Scharia – Eine Einführung

Scharia - eine Einführung

Das Straßenschild „Scharia Nr. 6“ zeigt, dass hier die 6. Straße beginnt. Der Begriff Scharia bezeichnet auch das islamische Rechtssystem. Das arabische Wort Scharia bedeutet einfach „Weg“ im Sinne von Weg zur Quelle oder Tränke.

Das Islamische Recht – die Scharia

In der Islamischen Republik Iran, aber auch in anderen Ländern wie Saudi-Arabien oder Pakistan werden repressive Gesetze und ungezählte Menschenrechtsverletzungen mit Verweis auf die Scharia gerechtfertigt. Aber was ist die „Scharia“ – das islamische Rechtssystem – eigentlich? Für Millionen Menschen hat sie enormen Einfluss auf das tägliche Leben und die Gesetzgebung. Die Islamwissenschaftlerin Prof. Dr. Christine Schirrmacher erläutert die Grundlagen auf einen Blick:

Die islamische Theologie betrachtet die Scharia als vollkommene Ordnung, die Frieden und Gerechtigkeit schafft. Sie gilt als Ordnung Gottes und darf daher prinzipiell nicht durch menschliche Gesetze ersetzt werden. Die Scharia ist die Gesamtheit des islamischen Gesetzes, wie es im Koran, in der islamischen Überlieferung und in den Auslegungen maßgeblicher Theologen und Juristen vor allem der frühislamischen Zeit niedergelegt wurde. Die Scharia gibt Anweisungen für das Verhalten in Familie und Gesellschaft (z. B. zum Ehe- oder Strafrecht), aber sie reglementiert auch die Gottesverehrung (die Praktizierung der “Fünf Säulen”: Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen und Wallfahrt). Der Ablauf des täglichen rituellen Gebets ist also ebenso wenig in das Belieben des Einzelnen gestellt wie der Abschluss eines Ehevertrags.

Quellen der Scharia: Koran, Überlieferung, Theologie

Der Begriff Scharia bezeichnet das islamische Rechtssystem. Eigentlich bedeutet „Scharia“ einfach „Weg“ im Sinne von Weg zur Quelle oder Tränke. Im Bild: die „Scharia Nr. 6“.

Die Bestimmungen der Scharia basieren auf drei Quellen: dem Koran, der Überlieferung und ihrer normativen Auslegung durch frühislamische Juristen und Theologen. Diese juristisch-theologischen Erwägungen mündeten in den ersten islamischen Jahrhunderten in Gelehrtenzirkel und bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. in die Bildung mindestens einer schiitischen und vier sunnitischer “Rechtsschulen” (Rechtstraditionen) der Hanafiten, Hanbaliten, Schafiiten und Malikiten.

Neben dem Koran behandelt auch die Überlieferung (die Berichte über Muhammad und seine Gefährten) zahlreiche Rechtsfragen. Diese dort niedergelegten rechtlichen Regelungen sind ebenso verbindlich wie der Koran. Der Grundkorpus an Gesetzen aus dem Koran und der Überlieferung wird in seinen knappen Anweisungen jedoch erst durch die Auslegung der Rechtsschulen auf konkrete Fälle anwendbar. In Fragen der Anwendung existieren jedoch z. T. erhebliche Differenzen zwischen einzelnen Theologen, daher gibt es keine einheitliche, in Rechtstexte gegossene “Scharia”. Einzelne Länder ziehen aus den Auslegungen der Theologen sehr unterschiedliche Schlussfolgerungen für die konkrete Gesetzgebung vor Ort.

Strafarten der Scharia

Neben dem Ehe- und Familienrecht ergeben sich beim islamischen Strafrecht im Vergleich zu westlichen Menschenrechtsvorstellungen die größten Differenzen. Das islamische Strafrecht basiert nach überwiegender Meinung auf einer Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen:

“Grenzvergehen” (oder Kapitalverbrechen) sind Verbrechen, die der Koran oder die Überlieferung mit einem bestimmten Strafmaß belegen. Als “Grenzvergehen” verletzen sie nicht menschliches Recht, sondern das Recht Gottes. Ein Gerichtsverfahren darf daher nicht durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden. Es muss genau die in Koran oder Überlieferung vorgesehene Strafe vollstreckt werden. Zu den Grenzverbrechen gehören:

