Gefährdung christlicher Konvertiten in Afghanistan

Christliche Konvertiten leben in Afghanistan äußerst gefährlich. In vielen Fällen werden sie durch Angehörige der eigenen Familie, von Clans, oder extremistischen islamischen Gruppen ermordet. 

Stellungnahme der IGFM zur Gefährdung christlicher Konvertiten in Afghanistan, Stand: 2008

Zusammenfassung

Afghanen, deren Abwendung vom Islam entdeckt wird, droht in ihrer Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Gleichzeitig besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung durch nicht staatliche Akteure i.S.v. § 60 Abs. 1 Buchstabe c AufenthG. Für Konvertiten zum Christentum ist die Aufrechterhaltung eines religiösen Existenzminimums auch im privaten Bereich ausgeschlossen. Um der Entdeckung zu entgehen, sind Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verleugnen und regelmäßig an islamischen Riten teilzunehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiert nicht, auch nicht in Kabul.

Entdeckten ehemaligen Muslimen droht in Afghanistan die Ermordung durch Angehörige der eigenen Familie, des eigenen Clans oder durch Angehörige extremistischer islamischer Gruppen. Zu solchen Gruppen zählen nicht nur die Taliban im Süden und Osten des Landes, sondern auch eine Vielzahl anderer bewaffneter nichtstaatlicher Gruppen in Gebieten, die nie von den Taliban beherrscht wurden. Wird in Afghanistan die Abkehr eines Muslims von seinem bisherigen Glauben den Behörden bekannt, drohen dem Betroffenen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verhaftung, Misshandlung und extralegale Hinrichtung oder förmliche Verurteilung zum Tod.

Hintergrundinformationen

Der Islamische Staat Afghanistan ist von seiner Staatsform eine islamische Republik. Die Einwohner sind fast ausschließlich Muslime. Schätzungen gehen von 75-85% sunnitischen Muslimen aus, unter denen die hanafitische Rechtsschule dominiert. 15-25% der Einwohner sind Schiiten, die vorwiegend der dschafaritischen Rechtsschule angehören. Daneben gibt es nur noch vereinzelt Hindus, Sikh und Juden. Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, der sehr stark tribal geprägt ist. Die Schätzungen über die ethnische Zusammensetzung schwanken sehr stark. 30-70% der Einwohner sind Paschtunen, 20-35% Tadschiken, 7-20% Hazara, 8-15% Usbeken. Daneben gibt es eine Reihe kleinerer ethnischer Minderheiten wie Turkmenen, Belutschen u.a.. [1]

Staatliche Verfolgung von Konvertiten

Rechtliche Situation und Rechtspraxis

Das afghanische Rechtssystem ist nur teilweise kodifiziert. Es besteht zum einen aus kodifizierten Rechtstexten, die auf der neuen Verfassung basieren und nach und nach erstellt bzw. überarbeitet werden. Die Verfassung und die übrigen Gesetzestexte sind stark vom islamischen Rechtsverständnis geprägt. Zum anderen gilt klassisches islamisches Recht (Scharia) und teilweise islamisch geprägtes Gewohnheitsrecht. [2]De jure besteht säkulares Recht, z.B. in den von Afghanistan ratifizierten internationalen Menschenrechtsabkommen, neben islamischem Recht.

Wenn es zu Gegensätzen zwischen säkularem und islamischem Recht kommt, dann dominiert de facto in der Praxis ausschließlich das als göttlich angesehene islamische Recht oder auch traditionelle Rechtssprechung. Aus diesem Grund ist es in der Vergangenheit vielfach zu Problemen bei der Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards gekommen. [3]

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kommt zu dem Schluss: „Extralegale Tötungen und Folter sind in Staatsgefängnissen weit verbreitet. Menschenrechtsverletzungen werden selten bis nie geahndet.“ [4]

Die neue Verfassung

Der Islamische Staat Afghanistan hat seit dem 4. Januar 2004 eine neue Verfassung. Die Verfassungskommission stand unter dem Vorsitz von Prof. Nematullah Shahrani, dem Vizepräsidenten Afghanistans. Sie bestand zunächst aus neun, später aus bis zu 30 Mitgliedern. Der dort in einem aufwendigen Verfahren erarbeitete Entwurf wurde am 4. Januar 2004 von der Großen Volksversammlung (Loya Jirga) verabschiedet.

Auch eine kleine deutsche Verfassungsexpertengruppe hat von 2002 bis 2004 im Auftrag Shahranis die Verfassungskommission beraten und an der Ausarbeitung des neuen Verfassungstextes mitgearbeitet. Zu den Beratern bei der Verfassungsgebung gehörte Professor Ulrich Karpen, Staatsrechtler an der Universität Hamburg. Am 18. April 2006 stellte er fest: „Die Widersprüche zwischen Scharia-Recht und dem Recht eines modernen Verfassungsstaates wurden wieder und wieder erörtert. Es erwies sich aber recht bald als unmöglich, von der jahrhundertealten und im Volke tief verwurzelten Vorstellung loszukommen, Afghanistan sei ein islamischer Staat und das islamische Recht, die Scharia, gehe allem anderen Recht vor.“ [5]

