Scharia Strafrecht des nigerianischen Bundesstaates Zamfara


Am 27. Januar 2000 gebilligt durch den Gouverneur Zamfaras, Alhaji Ahmed Sani (Yariman Bakura) Gesetz Nr. 10, 2000, Ein Gesetzt für die Einführung eines Scharia-Strafrechtes für den Bundesstaat Zamfara. Fertig gestellt am 26. Januar 2000.

 

Kapitel I
Allgemeine Erklärungen und Definitionen

 

41. Zina
Beinhaltet Ehebruch und Unzucht.

 

44. Rajm
Die Strafe der Steinigung oder des Bewerfens bis zum Tod eines Muslims, der wegen der Straftat Zina verurteilt wurde. [Anmerkung der IGFM: im englischsprachigen Originaltext: "offence of zina"]

 

Kapitel VIII
Hudud und Hudud zugehörige Straftat
Zina (Unzucht oder Ehebruch)

 

126. Definition von Zina
Wer auch immer, ein Mann oder eine Frau, voll verantwortlich Geschlechtsverkehr mit dem Geschlechtsteil einer Person hat, über die er keine sexuellen Rechte besitzt, und in Umständen, bei denen kein Zweifel über die Illegalität des Aktes besteht, ist der Straftat Zina schuldig.

 

127. Bestrafung für Zina
Wer auch immer die Straftat Zina begeht, wird bestraft:
(a) falls unverheiratet mit Züchtigung durch hundert Peitschenhiebe und einer zusätzlichen Haftstrafe von einem Jahr Dauer; oder
(b) falls verheiratet mit Steinigung bis zum Tod (rajm).
Erklärung: Bloßes Eindringen ist ausreichend, um den Geschlechtsverkehr auszumachen, der für die Straftat Zina notwendig ist.

 

Vergewaltigung

 

128. Definition von Vergewaltigung
(1) Ein Mann begeht eine Vergewaltigung, außer in dem Fall, auf den in Unterkapitel (b) eingegangen wird, wenn er Geschlechtsverkehr mit einer Frau hat und einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:
(i) gegen ihren Willen;
(ii) ohne ihr Einverständnis,
(iii) mit ihrem Einverständnis, wenn ihr Einverständnis erreicht wurde, indem sie in Todesangst oder Angst verletzt zu werden, versetzt wurde;
(iv) mit ihrem Einverständnis, wenn der Mann weiß, dass er nicht ihr Ehemann ist, und ihr Einverständnis gegeben wurde, weil sie dachte, er sei ein anderer Mann, mit dem sie rechtmäßig verheiratet ist oder zu sein glaubt;
(v) mit oder ohne ihre Zustimmung, wenn sie unter fünfzehn Jahre alt oder nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist.
(2) Geschlechtsverkehr eines Mannes mit seiner eigenen Ehefrau ist keine Vergewaltigung.
Erklärung: Bloßes Eindringen ist ausreichend, um den Geschlechtsverkehr auszumachen, der für die Straftat Vergewaltigung notwendig ist.

[Anmerkung der IGFM: der Gesetzestext enthält kein"Unterkapitel (b)", auf Vergewaltigung wird auch an keiner anderen Stelle des Textes eingegangen. Gemeint ist offenbar die Ziffer "(2)". Nach klassischer islamischer Rechtsauffassung kann es Vergewaltigung in der Ehe nicht geben. Der Mann erhält mit der Eheschließung das sexuelle Verfügungsrecht über seine Ehefrau.]

 

129. Bestrafung für Vergewaltigung
Wer auch immer eine Vergewaltigung begeht, soll bestraft werden:
(a) falls unverheiratet mit Züchtigung durch hundert Peitschenhiebe und zusätzlich einer Haftstrafe von einem Jahr Dauer unterliegen; oder
(b) falls verheiratet mit Steinigung bis zum Tod (rajm).
(c) In Ergänzung zu den oben genannten Fällen (a) und (b) soll der Betroffene auch einen ihrem Brautpreis gleichen Betrag zahlen (sadaq al-mithli).

 

[Anmerkung der IGFM: Im Gesetzestext wird nicht erwähnt, dass das Vergewaltigungsopfer diesen Betrag erhalten soll. Der Empfänger des Geldes wäre demnach mit großer Wahrscheinlichkeit der männliche Vormund (wali). In der Regel handelt es sich dabei um den Ehemann oder bei unverheirateten Frauen um den Vater.]

