Was sind Menschenrechtsverteidiger?

Definition Menschenrechtsverteidiger – kurz & bündig

Menschenrechtsverteidiger (MRV) sind Menschen und Gruppen, die sich gewaltfrei für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Der Begriff ist an den englischen Ausdruck „Human Rights Defenders (HRD)“ angelehnt und verdrängt zunehmend die früher gebräuchlicheren Bezeichnungen Menschenrechtler und Menschenrechtsaktivist. Gemeint ist dasselbe.

Definition Menschenrechtsverteidiger – Vereinte Nationen (UNO)

Der wichtigste Bezugspunkt für Definitionen von Menschenrechtsverteidigerinnen ist die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern vom Dezember 1998. Es handelt sich dabei um die Resolution A/RES/53/144: „Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“. Auf Englisch: Declaration on the Right and Responsibility of Individuals, Groups and Organs of Society to Promote and Protect Universally Recognized Human Rights and Fundamental Freedoms.

Diese Erklärung schreibt fest, dass jeder Mensch das Recht hat, „einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.“ Vorausgegangen waren 13 Jahre Verhandlungen um den Text, nachdem die Vereinten Nationen 1985 eine Arbeitsgruppe dazu eingerichtet hatte.

Zur UN-Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern auf Deutsch

Europäische Union (EU)

Aus dieser Aussage der Vereinten Nationen leiten viele Behörden und Organisationen, unter anderem die Europäische Union, eine Definition für Menschenrechtsverteidiger ab, die sich eng an die Formulierung der Vereinten Nationen anlehnt, die aber darüber hinaus Ergänzungen enthält. In den Leitlinien der Europäischen Union „Schutz von Menschenrechtsverteidigern“ vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2008 heißt es in der Zusammenfassung:

„Menschenrechtsverteidiger spielen eine wichtige Rolle für die Verteidigung der Grundrechte und den Schutz der Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Zu den Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern gehören:

  • die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen;
  • Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch rechtliche, psychologische, medizinische oder sonstige Unterstützung und;
  • die Bekämpfung einer Kultur der Straflosigkeit;
  • Sensibilisierung für Menschenrechte und Menschenrechtsverteidiger auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene.“

Zur Zusammenfassung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern

In den Leitlinien selbst ist unter Punkt 3 definiert:

„Menschenrechtsverteidiger sind Einzelpersonen, Gruppen und Organe der Gesellschaft, die
allgemein anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen. Sie bemühen
sich um die Förderung und den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte und um
die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Rechte. Sie fördern und schützen ferner die Rechte von Mitgliedern bestimmter Gruppen wie
beispielsweise indigenen Bevölkerungsgruppen. Einzelpersonen oder Gruppen, die Gewalt
anwenden oder dazu aufrufen, sind von dieser Definition ausgeschlossen.“

Schweiz

Noch ausführlicher sind die „Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger/innen“, herausgeben vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Dort heißt es auf S. 8f.:

„1.2 Definition von «Menschenrechtsverteidiger/innen“
HRD engagieren sich einzeln oder gemeinsam mit anderen (als registrierte oder nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen, NGOs) für die Einhaltung der Menschenrechte im Rahmen ihrer beruflichen oder privaten Tätigkeiten. Die HRD-Definition ist aktions- und kontextorientiert, wobei sich HRD oftmals für die Rechte Dritter und nicht für ihre eigenen Rechte einsetzen. Um zu vermeiden, dass neue Akteure der Zivilgesellschaft von vornherein ausgeschlossen werden, hat man stets von einer konkreten Aufzählung von Individuen und Organisationen abgesehen6. Die Schweiz übernimmt diese aktionsorientierte Definition
in ihrem Engagement zum Schutz von HRD und bezieht sich dabei explizit auf ICESCR und ICCPR sowie die UNO-Erklärung zum Schutz von HRD. Folgende Rechtsbereiche sind für HRD von zentraler Bedeutung:

  • das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 19 ICCPR)
  • das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 21 ICCPR)
  • das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 22 ICCPR)

HRD anerkennen die Universalität, die Interdependenz und die Unteilbarkeit der Menschenrechte, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Religion, sexueller Orientierung oder anderer Merkmale. Ihr Engagement zur Umsetzung, Einhaltung und Förderung von Menschenrechten erfolgt gewaltlos.

[Anmerkung der IGFM: Fußnote im Original:] 6 Hina Jilani (ehemalige UNO-Sonderberichterstatterin für HRD) hat HRD wie folgt umschrieben: «HRD are identified above all by what they do and it is through a description of their actions and of some of the contexts in which they work that the term can best be explained»

Zu den Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger*innen

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