Resolution zur "Situation der Menschrechte in der Islamischen Republik Iran" vom 18. Dezember 2008


 

62/168. Die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran

 

Die Generalversammlung,

 

geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [1], den Internationalen Menschenrechtspakten [2] und anderen  internationalen Menschenrechtsübereinkünften,

 

unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran, zuletzt Resolution 62/168 vom 18. Dezember 2007,

 

1. nimmt den Bericht des General-Sekretärs zur Kenntnis, der entsprechend der Resolution 62/168 [3] eingereicht wurde, und welcher eine breite Spanne an gravierenden Menschenrechtsverletzungen, gesetzliche und institutionelle Lücken und Hindernisse für den Schutz der Menschenrechte hervorhebt und vereinzelt positive Entwicklungen in einigen Bereichen diskutiert.

 

2. bekundet ihre tiefe Besorgnis über gravierende Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen Republik Iran, unter anderem:

 

(a) Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, namentlich Auspeitschen und Amputation;

(b) Die weiterhin große Anzahl von Hinrichtungen, die unter Missachtung international anerkannter Garantien durchgeführt werden, namentlich öffentliche Hinrichtungen und Hinrichtungen von Minderjährigen;

(c)  Personen in Gefangenschaft, denen weiterhin eine Verurteilung zur  Hinrichtung durch Steinigung droht;

(d) Festnahme und gewaltsame Unterdrückung von Frauen, die ihr Recht, sich friedlich zu versammeln, ausüben, sowie die Verhängung von Strafen gegen diese Frauen, eine Einschüchterungskampagne gegen Verfechter der Menschenrechte von Frauen und die fortdauernde Diskriminierung von Frauen und Mädchen im Gesetz und in der Praxis;

(e) zunehmende Diskriminierung und andere Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen religiöser,  ethnischer, sprachlicher oder anderer Minderheiten, ob anerkannt oder nicht, unter anderem einschließlich Arabern, Aseris, Belutschen, Kurden, Christen, Juden, Sufis und sunnitischer Muslime und derjenigen, die sich für sie einsetzen, und insbesondere Angriffe gegen Bahá?í und ihren Glauben in staatlich geförderten Medien, zunehmende Beweise dafür, dass der Staat Bahá?í zu ermitteln und zu überwachen sucht und Angehörige des Bahá?í-Glaubens von dem Besuch einer Universität und vom Erwerb ihres Lebensunterhalts abhält, und die Festnahme und Haft von sieben Führungsmitgliedern der Bahá?i-Gemeinde ohne Anklage oder Zugang zu Prozessvertretung;

(f) fortdauernde, systemische und schwerwiegende Einschränkungen der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, der Vereinigungsfreiheit sowie der  Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung, namentlich soweit sie gegen Medien, Internetnutzer und Gewerkschaften verhängt werden, sowie die zunehmende Drangsalierung, Einschüchterung und Verfolgung von politischen Gegnern und Menschenrechtsverteidigern aus allen Sektoren der iranischen Gesellschaft, einschließlich der Festnahme und gewaltsamen Unterdrückung von Arbeitnehmerführern, von sich friedlich versammelnden organisierten Arbeitnehmern und von Studenten; insbesondere hinsichtlich der Parlamentswahlen 2008;

(g) Starke Einschränkung und Einengung der Religionsfreiheit, namentlich die Regelung in dem vorgeschlagenen Entwurf zum Strafgesetz, dass die Todesstrafe für Apostasie festlegt;

(h) Das anhaltende Scheitern, ordnungsgemäße Verfahrensrechte aufrechtzuerhalten und die Verletzung der Rechte von Gefangenen, namentlich der systematische und willkürliche Gebrauch von ausgedehnter Einzelhaft;

 

3. Fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran dazu auf, sich mit den stichhaltigen Bedenken des Berichtes des General-Sekretärs und den ausdrücklichen Handlungsaufforderungen früherer Resolutionen der Generalversammlung auseinander zu setzen und vollständig ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen, in Gesetz und in der Praxis, nachzukommen, insbesondere:

 

 

(a) Amputationen, Auspeitschen und andere Arten von Folter und sonstige grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlungen oder Strafen in Gesetz und in der Praxis zu unterbinden;

(b) Öffentliche Hinrichtungen und andere Hinrichtungen, die unter Missachtung international anerkannter Garantien durchgeführt werden, in Gesetz und in der Praxis abzuschaffen;

(c) Entsprechend ihrer Verpflichtungen nach Artikel 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [4] und Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [5], Hinrichtungen von Personen abzuschaffen, die zum Zeitpunkt ihrer Straftat unter 18 Jahre alt waren;

(d) Die Steinigung als Methode der Hinrichtung abzuschaffen;

(e) alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen und alle sonstigen Verletzungen ihrer Menschenrechte im Gesetz und in der Praxis zu beseitigen;

(f) alle Formen der Diskriminierung und sonstigen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen religiöser, ethnischer, sprachlicher oder anderer Minderheiten, ob anerkannt oder nicht, im Gesetz und in der Praxis zu  beseitigen, die Überwachung von Personen auf Grund ihrer religiösen Überzeugung zu unterlassen und sicherzustellen, dass Angehörige von Minderheiten den gleichen Zugang zu Bildung und Beschäftigung erhalten wie alle Iraner;

(g) unter anderem den Bericht von 1996 des Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit, der der Islamischen Republik Iran Möglichkeiten für die Emanzipierung der Baha?i-Gemeinschaft empfahl, umzusetzen;

(h) die Drangsalierung, Einschüchterung und Verfolgung von politischen Gegnern und Menschenrechtsverteidigern zu beenden, namentlich durch die Freilassung der willkürlich oder auf Grund ihrer politischen Ansichten inhaftierten Personen;

(i) die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu achten und die Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen zu beenden;

 

4. Vermerkt die in dem Bericht des Generalsekretärs diskutierten positiven, wenn auch begrenzten Steigerungen, Entwicklungen und Schritte, bleibt aber besorgt, da viele dieser Schritte noch in das Gesetz oder die Praxis umgesetzt werden müssen;

 

5. Fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran ferner dazu auf, ihre mangelhafte Bilanz der Kooperation mit internationalen Menschenrechtsmechanismen zu bereinigen indem sie, unter anderem, gemäß ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der Menschenrechtsabkommen, die sie ratifiziert haben, Bericht erstattet, und vollständig mit allen Menschenrechtsmechanismen kooperiert, namentlich den Besuch von Sonderberichterstattern in ihrem Land zu unterstützen und ermutigt die Regierung der Islamischen Republik Iran dazu weiterhin Kooperationen zu Menschenrechten und Justizreformen mit der UN zu suchen, namentlich dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte;

 

6. Erbittet eine Aktualisierung des Berichts des Generalsekretärs über die Situation der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran, namentlich dessen Kooperation bei internationalen Menschenrechtsmechanismen in ihrer vierundsechzigsten Sitzung;

 

7. Beschließt, ihre Untersuchung zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran in ihrer vierundsechzigsten Sitzung unter dem Punkt"Förderung und Schutz der Menschenrechte" fortzuführen.

 

Endnoten:

[1] Resolution 217 A (III).
[2] Resolution 2200 A (XXI), annex.
[3] A/63/459
[4] United Nations, Treaty Series, vol. 1577, No. 27531
[5] Siehe E/CN.4/1996/95/Add.2.

 

 

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