 

Homosexueller Geschlechtsverkehr (Liwat)

 

130. Definition von homosexuellem Geschlechtsverkehr
Wer auch immer fleischlichen Verkehr entgegen der Ordnung der Natur mit einem Mann oder einer Frau hat, begeht die Straftat Homosexualität (liwat):
Wird wer auch immer durch Gewalt oder Drohung oder ohne seine Zustimmung gezwungen, einen homosexuellen Akt (liwat) an einer anderen Person zu begehen oder Subjekt einer homosexuellen Handlung (liwat) zu sein, dann soll die Person nicht für schuldig befunden werden, die Straftat begangen zu haben.

 

131. Bestrafung für Homosexualität
Wer auch immer die Straftat des homosexuellen Geschlechtsverkehrs begeht, soll bestraft werden:
(a) falls unverheiratet mit Züchtigung durch hundert Peitschenhieben und einer zusätzlichen Haftstrafe von einem Jahr Dauer; oder
(b) falls verheiratet mit Steinigung bis zum Tod (rajm).
Erklärung: Bloßes Eindringen ist ausreichend, um den Geschlechtsverkehr auszumachen, der für die Straftat des homosexuellen Geschlechtsverkehrs notwendig ist.

 

Inzest

 

132. Definition von Inzest
(1) Wer auch immer, als Mann, Geschlechtsverkehr hat mit einer Frau hat, die seine Tochter ist und die er kennt, oder von der er Grund zu der Annahme hat, dass sie seine Tochter, seine Enkeltochter, seine Mutter oder eine andere seiner weiblichen Vorfahren oder Nachkommen, seine Schwester oder die Tochter seiner Schwester oder seines Bruders oder seine Tante väterlicher- oder mütterlicherseits ist, hat die Straftat Inzest begangen.

(2) Wer auch immer, als Frau, freiwillig einem Mann erlaubt, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben, der ihr Sohn ist und den sie kennt oder von dem sie Grund zu der Annahme hat, dass er ihr Sohn, Enkelsohn, ihr Vater oder ein anderer ihrer männlichen Vorfahren oder Nachkommen, ihr Bruder oder der Sohn ihres Bruders oder ihrer Schwester oder ihr Onkel väterlicher- oder mütterlicherseits ist, hat die Straftat Inzest begangen.

 

133. Bestrafung für Inzest
Wer auch immer Inzest begeht, soll bestraft werden:
(a) falls unverheiratet mit Züchtigung durch hundert Peitschenhiebe und einer zusätzlichen Haftstrafe von einem Jahr Dauer; oder
(b) falls verheiratet mit Steinigung bis zum Tod (rajm)

 

Weibliche Homosexualität (Sihaq) [Anmerkung der IGFM: im Original:"Lesbianism"]

 

134. Definition von weiblicher Homosexualität
Wer auch immer, als Frau, sich mit einer anderen Frau auf fleischlichen Verkehr mit ihrem Geschlechtsteil oder mit einem Mittel zur Stimulierung oder gegenseitiger sexuellen Erregung, begeht die Straftat der weiblichen Homosexualität.

 

135. Bestrafung von weiblicher Homosexualität
Wer auch immer die Straftat der weiblichen Homosexualität begeht, wird bestraft
durch Züchtigung mit bis zu fünfzig Peitschenhieben und wird zusätzlich zu einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten verurteilt.
Erklärung: Die Straftat ist begangen durch die unnatürliche Verbindung der weiblichen Geschlechtsteile und / oder durch die Benutzung natürlicher oder unnatürlicher Mittel zur Stimulation oder zur Erlangung sexueller Befriedigung oder Erregung.

 

Sodomie (Watal-Bahimah)

 

136. Definition von Sodomie
Wer auch immer, Mann oder Frau, fleischlichen Verkehr mit einem Tier hat, hat die Straftat der Sodomie begangen.

 

137. Bestrafung von Sodomie
Wer auch immer die Straftat der Sodomie begangen hat, wird mit Züchtigung durch fünfzig Peitschenhiebe bestraft und wird zusätzlich mit einer Haftstrafe von sechs Monaten belegt.
Erklärung: Bloßes Eindringen ist ausreichend um den um den fleischlichen Verkehr auszumachen, der für die Straftat der Sodomie notwendig ist.

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