Opfer von sexuellem Missbrauch


Wo finde ich Hilfe?

Opfer von sexuellem Missbrauch können im Internet persönliche Beratung, Beistand und "erste Hilfe" in Krisensituationen sowie umfangreiche Informationen finden. Öffentliche und privat finanzierte Beratungsstellen und Vereine bieten vielfältige und in der Regel kostenlose Hilfe an.

Beratungen in einer der zahlreichen Anlaufstellen, deren Kontaktadressen Sie in unserer Linkliste finden, finden meist als persönliches Gespräch unter vier Augen oder am Telefon statt. Immer mehr Beratungsstellen bieten zusätzlich eine anonyme Online-Beratung an, d.h. Beratung via Email oder Chat. Auch können sich Betroffene in Foren austauschen und dort über ihre Erfahrungen sprechen. Viele Beratungsstellen wenden sich an alle Betroffenen sexueller Gewalt; manche haben sich auf die Probleme von Mädchen und/oder Frauen, Jungen und/oder Männern spezialisiert.

Über die nachfolgende Seite finden Sie eine Polizei-Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Sowie ausführliche Informationen zum Thema sexueller Missbrauch:
[https://www.polizei-beratung.de ...]

Über die Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie Beratungsstellen in ihrer Nähe, die konkrete Hilfe für Opfer von sexueller Gewalt anbieten:
[http://www.hinsehen-handeln-helfen.de/beratungsstellen ...]

Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (Bff) veröffentlicht auf seiner Internetseite die Adressen von etwa 140 Fachberatungsstellen in Deutschland. Die einzelnen Beratungsstellen nennen auf sexuelle Gewalt spezialisierte Anwälte:
[http://www.frauen-gegen-gewalt.de ...]

Was ist sexueller Missbrauch?

Im deutschen Recht stehen Vergewaltigung und andere Formen der sexuellen Gewalt als ?sexuelle Nötigung? unter Strafe. Sie werden im Strafgesetzbuch (StGB) den §§ 174 bis 184 als ?Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung? definiert. Unter Strafe steht nicht nur Vergewaltigung. Auch anderen Formen des Missbrauchs, der Misshandlung oder Erniedrigung sind strafbar! Sexueller Missbrauch liegt auch dann vor, wenn das Opfer ? z.B. durch sein jugendliches Alter ? die Folgen, die mit der Einwilligung zu sexuellen Handlungen verbunden waren, nicht überblicken konnte.

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Strafgesetzbuch (StGB)
[§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen ...]
[§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ...]
[§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ...]
[§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ...]
§ 175 (weggefallen)
[§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern ...]
[§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern ...]
[§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge ...]
[§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung ...]
[§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge ...]
[§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen ...]
[§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ...]
[§ 180a Ausbeutung von Prostituierten ...]
§§ 180b und 181 (weggefallen)
[§ 181a Zuhälterei ...]
[§ 181b Führungsaufsicht ...]
[§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall ...]
[§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen ...]
[§ 183 Exhibitionistische Handlungen ...]
[§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses ...]
[§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften ...]
[§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften ...]
[§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ...]
[§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften ...]
[§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste ...]
[§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution ...]
[§ 184f Jugendgefährdende Prostitution ...]
[§ 184g Begriffsbestimmungen ...]

Zum gesamten Text des Strafgesetzbuches (StGB) [http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307 ...]

Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesinnenministeriums für das Jahr 2009 gibt für ganz Deutschland 7.314 aktenkundige Fälle von Vergewaltigung und sexueller Nötigung an (nach §§ 177 Abs. 2, 3 und 4; 178 StGB). Das waren 0,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Aufklärungsquote lag im Jahr 2009 bei 81,6 %.
[Zum Volltext der polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesinnenministeriums für das Jahr 2009 ?]

