Steinigungen im Iran

Anhand von Szenen einer Steinigung in der Islamischen Republik Iran vom 29. Dezember 1991 und von Artikeln des iranischen Strafrechtes soll der „gesetzmäßige“ Ablauf einer Steinigung erläutert werden. Bei der Steinigungspraxis gibt es regional einzelne Unterschiede, z.B. werden in Pakistan und Afghanistan die Opfer in der Regel nicht eingegraben und nicht in Tücher gewickelt. In den grundsätzlichen Fragen herrscht aber Übereinstimmung zwischen den verschiedenen muslimischen Rechtsschulen.

Weltweit existieren nur sehr wenige Bilddokumente von Steinigungen. Die meisten Steinigungen werden außerhalb jedweder Öffentlichkeit vollstreckt. Vor allem in entlegenen Gegenden, wo Traditionen, Urteile von Familienclans und lokale geistliche Führer mehr Gewicht haben als das geschriebenen Recht und die ordentliche Justiz, ist eine unabhängige Beobachtung nahezu ausgeschlossen. Für die geringe Auflösung der gezeigten Bilder möchten wir daher um Verständnis bitten. Die verwendeten Bilder sind Ausschnitte aus einem Film, der eine Steinigung in der Islamischen Republik Iran vom 29. Dezember 1991 zeigt.

Das Strafgesetz der Islamischen Republik Iran regelt die Vollstreckung der Steinigung im Detail. Die nachfolgenden Artikel sind zitiert aus:

Die hadd-Strafen für unerlaubten Geschlechtsverkehr

Gesetz über die islamischen Strafen vom 8. Mordad 1370 / 30. Juli 1991; Zweites Buch: Die hadd-Strafen; Erstes Kapitel: Die hadd-Strafen für unerlaubten Geschlechtsverkehr; Vierter Abschnitt: Art der Vollstreckung der hadd-Strafen.

Quelle: Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung 106: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran; übersetzt von Dr. Silvia Tellenbach; Walter de Gruyter & Co.; ISBN 3-11-014884-6; Berlin, New York, 1996

Aufgrund der Reaktionen der internationalen Gemeinschaft und der Menschenrechtsorganisationen auf die Steinigung im Iran wurde das islamische Strafgesetzbuch reformiert.

Nach dem neuen islamischen Strafgesetzbuch, das 2013 verabschiedet wurde, ist es möglich, die Steinigung in Hinrichtung und Auspeitschung umzuwandeln.

Islamisches Strafgesetzbuch vom 1. Ordibehesht 1392 / 21. April 2013; Zweites Buch: Die Hadd-Strafen; Erstes Kapitel: Die Hadd-Strafen für unerlaubten Geschlechtsverkehr.

Artikel 225: Die hadd-Strafe des Ehebruchs ist die Steinigung für Ehebrecherinnen (muhsineh) und Ehebrecher (muhsin). Wenn die Steinigung auf Vorschlag des Gerichts und mit Zustimmung des Leiters der Justiz nicht möglich ist, führt dies zur Hinrichtung des Ehebrechers (der Ehebrecherin), wenn der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen ist. *Andernfalls wird jeder mit hundert Peitschenhieben bestraft.

(*z.B. durch eigenes Geständnis)

Urteilsverkündung

Nach islamischem Recht muss ein Steinigungsurteil von einem Schariarichter, einem Kadi (arabisch: Richter) gefällt werden. Schariagerichte, auch in verschiedenen Instanzen, existieren in einer Reihe von islamischen Ländern. Der Film aus dem Iran vom 29. Dezember 1991 beginnt mit der Vorführung eines Verurteilten.

Auspeitschung

Art. 98 – Wird eine Person zu mehreren hadd-Strafen verurteilt, so sind diese derart zu vollstrecken, dass keine von ihnen die Anwendung der anderen ausschließt; wird z.B. jemand zu Auspeitschung und Steinigung verurteilt, so muß zuerst die Auspeitschung vollstreckt werden und dann die Steinigung.