Die neue Verfassung Afghanistans spiegelt diesen Konflikt zwischen einem modernen, säkularen Rechtsstaat und einem islamisch bestimmten Staatswesen wider. Der Streit endete in einem Formelkompromiss voller Widersprüche.[6] „Afghanistan ist eine islamische Republik“ und „In Afghanistan kann kein Gesetz

der heiligen Religion widersprechen“ heißt es in den Artikeln 1 und 3 der neuen Verfassung des Landes.[5] Nach anderen Übersetzungen besagt Artikel 3 wörtlich, dass „kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen des Islams widersprechen darf“. [17]

Dieser Vorrang des islamischen Scharia-Rechts gilt auch gegenüber der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948 [5] , auf die sich die Verfassung selbst bezieht. Artikel 2 garantiert die freie Religionsausübung nur den „Angehörigen anderer Religionen“. Als Muslime geborene Afghanen dürfen nicht zu einem anderen Glauben übertreten. Gleichzeitig deklariert der Artikel 7 die „Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, die auch die Religionsfreiheit einschließt. [7]

Einige europäische Politiker forderten eine Rechtsänderung, um die zweigleisige Rechtsstruktur und ihre konfliktträchtigen Widersprüche abzuschaffen. Doch der Grundsatz, wonach die Ordnung des Islam befolgt werden muss, kann laut Verfassung gar nicht geändert werden. [8]

Scharia-Recht zum Abfall vom Islam

In der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Abfall vom Islam mit dem Tod bestraft werden muss. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es lediglich für Sonderfälle wie z.B. bei Kindern oder Geisteskranken. Der Abfall vom Islam ist ein sogenanntes hadd-Delikt (wörtlich „Grenzvergehen“). Dabei handelt es sich nach islamischer Auffassung um „Verbrechen“, die der Koran oder die Überlieferung (Sunna) mit einem bestimmten Strafmaß belegen. Als „Grenzvergehen“ verletzen sie nach islamischer Auffassung nicht ein menschliches Recht, sondern ein von Gott selbst erlassenes Gesetz. Ein Gerichtsverfahren darf daher nicht durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden. Es muss genau die im Koran oder in der Überlieferung vorgesehene Strafe vollstreckt werden. [9]

Die Islamwissenschaftlerin Prof. Dr. Christine Schirrmacher schreibt zu den Regelungen des islamischen Rechts in der IGFM-Dokumentation „Wenn Muslime Christen werden – Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam“ [10] : „Unter Apostasie (arab. irtidâd) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seinen Propheten im Vollbesitz der geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Auch das Betreten einer Kirche oder das bloße Interesse für den christlichen Glauben kann als Apostasie aufgefasst werden.“ [11]

„Schon der Unglaube (arab. kufr) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt,

sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender. Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf: „Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!“ (4,89). Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefasst und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abû Zahra (1898-1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist .“ [12]

„Dass Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet. Dort heißt es: „Wer seine Religion wechselt, den tötet“ [13] , und „Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben“ . Muhammad soll nach der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige Art und Weise vom Islam Abtrünnige verstümmelt und getötet haben. Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, dass Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien – was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung kommt; jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren.“ [10]

Das afghanische Justizwesen

Die meisten afghanischen Justizangestellten einschließlich der Richter verfügen über keine Ausbildung im säkularen Recht, sondern ausschließlich über Kenntnisse des islamischen Rechtes. Die meisten Richter in Afghanistan sind muslimische Geistliche. Darauf wies die Brüsseler Expertenorganisation International Crisis Group (ICG) schon Anfang 2003 hin. „Während die internationale Gemeinschaft bei der Justizentwicklung zögert, haben die Fraktionen der afghanischen Übergangsregierung, die die Justiz kontrollieren, schnell gehandelt, um ihre Interessen durchzusetzen“, heißt es in einem am 28. Januar 2003 veröffentlichten Bericht der ICG. So habe der konservative Oberste Richter, Fazl Hadi Shinwari, bereits zahlreiche Schlüsselpositionen der Justiz mit seinen Gefolgsleuten besetzt und die Zahl seiner Mitarbeiter von 9 auf 137 aufgestockt. Shinwari – der selbst ebenfalls keine Ausbildung in säkularem Recht besitzt – hatte im Januar 2003 das Kabelfernsehen verbieten lassen, weil es angeblich unmoralische Inhalte verbreite und den islamischen Gesetzen (Scharia) widerspreche. Außerdem wollte er den gemeinsamen Schulunterricht für Mädchen und Jungen untersagen. Zwar hat das Kulturministerium in Kabul der Anordnung des Obersten Richters widersprochen. Doch erhält es dabei nach Ansicht der ICG zu wenig Unterstützung aus dem Westen. [15]

Mit der neuen Verfassung der Islamischen Republik Afghanistans akzeptierte die internationale Gemeinschaft die Scharia als den entscheidenden Baustein des jetzt geltenden Rechtssystems. Die Scharia ist auch die Grundlage für jene Verhaltensvorschriften, die nach europäischem Recht strikt zur Privatsphäre gehören. Ausgelegt wird die Verfassung zudem fast ausschließlich von muslimischen Geistlichen. Eine große Zahl der Richter „Mullahs wie Laienrichter“ wurden zudem noch zu Zeiten der radikalislamischen Taliban eingesetzt. Zwar wird die Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof überwacht, dort amtieren allerdings ebenfalls zahlreiche religiöse Hardliner. [16]

