur Generalversammlung in Frankfurt/M. am 21.2.76 mit Pressekonferenz.
12.2.1976 - Bundesminister für innerdt. Beziehg., Herr Hirt
Mitteilung darüber, dass schon vor den erneuten Aktionen das Schicksal meines Kindes in seiner Dienststelle bekannt war. «Die Bundesregierung hat in all den Jahren versucht, Ihnen zu helfen. Es muss jetzt abgewartet werden, welches Ergebnis die neuerliche Überprüfung Ihres Anliegens haben wird.»
17.2.1976 - Anfrage des Bundes Mitteldeutscher Flüchtlinge, Generalsekretär Herr Häfelein beim Bundesmin. f. innerdt. Bez. über den gegenwärtigen Sachstand meiner FZF. (von mir beauftragt)
20.2.1976 - Bayrische Staatskanzlei, Ministerialdirigent Dr. Jaquet, teilt mit, dass sich seine Dienststelle bei Herrn Franke, Bundesminister für die Ausreise meines Kindes eingesetzt hat
20.2.1976 - Anfrage des Bundes Mitteldt. Flüchtlinge, Herr Waechter an das ZDF, Herr Löwenthal, Bericht und Bitte um Veröffentlichung.
25.2.1976 - Herr Plewa, Bundesmin. f. innerdt. Bez. bestätigt Eingang meines Schreibens.
27.2.1976 - Herr v. Wedel, Rechtsanwalt hat eine neue Initiative für mich unternommen. Er arbeitet mit Herrn Dr. W. Vogel in Ost-Berlin zusammen. Über die Lage meines Kindes konnte er nichts in Erfahrung bringen.
4.3.1976 - Ständige Vertretung der BRD in Ost-Berlin, Wilke: «In Fragen der Familienzusammenführung arbeitet die Ständige Vertretung eng mit dem Bundesministerium für innerdt. Beziehg. zusammen.»
8.3.1976 - BMW, Plewa. Bestätigung über den Eingang meines Schreibens v. 21.2.76
18.3.1976 - Bund Mitteldt. Flüchtlinge, Herr Häfelein
Bericht an den Bundesverband über eine persönliche Rücksprache mit Staatssekretär Herold im BMB v. 18.3.1976 «Staatssekretär Herold erklärte, der schon lange laufende Fall Püschel sei dem BMB bekannt. Einzelheiten über den Stand der Behandlung dieses Falles sei er weder im Stande noch gewillt bekanntzugeben.» «Herold erklärte auch, dass er die Einschaltung der Öffentlichkeit und der Medien nicht scheue, aber auch keine raschen Erfolge davon erwarte.»
8.3.1976 - Plewa an Häfelein: Verweis auf Überprüfung der «äußerst komplizierten» Angelegenheit.
24.3.1976 - ZPO (Zentralverb. Polit. Ostflüchtlinge), Vorsitzender Herr Nagele übersendet mir Kopien der BMD-Initiative «Die zwei größten Flüchtlingsverbände in Deutschland haben sich dieser Sache angenommen, und wir werden nicht eher Ruhe geben, bis Sie Ihr Kind wieder bei sich haben.»
3.4.-8.4.1976  -  Teilnahme an einem fünftägigen Hungerstreik in Bonn u. a. gegen Zwangsadoption und Familientrennung, vorbereitet v. der GfM, Verteilung v. Flugblättern, Unterschriftensammlung.
6.4.1976 - Einstündige Demonstration vor der Ständigen Vertretung der DDR in Bonn und Versuch der Übergabe von 3000 Unterschriften von mir an einen Mitarbeiter. Dabei kurzes Gespräch mit zwei Angestellten, die äußern, dass mein Fall schon bekannt sei und die DDR zwar zu Verhandlungen, jedoch nicht in dieser Form (Demonstration) bereit sei.
12.6.1976 - Informationsstand der GfM in Berlin (Ku'Damm), Unterschriftssammlung und Diskussionen
15.6.1976 - BMB, Plewa - Eingangsbestätigung meines Schreibens v. 1.6.76