Sexueller Missbrauch ist kein (!) Kavaliersdelikt

Nach § 177 StGB liegt die Strafe für sexuelle Nötigung in "minder schweren" Fällen bei sechs Monaten bis fünf Jahren Haft. Ansonsten ist die Mindeststrafe für sexuelle Nötigung ein Jahr Freiheitsstrafe. "In besonders schweren Fällen" liegt die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Um "besonders schwere Fälle" handelt es sich bei Vergewaltigungen, bei "ähnliche(n) sexuelle(n) Handlungen" oder wenn mehre Täter an der Nötigung beteiligt sind. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre, wenn der Täter eine Waffe oder ein ähnliches Mittel bei sich führt, um sein Opfer einzuschüchtern. Verwendet der Täter eine Waffe oder misshandelt er sein Opfer noch zusätzlich, liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren Haft.

Archaische Auffassungen, wonach das Opfer "selbst Schuld" sei oder die Tat "provoziert" habe, werden von Gewaltverbrechern zwar immer wieder vorgebracht. Solche zynischen Versuche die Verantwortung für ein Verbrechen auf das Opfer abzuwälzen haben vor dem deutschen Recht jedoch keinen Bestand. Die Opfer leiden in der Regel ihr Leben lang unter den Folgen von sexuellem Missbrauch u.a. an Depressionen und Angstzustände ? für sie gibt es weder Bewährung noch Gnade.

Sexueller Missbrauch auch in der Ehe möglich!

Auch innerhalb der Ehe gibt es keinerlei "Recht" am Körper des Ehepartners ? weder moralisch noch juristisch! Vergewaltigung und andere Formen der sexuellen Nötigung stehen nach deutschem Recht auch dann unter Strafe, wenn die Opfer und Täter miteinander verheiratet sind. Das gilt in Deutschland auch für Ehen, die nach islamischem Recht geschlossen wurden. Nach klassischer islamischer Rechtsauffassung erhält der Ehemann mit der Hochzeit "das Recht" am Körper seiner Ehefrau. Vergewaltigung in der Ehe kann es nach der Scharia daher gar nicht geben. Nach deutschem Recht sind solche Rechtsauffassungen oder Bestandteile von islamischen Eheverträgen nicht rechtswirksam. Sexueller Missbrauch ist immer eine Straftat.

Literatur zum Thema:

Fastie, Friesa: Opferschutz im Strafverfahren; Verlag: Budrich, Barbara; ISBN: 978-3-86649-140-3; Seiten: 353; Preis: 29,90 Euro

Stang, Kirsten / Sachsse, Ulrich: Trauma und Justiz,Juristische Grundlagen für Psychotherapeuten -psychotherapeutische Grundlagen für Juristen; Verlag: Schattauer; ISBN: 978-3-7945-2567-6; Seiten: 216; Preis: 49,95 Euro

Spangenberg, Ellen: Dem Leben wieder trauen, Traumaheilung nach sexueller Gewalterfahrung; Verlag: Patmos; ISBN: 978-3-491-40133-4; Seiten: ca. 180; Preis: 14,90 Euro

Bass, Ellen / Davis, Laura: Trotz allem, Wege zur Selbstheilung für Frauen, die sexuelle Gewalt erfahren haben; Verlag: Orlanda Frauenverlag; ISBN: 978-3-936937-70-1; Seiten: ca. 600; Preis: 27,50 Euro

 

 

 

  

Sexueller Missbrauch von Kindern

 

Mittlerweile gibt es in vielen Städten Beratungsstellen für Fälle von Gewalt gegen Kinder bzw. bei sexuellem Missbrauch von Kindern. Die Jugendämter und freie Träger wie z.B. der Kinderschutzbund verfügen über die entsprechenden Adressen oder bieten selber Hilfe an. Erziehungs- und Familienberatungsstellen können ebenfalls zu Rate gezogen werden. Das oberste Ziel jeder Hilfe sollte sein, den Schutz des Kindes vor weiterem Missbrauch sicherzustellen.

[Hilfsangebote und Infos ...]

 

 

© Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), deutsche Sektion e.V. Spendenkonto: 23 000 725, Taunussparkasse, BLZ 512 500 00

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