Die Verfassung selbst löst die Widersprüche nicht auf, sondern lässt sie nebeneinander weiter bestehen. Den Richtern wird es nicht leicht gemacht, diese Widersprüche zu hierarchisieren. Der Eid, den die Obersten Richter ablegen müssen, verpflichtet sie, „im Namen des erhabenen Gottes Recht und Gerechtigkeit gemäß den Bestimmungen der heiligen Religion des Islams und dem Geist dieser Verfassung und sonstiger Gesetze Afghanistans zu wahren“. Nach Jahrzehnten der Bürgerkriege und politischen Neuordnungen gilt die afghanische Justiz zudem als desorientiert. Ihren Wiederaufbau, den federführend Italiener verantworten, beschreiben Diplomaten als „nicht beendet“. [17]

Fehlendes Wissen und fehlendes Interesse an säkularem Recht und internationalen Rechtsstandards sind ein erhebliches Problem. Ansarullah Maulavi Zada, der Richter im Fall des Konvertiten Abdul Rahman (siehe unten zu → Präzedenzfälle), ist ein Beispiel dafür. Er ist, wie die meisten Richter Afghanistans ein Religionsgelehrter, der sein Rechtsverständnis statt an einer Universität an einer Koranschule erwarb. Spiegel Online zitierte ihn mit den Worten: „In Afghanistan gilt die Scharia uneingeschränkt und so wie ich sie gelernt habe“. [18]

Dr. Sharif Fayez von der Amerikanischen Universität in Kabul kommentiert: „Dieser Richter ist ein Kleriker, der jeden Tag Urteile über Menschen fällt, die einzig nach dem Koran ausgelegt sind. (…) Richter wie dieser fällen Urteile wie vor Hunderten von Jahren (…) wie lange soll das noch so gehen?.“ [18]

Es erscheint dringend nötig, zahlreiche afghanische Richter auszutauschen doch es fehlen dafür in säkularem Recht ausgebildete und an Rechtsstaatlichkeit orientierte Juristen. Die Machtlosigkeit Karsais, den Schariavorbehalt in der afghanischen Verfassung zu verhindern, lässt auch für eine mögliche Reform des Justizapparates keine günstige Prognose erwarten.

Von der Bevölkerung wird die Scharia fast uneingeschränkt befürwortet. Afghanistans Ulema, der oberste Rat islamischer Geistlicher, will dafür sorgen, dass dies auch so bleibt, denn bei der Justiz Afghanistans handelt es sich um den Bereich, über den islamische Geistliche unmittelbar Macht und Einfluss ausüben können. [19]

Die Taliban bauen in ihren Operationsgebieten parallele zivile Administrationen und Gerichte auf bzw. haben das teilweise bereits getan. [20] Die Wiedereinrichtung von Taliban-Gerichten wird, zusammen mit den von ihnen verhängten drakonischen Strafen, von einem breiten Teil der Bevölkerung, im Gegensatz zur offiziellen Justiz des afghanischen Staates, akzeptiert und als Lösung angesehen. [21]

Religionspolizei und andere staatliche Sicherheitskräfte

Ende Juli 2006 hat die afghanische Regierung ihr Ministerium für religiöse Angelegenheiten die „Religionspolizei“ wieder neu eingerichtet, die „Abteilung für die Pflege der guten Sitten und Verhütung von Laster“. Die „Amar Bil Maruf wa Nahi al Munkar“, wie die Einrichtung offiziell heißt, trägt den gleichen Namen wie zur Zeit der Herrschaft der Taliban (wörtlich „Koranschüler“). [22] Umgangssprachlich wird die Religionspolizei „amr bi l ma ruf“ genannt.

Die Religionspolizei wurde schon zu Zeiten der Mudschahidin eingeführt. Unter den Taliban fand eine weitere Radikalisierung der Sittenwächter statt, die ihre Tätigkeit mit der koranischen Vorschrift „Das Gute gebieten und das Schlechte verbieten“ legitimieren. Während der Taliban-Herrschaft wurden Frauen verprügelt, die nicht wie vorgeschrieben von Kopf bis Fuß in die traditionelle Burka gehüllt waren oder die keine dunklen Socken trugen. Die Angehörigen der Religionspolizei beschlagnahmten Tonbandkassetten und zerstörten Fernsehapparate. Auch Männer wurden misshandelt, z.B. wenn Sie keine oder zu kurze Bärte trugen oder Musik hörten und so mangelnde Frömmigkeit vermuten ließen. Bei Diebstahl wurde die rechte Hand abgehackt. Die Religionspolizei durfte sogar öffentliche Hinrichtungen anordnen, z.B. wegen Prostitution oder Ehebruch. Zehntausende Spitzel sollen in der Abteilung beschäftigt worden sein. [23,24]

Einflussreiche afghanische Geistliche hatten die Wiedereinführung der Religionspolizei gefordert. Wie die afghanische Regierung am 15. Juli 2006 mitteilte, hatte ein muslimischer Rat diese Forderung erhoben. Nicht nur der afghanische Religionsminister Namatullah Sharani, sondern auch Präsident Hamid Karsai befürwortete den Vorschlag. Er unterbreitete ihn dem Parlament, das Ende Juli 2006 der Schaffung der Abteilung zustimmte. [25]

In Kabul wurden zur Zeit der Wiedereinführung der Religionspolizei nur vereinzelt Proteste laut, z.B. durch die Parlamentsabgeordnete Shukria Barikzai: „Die Regierung tut so, als ob es sich um eine symbolische Behörde handelt, aber es gibt keine Garantie, dass sie morgen nicht wieder zu einer brutalen und extremen religiösen Kraft wie in der Vergangenheit wird.“[26] Über das Personal der Religionspolizei ist wenig bekannt. Auch für die reguläre Polizei gibt es nicht ausreichend qualifizierte Bewerber. Die Analphabetenquote wurde von der UNESCO für das Jahr 2001 auf 64% Prozent geschätzt. [1]