  1. Ehebruch und Unzucht (arab. zina’): Der Koran bedroht den unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2-3 mit 100 Peitschenhieben, die Überlieferung den Verheirateten mit der Todesstrafe. War die Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, “bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft” (4,15). Ist der Mann unverheiratet, die Frau aber verheiratet, soll er für ein Jahr verbannt werden; die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.
  1. Verleumdung wegen Unzucht (arab. qadhf) erfordert nach Sure 24,2-3 80 Peitschenhiebe. Diese wohl zum Schutz vor ungerechtfertigter Anzeige gedachte Regelung kann sich auch gegen das Opfer einer Vergewaltigung wenden, wenn eine Frau weder vier männliche Zeugen noch ein Geständnis erbringen kann. Dann droht ihr eine Gegenklage wegen Verleumdung von Unzucht und damit 80 Peitschenhiebe.
  1. Schwerer Diebstahl (arab. sariqa): Sure 5,33+38 fordert ebenso wie die Überlieferung beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Die islamische Rechtswissenschaft erkennt allerdings einen Diebstahl nur unter gewissen Bedingungen als echten Diebstahl an (z. B. keinen Taschendiebstahl).
  1. Schwerer Straßen- und Raubmord (arab. qat’ at-tariq) sowie Wegelagerei (ohne Raub oder Mord) soll gemäß einiger Rechtsgelehrten mit Gefängnis oder Verbannung bestraft werden. Wegelagerei in Verbindung mit Raub fordert die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes. Kommt zur Wegelagerei die Tötung eines Menschen hinzu, ereilt den Täter die Todesstrafe. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
  1. Der Genuss von Wein (arab. shurb al-hamr) bzw. aller berauschender Getränke. Vielfach wird auch jede Art von Drogen darunter gefasst. Die Überlieferung fordert 40 (andere Überlieferungen: 80) Schläge zur Bestrafung.

Die Überlieferung benennt unter den Kapitalverbrechen zudem Homosexualität und Vergewaltigung, allerdings wird das Strafmaß dafür unter muslimischen Theologen kontrovers diskutiert. Auch der Abfall (Apostasie) vom Islam verlangt nach Auffassung aller vier Rechtsschulen die Todesstrafe.
Die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens ist entweder ein Geständnis bzw. die Aussage zweier männlicher Augenzeugen, bei Ehebruch und Unzucht sogar von vier männlichen Augenzeugen. Ein Geständnis muss freiwillig und der Geständige mündig und geistig gesund sein sowie vorsätzlich gehandelt haben. Geständnisse können bis zur Vollstreckung der Strafe zurückgezogen oder auch bei Unglaubwürdigkeit vom Richter zurückgewiesen werden. Kapitalverbrechen verjähren überaus rasch. Indizienprozesse (etwa anlässlich einer Schwangerschaft einer unverheirateten Frau) sind unüblich, aber in Einzelfällen möglich. Die meisten Kapitalvergehen – insbesondere Ehebruch und Unzucht – werden kaum vor Gericht gebracht, sondern vor allem Frauen in der eigenen Familie mit Schlägen, Einsperren oder Tod bestraft.

Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas) richten sich gegen Leib und Leben, also Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte. Mord oder Totschlag verletzten nach Auffassung der Scharia nur menschliches Recht und gehören nicht zu den Kapitalverbrechen. Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen unter Aufsicht des Richters. Falls der Berechtigte darauf verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden, sowie in eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten (2,178-179). Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordern. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven (Sure 2,178). Kann die Gleichheit nicht hergestellt werden, darf keine Wiedervergeltung geübt werden. Die Familie des Opfers kann auf die Tötung des Schuldigen verzichten und stattdessen die Zahlung eines Blutpreises (arab. diya) fordern. Im Iran beträgt der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham. Für eine Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslim meist geringer. Wurde einem Opfer nur eine Verletzung zugefügt, kann dem Täter dieselbe Verletzung zugefügt werden, aber nur vom Opfer selbst. Auch hier ist eine Entschädigung möglich.

Nicht ganz deckungsgleich damit ist die Einteilung in göttliche und menschliche Rechtsansprüche. Erstere betreffen – modern ausgedrückt – die Rechtsgüter, die allgemeine Interessen schützen, letztere diejenigen, die private Interessen schützen. Zur ersten Gruppe gehören fast alle hadd-Straftaten, zur zweiten z.B. die meisten Tatbestände der qisas-Straftaten. Möglich sind auch gemischt göttlich-menschliche Rechtsansprüche, wie bei der Verleumdung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs, wo der Schutz der Ehre überhaupt als göttlicher, der Schutz der Ehre gerade des Verleumdeten als menschlicher Rechtsanspruch gilt. Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt in der Möglichkeit der Disposition über den Strafanspruch, der beim menschlichen Rechtsanspruch dem Verletzten, beim göttlichen Rechtsanspruch aber niemandem zusteht (Vgl. dazu näher Adel El Baradie, Gottes-Recht und Menschenrecht. Grundlagenprobleme der islamischen Strafrechtslehre, Baden-Baden 1983, S. 175 ff.)