«Einen , allerdings keinen sehr ermutigenden Hinweis zur Sache kann ich Ihnen bereits heute geben. Die bisherige Überprüfung gibt in der Tat wenig Anlass zu hoffen, dass Ihr Kind in absehbarer Zeit zu Ihnen übersiedeln dürfte. Die DDR scheint nicht bereit zu sein, die einmal getroffene Entscheidung zu revidieren.»
12.7.1976 - Deutscher Bundestagsausschuss für innerdeutsche Beziehungen Vorsitzender Herr Olaf von Wrangel
Erneute Initiative gegenüber dem BMB, Minister Franke, Abwarten einer Stellungnahme
16.7.1976 - Herr v. Wedel, Rechtsanwalt: «Auch nach meinen vorläufigen Feststellungen ist die DDR in Ihrem Falle nicht bereit, entgegenzukommen.»
27.7.1976 -Herr v. Wedel: «Ihre Aktionen zeugen von bewundernswürdiger Aktivität. Ob Sie damit Ihrer Sache gedient haben ist allerdings eine andere Frage.  Die kirchlichen Bemühungen . . . zielen mehr auf diskrete Verhandlungen ab. Auf diese  Weise haben wir jedenfalls die Parallelfälle Mubarak und Grübel gelöst. Ich fürchte, durch Ihre öffentlichen Aktivitäten ist nun unser Weg verbaut.»
28.7.1976 - Deutscher Bundestag, Ausschuss für innerdt. Beziehg., 0. v. Wrangel
«Wie Ihnen bereits das BMB (15.6.76) mitteilte, besteht wenig Hoffnung, dass Ihr noch in der DDR verbliebener Sohn in absehbarer Zeit zu Ihnen übersiedeln kann.»
6.8.1976 - Bayrische Staatskanzlei, Dr. Jaquet: Erneute Bemühungen bei Minister Franke um Ausreise, Eingeständnis, dass »wenn überhaupt, nur die offiziellen Kontakte der BRD eine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Anliegens bieten.»
13.8.1976 - Antwort Heinrich Bölls (durch seine Sekretärin), aus gesundheitlichen Gründen und zahlreichen Verpflichtungen kann er sich meiner Angelegenheit nicht annehmen. Übersendet mir außerdem sein Buch «Polit. u. literar. Essays»
21.9.1976 - Bayrische Staatskanzlei, Dr. Jaquet
BMB teilte mit, «dass nach den bisherigen Überprüfungen wenig Aussicht besteht, eine Genehmigung für die Übersiedlung des Kindes zu erreichen. Die DDR scheine nach gegenwärtiger Einschätzung der Situation nicht bereit zu sein, die einmal getroffene Entscheidung zu revidieren.» Er verweist dann auf den «derzeit wenig aussichtsreichen» Weg über BMB.
23.9.1976 - BMD,  Häfelein ,   hat inzwischen eine Stellungnahme des Ministerialdirektors Kreutzer (Bundeshaus) vorliegen und kommt zur Erkenntnis:
1. Der Adoptionsbeschluss ist rechtskräftig und müsste, wenn die Verhältnisse sich ändern sollten, rückgängig gemacht werden.
2. Die Bundesregierung kann diesen Adoptionsbeschluss nicht rückgängig machen. Einladung zu einer gelegentlichen Rücksprache in Bonn.


Alle Eingaben, die ich Anfang Januar 1975 an die nachfolgend angeführten zuständigen Stellen in Ost-Berlin schickte, blieben unbeantwortet.
1. Eingabe an den 1. Vorsitzenden der SED, Erich Honecker
2. Eingabe an die Ministerin und Vorsitzende des Volksbildungsministeriums der DDR, Margot Honecker
3. Schreiben an den Leiter der Ständigen Vertretung der DDR in Bonn, Michael Kohl
4. Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR für mich und mein Kind
5. Übersendung aller Kopien der o. gen. Eingaben an Herrn Kohl (Ost)
Von allen aufgeführten und zitierten Antwortbriefen sowie meinen eigenen Schreiben liegen die Originale bzw. Kopien zur Einsicht vor.

Gabriele Yonan, geb. Püschel
Wermuthweg 5
1000 Berlin 47, Tel. 604 76 99




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