Über Verhaftungen von Konvertiten durch die neue afghanische Religionspolizei liegen der IGFM keine Informationen vor. Das hat in erster Linie zwei Gründe: Erstens ist die Zahl der ehemaligen Muslime, die Christen geworden sind, äußerst gering. Zweitens gibt es nach Einschätzung der IGFM in Afghanistan eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein entdeckter Konvertit von Angehörigen seiner Familie oder seines Clans ermordet wird, noch bevor staatliche Stellen von der Konversion erfahren oder eingreifen können.

In jedem Fall hat sich in Kabul die Regierung Karsai bereits verstärkt als Wächter über die religiösen Sitten gezeigt. Das Innenministerium teilte mit, es habe „diverse Festnahmen“ gegeben und es seien „Zehntausende Bierdosen“ sichergestellt worden. Auch habe man mehr als einhundert ausländische Prostituierte des Landes verwiesen. Anfang September ließ die Regierung in der Hauptstadt Kabul Tausende von Bierdosen und Flaschen mit Schnaps und Alkohol von Bulldozern zerstören. Der Berater des Innenministers für Rechtsfragen, Abdul Jabar Sabit, erklärte dazu, Alkohol und Prostitution seien in der Islamischen Republik Afghanistan schon immer verboten gewesen. [42]

Einschätzung von internationalen Beobachtern

Die offizielle Wiedereinführung der Abteilung erfüllt die IGFM mit großer Sorge, denn sie ist ein Symbol für die Schreckensherrschaft der Taliban. Konkrete Einzelheiten über den Aufbau der Religionspolizei und ihre Befugnisse wurden, soweit der IGFM bekannt, nicht öffentlich bekannt gegeben. Der stellvertretende Religionsminister Qazi Sulaiman Ahmad versuchte Befürchtungen zu zerstreuen. Es gehe lediglich darum, den „Feinden Afghanistans“, die Präsident Karzai als Marionette des Westens verspotten und der Regierung moralische Laxheit vorhalten, die Argumente zu nehmen. [27]

Nach Einschätzung der Konrad-Adenauer-Stiftung ist bei der Debatte um die Religionspolizei besonders alarmierend, dass auf Grund der ausufernden Korruption und der schlechten Sicherheitslage, große Teile der Bevölkerung eine rasche Einführung begrüßten. Der Wunsch nach einer einfachen wie übersichtlichen Ordnung, nach der man den Alltag bestreiten kann, scheint viele Bedenken zu verdrängen. Bei einer nicht repräsentativen Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung in Kabul vom 2. August 2006 wünschten sich von 273 befragten Passanten mehr als 71% die religiöse Eingreiftruppe. Von 40 befragten Polizisten sprachen sich weitere 87,5% für die Religionswächter aus. Besonders überraschend war, dass von den insgesamt 33 befragten Frauen nur 18,2% gegen eine Religionspolizei votierten. Es ist anzunehmen, dass die Akzeptanz für diese Behörde in den ländlichen Gebieten noch wesentlich höher ausfällt. Aref Noorzai, afghanischer Abgeordneter und stellvertretender Parlamentssprecher, äußerte dazu, dass „die Parlamentsabgeordneten, die nicht dafür stimmen, im Innersten keine Muslime sein können.“ [28]

Präzedenzfälle

Abdul Rahman Jawid [29,30,31,32,33]

Abdul Rahman Jawid, geboren am 15. Juni 1964 in der Provinz Parvan, rund 40 Kilometer nördlich von Kabul, ist ein Präzedenzfall für den Umgang des Islamischen Staates Afghanistan mit Konvertiten. Rahman war Anfang März 2006 von seinem Schwiegervater im Rahmen eines Sorgerechtsstreites wegen des Abfalls vom Islam angezeigt worden. Rahman war 16 Jahre zuvor in Pakistan zum christlichen Glauben übergetreten und lebte bis zum Jahr 2002 außerhalb Afghanistans, unter anderem in Belgien und neun Jahre in Deutschland. Nach der Anzeige wurde der Konvertit umgehend verhaftet. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft forderte seine Hinrichtung wegen Apostasie.

Nach heftigen internationalen Protesten hatte das Gericht den Fall am 26. März 2006 an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen und Untersuchungen über die Unzurechnungsfähigkeit Rahmans angeordnet. Präsident Karzai hatte sich nach der Intervention mehrerer westlicher Regierungen persönlich eingeschaltet und die Justiz zu einer „gütlichen“ Lösung aufgefordert. Nachdem bekannt wurde, der Konvertit könnte bald freikommen, gingen an verschiedenen Orten im Land Hunderte von Demonstranten auf die Strasse und forderten seine Hinrichtung.