Alle anderen Fälle, die nicht zu den Kapitalverbrechen und Verbrechen mit Wiedervergeltung gehören, sind bei der Bestrafung in das Ermessen des Richters gestellt. Aufruhr, falsches Zeugnis, Beleidigung, Bestechung, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Verkehrsverstöße, Betrug, Erpressung, Kidnapping u. a., sowie Kapitalvergehen, die z. B. durch einen Mangel an Beweisen nicht als Kapitalverbrechen bestraft werden können, gehören zu den Ermessensvergehen, auch ‚ta’zir-Delikte‘ genannt. Ihre Sanktionierung muß nur eine Grundbedingung erfüllen: Sie muß mit den Grundsätzen des Islams vereinbar sein. Von den ta’zir-Delikten hat die islamische Strafrechtswissenschaft so gut wie keine Notiz genommen; die zahlreichen Werke zum islamischen Recht behandeln regelmäßig nur die hadd- und die qisas-Delikte. Die ta’zir-Delikte wurden meist nur von der Obrigkeit als pragmatische Reaktion auf unerwünschtes Verhalten geahndet. Man konnte hier ebenfalls zwei Untergruppen unterscheiden: Zum einen Taten, für die an sich hadd-Strafen vorgesehen waren, bei denen aber eine der für eine hadd-Strafe notwendigen Bedingungen nicht erfüllt war, wie z.B. der Diebstahl eines Gegenstands, der nicht den für eine hadd-Strafe notwendigen Mindestwert hat; zum anderen Straftaten, die unabhängig davon strafwürdig erschienen, z.B. Betrug oder Urkundenfälschung. Obwohl die Obrigkeit ursprünglich bei der Verhängung von Strafen für solche Taten frei war (daher auch Ermessensvergehen genannt) entstanden allmählich gesetzliche Festlegungen solcher Delikte. Mittlerweile geht auch im islamischen Strafrecht die Tendenz immer stärker dahin, Straftaten und Strafrahmen gesetzlich festzulegen und dem Richter nur für die Strafzumessung Ermessensfreiheit zu geben.

So kann ein Richter z.B. lange Gefängnisstrafen (begrenzte und unbegrenzte Haft) verhängen, oder Verbannung, Auspeitschung oder Geldstrafen anordnen. Darüber hinaus können Richter die Täter ihres Amtes entheben oder ihren Besitz beschlagnahmen, sie ermahnen oder tadeln. In schweren Fällen kann der Richter nach Meinung einiger Gelehrter sogar die Todesstrafe verhängen und zwar vor allem bei Gewohnheitstätern ohne Aussicht auf Besserung: Darunter werden Homosexuelle, Häretiker, die die islamische Gemeinschaft spalten, Mörder, sofern ihre Tat nicht durch Vergeltung gerächt wird, Rauschgifthändler oder Spione aufgefasst.

Was oft übersehen wird: Das ta’zir-Prinzip verlieh dem islamischen Strafrecht insgesamt eine außerordentliche Flexibilität. Es hat insbesondere die Entwicklung begünstigt, daß im 19. Jahrhundert fast in der gesamten islamischen Welt das europäische Strafrecht übernommen wurde.

Zu den besonderen Merkmalen des islamischen Strafrechts gehört die enge Verflechtung mit dem Beweisrecht. Nur bei den ta’zir-Straftaten (und den mit abhaltenden Strafen bedrohten Taten) ist der freie Beweis mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln möglich, bei den hadd- und den qisas-Straftaten gibt es strenge Beweisregeln, deren Beachtung Voraussetzung einer Verurteilung ist. Sie sind in den materiellen Strafgesetzen selbst, nicht in einem Strafverfahrensgesetz niedergelegt.

Bei den hadd- und den qisas-Strafen gibt es von altersher einen numerus clausus der Strafen. Bei den hadd-Strafen sind diese Steinigung, Kreuzigung, Abschneiden von Hand oder Fuß und Auspeitschung, bei den qisas-Strafen Vergeltung und Blutgeld. Bei den ta’zir-Taten gab es dagegen eine weite Palette von Strafen, der immer noch neue hinzugefügt werden konnten. Die in Europa lange Zeit wichtigste Strafe, die Freiheitsstrafe, hatte im Islam zunächst nur geringe Bedeutung. Weit verbreitet war ferner die Zurückhaltung gegenüber der Geldstrafe. Abgesehen davon, daß der Verurteilte sie vielfach nicht hätte bezahlen können, fürchtete man, daß bei der verbreiteten Korruption die Richter einen Teil davon für sich behalten könnten.

Diese Grundstrukturen sind dem schiitischen und dem sunnitischen Strafrecht gemeinsam, mag es auch im einzelnen Unterschiede geben. Die Scharia ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Auch heute wird sie in den Staaten (wie z. B. Sudan oder Iran), die die “volle Wiedereinführung” der Scharia postuliert haben, nur teilweise praktiziert. In den meisten islamischen Ländern kommt heute ein Konglomerat zur Anwendung aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung, dem arabischen Gewohnheitsrecht, vorislamischen sowie dem europäischen Recht entlehnten Elementen, die insbesondere während der Kolonialzeit in die islamische Welt Eingang fanden.

Prof. Dr. Christine Schirrmacher

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