[Anmerkung der IGFM: hadd- oder hudûd-Strafen, die sogenannten „Grenzstrafen“ gelten für die Vergehen, für die der Koran und / oder die islamische Überlieferung (Hadith) ein konkretes Strafmaß vorsehen. Bei der Bestrafung aller übrigen Delikte und Verbrechen, darunter u.a. auch Mord, liegt es im Ermessen des Richters, die Möglichkeiten des Strafmaßes auszuschöpfen.]

Vor der eigentlichen Steinigung werden die Opfer brutal ausgepeitscht.

Art. 100 – Die hadd-Strafe der Auspeitschung muss ein Mann, der sich eines unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht hat, im Stehen und bis auf die Schamteile unbekleidet erleiden; die Peitschenhiebe werden auf seinen ganzen Körper außer auf Kopf, Gesicht und Schamteile geschlagen. Eine Frau, die sich eines unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht hat, wird im Sitzen und bekleidet ausgepeitscht.

Die Beteiligten

Art. 99 – Wird der unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Person, die muhsin ist, durch ihr Geständnis bewiesen, so muss bei der Steinigung der religiöse Richter den ersten Stein werfen, danach erst die anderen Anwesenden. Wurde der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen, so müssen zuerst die Zeugen, danach der religiöse Richter und dann die anderen Anwesenden die Steine werfen. Erläuterung: Sind der Richter und die Zeugen nicht anwesend oder werfen sie den ersten Stein nicht, so hindert das die Vollstreckung der hadd-Strafe nicht. Diese muss in jedem Fall vollstreckt werden.

[Anmerkung der IGFM: muhsin ist eine Person, die einen legalen Ehepartner hat, mit dem er oder sie Verkehr haben kann.]

Art. 101 – Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muss eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.

In der Praxis liegt die Zahl der Beteiligten in der Regel weit über drei Personen. Im Iran ist über die Beteiligten wenig bekannt. Da einige von Ihnen uniformiert sind, handelt es sich zumindest teilweise wohl um Revolutionsgardisten (Pasdaran, wörtlich: Armee der Wächter der Islamischen Revolution). In anderen Ländern haben sich an Steinigungen mehrfach auch engste Familienangehörige beteiligt, wie z.B. Ehemänner, Väter, Söhne, Brüder usw.

Fixierung des Opfers

In der Islamischen Republik Iran werden die Opfer vor der Hinrichtung vollständig in weiße Tücher gewickelt. Sie sind dadurch weitgehend unbeweglich und müssen von mehreren Männern auf einer Plane zum Hinrichtungsort getragen, bzw. geschleift werden. Dadurch und vor allem durch das zusätzliche Eingraben der Opfer ist eine Flucht in der Praxis ausgeschlossen.

Art. 103 – Flieht der zur Steinigung Verurteilte aus der Grube, in die er gesteckt worden ist, so wird er, falls der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen wurde, zur Vollstreckung zurückgebracht. Wurde dieser jedoch durch ein Geständnis bewiesen, so wird er nicht zurückgeholt.

Erläuterung: Flieht dagegen der zur Auspeitschung Verurteilte, so wird er in jedem Fall zur Vollstreckung der hadd-Strafe der Auspeitschung zurückgeholt.

Art. 107 – Bei der Vollstreckung der hadd-Strafe der Steinigung müssen die Zeugen anwesend sein. Sind sie abwesend, so entfällt zwar die hadd-Strafe nicht, wohl aber, wenn sie fliehen.

Art. 102 – Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.

Eines der Opfer ist fertig eingegraben und dadurch fixiert. Noch sind die Tücher weiß. Beim Eingraben Ihrer Opfer verwenden mehrere Beteiligte großen Eifer darauf, die angeschüttete Erde in der Grube immer wieder sorgfältig fest zu treten. Sie steigen dazu auch selbst zu ihrem Opfer mit in die Grube, wohl um ganz sicher zu gehen, dass ein Entkommen unmöglich ist.

Die Vollstreckung

Beide Opfer sind eingegraben. Der Scharia-Richter, immer ein islamischer Geistlicher, eröffnet die Hinrichtung. Die Steinigungsopfer sind von einer laut schreienden Menge umgeben. Die Opfer winden sich und zucken heftig vor Schmerzen. Das Rufen ihrer Peiniger übertönt ihre Schreie. Je länger der Todeskampf dauert, umso mehr färben sich die Laken der Opfer mit Blut, vor allem im Kopfbereich. Die Bewegungen der Opfer zeigen, dass Bewusstlosigkeit oder Tod qualvoll langsam eintreten.