Ein Richter am afghanischen Verfassungsgericht, der ungenannt bleiben wollte, behauptete, Präsident Karsai habe in einem Schreiben an das Gericht und den Generalstaatsanwalt die sofortige Freilassung Rahmans angeordnet.Der afghanische Justizminister Mohammed Sarwar Danisch teilte am 27. März 2006 mit, der 41-Jährige sei am Abend des Vortages aus dem Kabuler Gefängnis entlassen worden. Aus Justizkreisen hieß es später, Rahman sei nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zu seinem eigenen Schutz im Justizministerium untergebracht worden, um einen Lynchmord zu verhindern. In mehreren Städten Afghanistans kam es zu Massenprotesten, auf denen die Hinrichtung des Konvertiten gefordert wurde. Begründet wurde die Entlassung damit, dass Raman nicht zurechnungsfähig sei und daher gar nicht in der Lage wäre, vom Islam abzufallen.

Das afghanische Parlament fasste einstimmig einen Beschluss, in dem es hieß, es widerspreche den geltenden Gesetzen, wenn der zum Christentum übergetretene Rahman die Gelegenheit zum Verlassen des Landes erhalte. Die Parlamentarierin Safia Seddiqi äußerte: „Die meisten Abgeordneten bestehen auf einer Hinrichtung (Rahmans), weil er nach unserer Religion nicht am Leben sein sollte“.[34]

Weitere Fälle

Nach dem Fall Rahman gab es allein im Jahr 2006 nach Informationen von Human Rights Watch noch drei weitere Fälle von Apostaten, die von den afghanischen Behörden für den Abfall vom Islam belangt wurden. [35] Nach Angaben der Vereinten Nationen konnten (und mussten) zwei von ihnen ihre Heimat verlassen, nachdem sie heftigen Anfeindungen ausgesetzt waren. [36] Ein dritter Konvertit wurde aufgrund eines anderen Vorwurfs inhaftiert. Im Gefängnis wurde er von einem Mithäftling ermordet, nachdem dieser vom Übertritt seines Opfers zum Christentum erfahren hatte. [37]

Die Zahl der Konvertiten in Afghanistan ist nicht bekannt. Schätzungen schwanken von 500 bis 8.000. [37]Konvertiten sind gezwungen, ihren Glauben auch vor der eigenen Familie zu verheimlichen. Dass es trotz der geringen Zahl von Konvertiten und trotz der erschwerenden Umstände international bekannt gewordene Fälle gab, in denen afghanische Behörden gegen Konvertiten vorgingen, unterstreicht nach Einschätzung der IGFM die Bedrohung afghanischer Konvertiten.

Beteiligung von Behördenvertretern an menschenrechtswidrigen Hinrichtungen

Angehörige staatlicher Stellen haben sich in der Vergangenheit wiederholt an Menschenrechtsverletzungen und auch Hinrichtungen beteiligt, die nach internationalen Rechtsstandards eindeutig illegal, nach islamischem Recht aber legitim waren. Ein Vorfall aus dem Gebiet des deutschen ISAF Regionalkommandos mag als Beispiel dienen:

Am 21. April 2005 war die 29-jährige Afghanin Amina in einem Dorf des Bezirks Urgu in der Provinz Badakshan im äußersten Nordosten Afghanistans zu Tode gesteinigt worden. Nachdem der örtliche Imam das Urteil ausgesprochen hatte, wurde sie von ihrem Ehemann und von örtlichen Behördenvertretern aus ihrem Haus gezerrt und dann von diesen und anderen Männern des Dorfs gesteinigt. Der Ehemann war kurz zuvor nach fünf Jahren Abwesenheit aus dem Iran nach Hause zurückgekehrt. Seine Frau verlangte daraufhin eine Trennung, worauf ihr Ehemann sie des Ehebruchs beschuldigte. Der ebenfalls angeklagte angebliche Ehebrecher wurde mit hundert Peitschenhieben bestraft und anschließend freigelassen. Es war bereits das zweite Mal seit dem Sturz der Talibanherrschaft im November 2001, dass bekannt wurde, dass eine Frau in der Provinz Badakshan zu Tode gesteinigt worden ist.

Die aktive Beteiligung der lokalen Behördenvertreter an der Steinigung, zeigt, dass die herrschende gesellschaftliche Einstellung die Vollstreckung des islamischen Rechtes zulässt. Ein Sprecher des Verfassungsgerichts in Kabul erklärte, das Gericht habe einen Vertreter nach Badakshan entsandt, um eine Untersuchung des Vorfalls durchzuführen. Welcher Behörde oder welchen Behörden die (Mit-)Täter angehörten, wurde nicht genannt. [38] Ob tatsächlich einer oder mehrere der Beteiligten zur Rechenschaft gezogen wurden, ließ sich nicht klären.

Nichtstaatliche Verfolgung von Konvertiten

Verfolgung durch Familien- und Clanangehörige

Die afghanische Gesellschaft ist sowohl auf dem Land als auch in den Städten von einem außerordentlich traditionellen Ehrencodex geprägt, der der Ehre der Familie und des Clans eine herausragende Bedeutung zu misst. Das gilt auch für die Ehre innerhalb der Familie und des Clans. Die Abwendung vom Islam gilt nach klassischer Auffassung aller islamischen Rechtsschulen (siehe oben) als eines der schwersten „Verbrechen“ überhaupt, das mit dem Tod bestraft werden muss. Der Abfall vom Islam wird dadurch auch als unerträgliche „Schande“ für die Familie angesehen, die nur durch die Rückkehr des Abgefallenen zum Islam oder durch dessen Tod getilgt werden kann. Wird die Abwendung vom Islam entdeckt, so ist der Betroffene in Afghanistan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden. [43,10]

Familienangehörige sind in der Regel die ersten, die den Abfall vom Islam eines Konvertiten bemerken. In der Regel versuchen Familienmitglieder umgehend, den Konvertiten zur Rückkehr zum Islam zu nötigen. Gelingt dies nicht oder nicht schnell genug, besteht für den Konvertiten die unmittelbare Gefahr, umgebracht zu werden. Sowohl nach der in Afghanistan vorherrschenden sunnitischen Rechtsschule (al-Hanafi), als auch nach der vorherrschenden schiitischen Rechtsschule (al-Dschafari) muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Kehrt er bis dahin nicht zum Islam zurück, ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt. [10]

Die Islamwissenschaftlerin Prof. Christine Schirrmacher führt dazu aus: „Wer einen Apostaten auf eigene Faust tötet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, wird kaum offiziell angeklagt werden, da die Tötung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist, er hat lediglich vorauseilend gehandelt [39]. Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden [40]. Der Apostat kann sich jedoch auf keinen Rechtsschutz berufen. Das gilt auch, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht die Todesstrafe verhängt und Privatrache geübt wird, denn – wie der islamische Dogmatiker Abdul Qader ‚Oudah Shaheed betont – die Verhängung der Todesstrafe ist gemäß der Scharia nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht eines jeden Muslims.“ [41]

Afghanistan hat in allen Landesteilen inklusive Kabul eine außerordentlich islamisch konservative Gesellschaftsstruktur. Landesweit ist inzwischen eine Refundamentalisierung zu beobachten.[42] Selbst in liberalen muslimischen Gesellschaften und islamischen Minderheitengesellschaften in Europa besteht für Konvertiten eine Gefahr, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden.[43] Die IGFM geht davon aus, dass diese Gefahr für einen entdeckten Konvertiten in Afghanistan außerordentlich groß ist.

Statistiken oder Erhebungen zur Zahl der Ehrenmorde in Afghanistan existieren nicht. Der IGFM liegen zu Morden an Konvertiten konkrete Informationen nur zum Jahr 2004 vor. Am 1. Juli 2004 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters über die Ermordung des ehemaligen islamischen Gelehrten Mullah Assad Ullah. Der Mord an einem weiteren Konvertiten, Naveed ul-Rehman, wurde am 7. August 2004 bestätigt. Am 15., 23. und 28. August 2004 wurden weitere afghanische Konvertiten erstochen bzw. zu Tode geprügelt. Alle hinterließen eine Ehefrau und Kinder. [44]

Verfolgung durch extremistische Gruppen

In Afghanistan war die Zahl der Toten durch Zusammenstöße mit Kämpfern der Taliban im November 2006 rund viermal so hoch wie noch im Jahr zuvor. Nach einer neuen Studie, die die afghanische Regierung in Zusammenarbeit mit ausländischen Geberländern und den UN erstellt hat, verübten die Taliban Ende 2006 rund 600 Guerillaattacken, Überfälle oder Anschläge pro Monat. Im März 2006 lag die monatliche Zahl der Attacken noch bei cirka 300, im Jahr zuvor bei 130. Durch Islamisten kamen zwischen Januar und Anfang November 2006 über 3700 Menschen ums Leben – rund 1000 davon Zivilisten. [45]

In den Jahren 2006 und 2007 sollen insgesamt über 10.000 Menschen bei Kämpfen mit Islamisten und durch Anschläge getötet worden sein. Auch wenn es im Jahr 2007 zu keiner Großoffensive der Taliban gegen die ISAF-Truppen kam, sollen die Angriffe im Jahr 2007 in einigen Regionen Afghanistans dennoch um über 30 Prozent gegenüber 2006 zugenommen haben. [46]

Die Taliban bauen in ihren Operationsgebieten parallele zivile Administrationen und Gerichte auf bzw. haben das teilweise bereits getan.[47] Die Wiedereinrichtung von Taliban-Gerichten wird, zusammen mit den von ihnen verhängten drakonischen Strafen, von einem breiten Teil der Bevölkerung „im Gegensatz zur offiziellen Justiz des afghanischen Staates“ akzeptiert und als Lösung angesehen.[48]

Bei den extremistischen Gruppen in Afghanistan handelt es sich bei weitem nicht nur um die Taliban. Ende September 2006 wurden in allen 34 Provinzen 5557 illegale bewaffnete Gruppierungen sowie mit der Regierung vernetzte illegale bewaffnete Gruppen gezählt. [49]

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Nach Auffassung der IGFM steht Konvertiten in keinem Landesteil Afghanistans, auch nicht in Kabul, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie sind wegen ihres Abfalls vom Islam landesweit einer erheblichen Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt. Das gilt sowohl für die Verfolgung durch staatliche Stellen, als

auch für die Bedrohung durch Angehörige der eigenen Familie, des eigenen Clans oder durch gewaltbereite islamische Extremisten.

Religiöses Existenzminimum

Nach Einschätzung der IGFM besteht in Afghanistan für Konvertiten vom Islam zum Christentum keinerlei Möglichkeit, ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG aufrecht zu erhalten. Das gilt für Konvertiten in Afghanistan unabhängig davon, wie der Begriff „religiöses Existenzminimum“ konkret definiert wird. Afghanische Konvertiten müssen selbst im privaten Bereich ihre Religion verheimlichen. Um der Entdeckung zu entgehen, sind sie gezwungen, weiterhin an islamischen Riten teilzunehmen.