Im Blutrausch können einige der Beteiligten selbst diese kurze Unterbrechung nicht ertragen.

Die Steine

Art. 104 – Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, dass die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, dass man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.

Die Begrenzung der Steingröße führt dazu, dass der Todeskampf des Opfers möglichst lange und möglichst qualvoll ist. Die Mindestgröße soll gleichzeitig garantieren, dass kein Opfer lebend die Prozedur übersteht, sondern immer den Verletzungen erliegt.

Wenn der Menge die Steine ausgehen, wird eine Pause eingelegt. Mit Hilfe von Schaufeln oder mit den Händen werden die Steine aus der Mitte herausgebracht. Danach wird die Steinigung fortgesetzt.

Der Tod

Die Mehrheit der Steine treffen nicht den Kopf, sondern den Oberkörper. Diese Treffer sind zwar schmerzhaft, sie führen aber nicht den Tod herbei. Das Eingraben nur bis zum Gürtel bei Männern bzw. nur bis unter die Brust bei Frauen hat gerade das zum Ziel: Möglichst langes Leiden, möglichst später Tod. Auch Treffer auf die Zähne, die Nase, die Augen führen in der Regel nicht zu rascher Bewusstlosigkeit oder zu einem schnelleren Tod.

Informationen über die durchschnittliche Länge von Steinigungen liegen nicht vor. Berichten zufolge hat sich in mindestens einem Fall die Tötung eines einzelnen Opfers auf über vier Stunden hingezogen. Andere Opfer sind durch die Verletzungen nicht an Ort und Stelle gestorben und wurden anschließend schließlich erschossen oder mit einer Schaufel erschlagen. Einem der Opfer gelingt es, die Hände und das Gesicht frei zu bekommen. Ob die Opfer teilweise unter den Tüchern gefesselt sind, ist der IGFM nicht bekannt. Man sieht in diesem Fall allerdings, dass der Oberkörper unbekleidet ist. Vermutlich, damit kein Kleidungsstück die Wucht der Steine auf den Oberkörper dämpfen kann. Bewusstlos oder tot. Obwohl das Opfer regungslos auf dem Boden liegt, Steinewerfen und Rausch der Menge ebben kaum ab. Der immer wiederkehrende Ruf „Allahu-akbar“ (arabisch: Allah ist größer) lässt vermuten, dass die Menge tatsächlich glaubt, ein gottgefälliges Werk zu tun.

Im Folgenden sind die umstrittensten Steinigungen im Iran aufgeführt, über die in den Medien berichtet wurde:

  • Am 13. Januar 2009 bestätigte der damalige Justizsprecher der Islamischen Republik Iran, Alireza Jamshidi, die Steinigung von zwei iranischen Staatsbürgern in der Stadt Mashhad (Provinz Khorasan Razavi). Dem dritten, einem afghanischen Staatsbürger, gelang es, sich aus dem Loch zu befreien und sich vor dem Tod zu retten. (Namen unbekannt)
  • Herr Vali Azad wurde am 5. März 2009 in Rasht in der Provinz Gilan zu Tode gesteinigt.
  • Herr Jafar Kiani wurde am 6. Juli 2007 im Dorf Aqche Kond, Takstan (Provinz Ghazvin) zu Tode gesteinigt.
  • Am 7. Mai 2006 wurden Frau Mahbobeh Mohammadi und Herr Abbas Hajizadeh in Mashhad (Provinz Khorasan Razavi) zu Tode gesteinigt.
  • Frau Soraya Manouchehri wurde im Jahr 1986 gesteinigt

Laut der staatlichen iranischen Zeitung Shargh hat der Oberste Gerichtshof des Iran am 6. November 2021 die Todesurteile gegen einen Mann und eine Frau wegen Ehebruchs bestätigt. 

Stand: Januar 2024


Credits Vorschaubild: Hamed Saber, Flickr, CC BY 2.0, bearbeitet

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