Weitere Infos zum Abfall vom Islam

Endnoten

[1] Afghanistan, /ICH-Länder aktuell 7/05, Soziales und Kultur, Ravensburg: Munzinger-Archiv GmbH/ Archiv für publizistische Arbeit, S. 1.ff.

[2] vgl. z.B. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005 ? Afghanistan, 08.03.06, Quelle:www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61704.htm.

[3] vgl. International Commission of Jurists, Afghanistan?s Legal System and its Compatibility with International Human Rights Standards, 07.02.03, S. 4-6, Quelle: www.icj.org/IMG/pdf/doc-51.pdf#search=%22legal%20system%20afghanistan%22 ; Amy Senier, Rebuilding the Judicial Sector in Afghanistan: The Role of Customary Law, The Fletcher School Online Journal for issues related to Southwest Asia and Islamic Civilization, Frühling 2006, S. 5, Quelle: fletcher.tufts.edu/al_nakhlah/archives/spring2006/senier.pdf omary%20islamic%22; Martin Lau, Islamic Law and the Afghan Legal System, 2001, Quelle: unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN018244.pdfhanistan%20customary%20islamic%22; United States Institute of Peace, Establishing the Rule of Law, März 2004, Quelle: www.usip.org/pubs/specialreports/sr117.pdf#search=%22afghanistan%20islamic%20law%20filetype %3Apdf%22; International Legal Foundation, The customary laws of Afghanistan, September 2004, Quelle: www.theilf.org/ILF_cust_law_afgh_10-15.doc

[4] Afghanistan – Kurzinformation, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Florian Lüthy, Stand Juli 2005, www.osar.ch/2005/08/03/bil_afg_0506

[5] Hamburger Abendblatt, 18. April 2006: Afghanistan braucht Hilfe bei der Reform seiner Rechtsordnung. Autor: Von Ulrich Karpen, Rubrik: Hamburg; Ansichtssache; S.10 Heft 90/2006

[6] Frankfurter Rundschau, 22. März 2006: Menschenrechte; Brüche in Afghanistan. Autor: HEBEL, Rubrik: Politik; 3

[7] Der Spiegel, 27. März 2006: „Zusammenprall der Welten“. Rubrik: Ausland; Afghanistan; S. 116 Heft 13/2006

[8] NZZ am Sonntag, 26. März 2006: Karzai und der Konvertit. Autoren: Spalinger A. – Andrea Spalinger, Delhi, Rubrik: Ausland; 7

[9] Schirrmacher, Prof. Christine: Die Scharia – Eine Einführung. www.igfm.de

[10] Schirrmacher, Prof. Christine: Wenn Muslime Christen werden – Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam. igfm-dokumente 04. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) Borsigallee 9 D-60388 Frankfurt am Main, Juni 2006. www.igfm.de/fileadmin/igfm.de/pdf/Publikationen/Dokumentationen/Doku_Apostasie_Schirrmacher.pdf

[11] So ‚Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâbu l-fiqh ‚alâ l-madhâbihi l-‚arba’a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Bd. 5, S. 422-440. Aus dem Arabischen übersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991

[12] Muhammad Abû Zahra. al-jarîma wa-l-‚uqûba fî l-fiqh al-islâmî. al-Qâhira, T. 1 ca. 1955, T. 2 ca. 1965, hier T. 1, S. 172; ebenso Ibrâhîm Ahmad al-Waqfî. tilka hudûd allâh. Qatar 1397/1977, S. 269

[13] So die Überlieferung eines der wichtigsten Traditionssammler, Buhârî: The Translation of the Meanings of Sahih al-Bukhari, Arabic-English, Vol. 9. Kitab Bhavan: New Delhi, 1997, S. 45

[14] Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771

[15] Financial Times Deutschland, 29. Januar 2003: Westen lässt Afghanistans Liberale allein; Islamisten sichern sich Schlüsselpositionen in der Justiz “ Hilfe läuft nur zögerlich an, Autorin: Britta Petersen, Rubrik: Politik; S. 14 Nr. 20

[16] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23. März 2006: Afghanische Unvereinbarkeiten; Der Fall des Konvertiten Abdul Rahman zeigt die Probleme der Justiz, Autor: Jochen Buchsteiner, RUB-RIK: Politik; Politik; S. 5

[17] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23. März 2006: Afghanische Unvereinbarkeiten; Der Fall des Konvertiten Abdul Rahman zeigt die Probleme der Justiz, Autor: Jochen Buchsteiner, Rubrik: Politik; Politik; S. 5

[18] Spiegel Online, 26. Maerz 2006: Allahs Richter in Kabul. Autor: Matthias Gebauer, Rubrik: Afghanistan; http:/www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,408011,00.html

[19] General-Anzeiger (Bonn), 27. März 2006: Das Wort der Mullahs; Afghanistan: Im Fall des zum Christentum konvertierten Abdul Rahman ist wieder alles offen, aber eine Lösung ist nicht in Sicht. Der islamische Klerus dringt auf Hinrichtung, Lynchjustiz ist nicht ausgeschlossen. Autor: Willi Germund, Korrespondenten; Rubrik: Politik; Afghanistan; S. 5

[20] General Assembly Security Council, «The situation in Afghanistan and its implications for peace and security», 11.09.06, S. 2.

[21] Qantara Newsletter vom 21. November 2006, «Afghanistan five years after Taliban: In the Grip of the Jihadists», Quelle: qantara.de/webcom/show_article.php/_c-476/_nr-678/i.html

[22] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29. Juli 2006: Die Rückkehr der Sittenwächter; In Afghanistan achtet die Regierung wieder auf die Moral – um die Taliban zu schwächen. Rubrik: Politik; Autor: Christoph Ehrhardt, S. 1

[23] Berliner Zeitung, 20. Juli 2006 Donnerstag: Afghanistans Tugendpolizei kehrt zurück; Karsai buhlt um die Gunst der Strenggläubigen. Autor: Willi Germund; Rubrik: Politik; S. 8, Ausg. 167

[24] Spiegel Online, 8. September 2006 Freitag, Comeback der Scharfmacher und Sittenwächter. Autor: Babak Khalatbari, Rubrik: AFGHANISTAN-BILANZ, www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434978,00.html

[25] SDA – Basisdienst Deutsch, 15. Juli 2006: Afghanische Geistliche wollen Religionspolizei wiederbeleben. Quelle: SDA; REUTERS, Autor: By PG

[26] Berliner Zeitung, 20. Juli 2006 Donnerstag: Afghanistans Tugendpolizei kehrt zurück; Karsai buhlt um die Gunst der Strenggläubigen. Autor: Willi Germund; Rubrik: Politik; S. 8, Ausg. 167

[27] Stuttgarter Zeitung, 14. Juni 2004: Zahras Los: Schläge statt Küssen; Frauen in Afghanistan; Rubrik: Politik; 5

[28] www.kas.de/proj/home/pub/80/2/year-2006/dokument_id-8904/index.html, vom 3. August 2006

[29] Süddeutsche Zeitung, 29. März 2006: Rahman wartet auf Asyl; Konvertit bekommt Angebote aus Italien und Deutschland; Afghanische Justiz lässt Christen frei, Rubrik: Politik; S. 7

[30] Süddeutsche Zeitung, 28. März 2006: Islamschüler fordern Rahmans Tod. Rubrik: Politik; S. 10

[31] Der Spiegel, 3. April 2006: Ohne Ziel, ohne Halt, Autoren: Dahlkamp, Jürgen; Gebauer, Matthias; Rohr, Mathieu von; Smoltczyk, Alexander; Stark, Holger. Rubrik: Ausland; Afghanistan; S. 118 Heft 14/2006

[32] Neue Zürcher Zeitung, 29. März 2006: Konvertit in Kabul freigelassen. Autor: Spalinger A., Rubrik: Ausland; 5

[33] General-Anzeiger (Bonn), 31. März 2006: Abdul Rahman dankt dem Papst; Afghanistan: Italien gewährt offiziell Asyl und spricht von „humanitärer Pflicht“. Christ in sicherem Versteck.Rubrik: Politik; Afghanistan; S. 2

[34] Süddeutsche Zeitung, 30. März 2006: Rahman verlässt Afghanistan; Italienische Regierung bietet dem Konvertiten Asyl an. Rubrik: Politik; S. 6

[35] Radio Free Europe/Radio Liberty, 28.03.06, «HRW says Thousand of Afghan Christians Fear Execution»

[36] General Assembly Security Council, «The situation in Afghanistan and its implications for peace and security», 11.09.06, S. 10

[37] Afghanistan: International Religious Freedom Report 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor.http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2007/90225.htm

[38] Neue Zürcher Zeitung, 25. April 2005: Frau in Afghanistan zu Tode gesteinigt; Autor: Imhasly B., Rubrik: Ausland; 1

[39] Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die islamische Rechtsschule der Malikiten, die die vorzeitige private Tötung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten, das eine Bußzahlung verlangt. Abdul Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde. International Islamic Publishers: New Delhi:1991, Bd. 2, S. 258

[40] So Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/1962. S. 8-22 und Heft 1/1965. S. 9-22, hier S. 15 13 Dies bestätigt auch der muslimische Dogmatiker Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. Bd. 2, S. 257

[41] Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. Bd. 2, S. 257

[42] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 9. September 2006 Samstag: Afghanistan vor dem Scheitern? Rubrik: Redaktionsbeilage; 11. September; S. B8

[43] Schirrmacher, Prof. Christine: Ehrenmorde zwischen Migration und Tradition – rechtliche, soziologische, kulturelle und religiöse Aspekte. igfm-dokumente 05, 2007. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), www.igfm.de/fileadmin/igfm.de/pdf/Publikationen/Dokumentationen/Doku_Ehrenmorde_Schirrmacher_IGFM.pdf

[44] Verfolgte Christen Aktuell, Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Ausgabe2.2006

[45] DIE WELT, 14. November 2006: Viele Afghanen sind wieder den Taliban ausgeliefert; Autor: Sophie Mühlmann; Rubrik: Außenpolitik; S.6 Heft 266/2006

[46] Die Presse, 6. Dezember 2007: Wenn VIPs auftauchen, müssen Soldaten warten, Autor: Von BURKHARD BISCHOF

[47] General Assembly Security Council, «The situation in Afghanistan and its implications for peace and security», 11.09.06, S. 2.

[48] Qantara Newsletter vom 21. November 2006, «Afghanistan five years after Taliban: In the Grip of the Jihadists», Quelle: qantara.de/webcom/show_article.php/_c-476/_nr-678/i.html

[49] Implementation of the Afghanistan Compact Benchmarks: March-August 2006, Quelle: www.reliefweb.int/library/documents/2006/govafg-afg-08nov3.pdf, S 7.

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