Definition Christenverfolgung

Definition Christenverfolgung

Diese zwei Christen sind von der Polizei in Pakistan willkürlich verhaftet und misshandelt worden. In Fällen wie diesen ist die Unterscheidung zwischen „Verfolgung“ und „Diskriminierung“ unstrittig. Grundsätzlich gibt es aber keine einheitliche Definition darüber, was als „Verfolgung“ angesprochen werden sollten – und was nicht.

Wann spricht man von „Christenverfolgung”?

Wer einen Überblick über die Diskriminierung und Verfolgung von Christen sucht, stößt schon bei der ersten, naheliegenden Frage auf Schwierigkeiten: Was ist „Verfolgung” konkret? Wo hört Diskriminierung auf, wo fängt Verfolgung an? Es gibt dazu mehrere Definitionen aus dem Flüchtlingsrecht. Doch so eindeutig manche Teilaussagen sind, umso unschärfer sind andere – vermutlich mit Bedacht, um Spielräume in den konkreten Fällen offen zu lassen. Die Deutung, wann Verfolgung vorliegt, übernehmen dadurch letztlich Gerichte von Fall zu Fall. Die Übergänge zwischen Diskriminierung und Verfolgung sind fließend, Eindeutigkeit gibt es nur bei schwerster Verfolgung. Wichtig wird die Abgrenzung allerdings erst, wenn Zahlen angegeben werden, wie viele Christen „verfolgt“ werden. Die IGFM hält sich mit einer Angabe zur Zahl der verfolgten Christen wegen der offenkundigen Schwierigkeiten der Zuordnung zurück. Dazu gehört nicht nur das nicht lösbare Problem der Abgrenzung, sondern vielfach auch das Fehlen seriöser Daten. Für die Zahl der Konvertiten in Ägypten haben beispielsweise verschiedene Personen „Schätzungen“ zwischen „über 400“ und bis zu „zwei Millionen“ gemacht. Offensichtlich ist die Arbeit mit solchen Zahlen nicht sinnvoll möglich.

Sehr weite, unscharfe Verwendung des Begriffs

Die vielleicht weiteste Definition verwendet vermutlich das Hilfswerk Open Doors in seinem Weltverfolgungsindex (WVI):
„Die WVI-Methodik folgt eher einer theologischen als einer soziologischen oder juristischen Definition. Nach diesem Ansatz ist Verfolgung definiert als ‚jegliche Art von erlebter Anfeindung aufgrund der Identifikation einer Person mit Christus. Dies kann feindselige Haltungen, Worte und Handlungen gegenüber Christen umfassen.‘“ [Weltverfolgungsindex 2019, S. 529; https://www.opendoors.de/sites/default/files/Open_Doors_WVI_Bericht_2019_signiert.pdf] „Einige der genannten Beispiele könnte man zwar auch Diskriminierung nennen oder mit anderen Begriffen belegen (…). Welcher Begriff verwendet wird, sieht Open Doors letztendlich aber als zweitrangig an (…).“ [www.opendoors.de/was-ist-verfolgung]

Der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz…

…reichen feindselige Haltungen oder Worte nicht aus, um von „Verfolgung“ zu sprechen. Sie stellen das „außergewöhnliche“ Leid in den Vordergrund:
„Der Begriff der ‚Verfolgung‘ hat im Christentum eine lange Geschichte. In der christlichen Tradition stehen dafür synonym auch Begriffe wie Martyrium, Tyrannei, Versklavung, Flucht, die Selbstbehauptung des Einzelnen unter extremen Zumutungen wie in den Zeiten des Nazi-Regimes oder die theologische Deutung der Verfolgung als elementarer Glaubensinhalt. Gemeinsam ist diesen Konstellationen das außergewöhnliche Leid, die extreme Situation, die eine meist direkte Gefahr für die Substanz des Glaubens, für die physische Existenz des Gläubigen oder die Gemeinschaft der Gläubigen darstellt. Es gibt auch in der Bibel mildere Formen der Anfeindung, die dann nicht mit dem Begriff Verfolgung belegt sind. Die Perspektive der Opfer einzunehmen, bedeutet heutzutage jedoch, dass zunächst die Betroffenen frei sind, ihren eigenen Begriff zu wählen und gegebenenfalls ‚Verfolgung‘ als die ihnen adäquat erscheinende Beschreibung ihrer Lage zu verwenden.“ (…)
„Verfolgung hingegen kann im Rahmen der VN nach Schwere differenziert werden: Als schwerwiegend gelten Verletzungen der Menschenrechte, die gewaltförmig verübt werden und Leib und Leben bedrohen: Folter, Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen, physische Angriffe oder Vandalismus und die bewusste Zerstörung von Sachen. Des Weiteren wird ein Tatbestand als erschwerend erachtet, wenn die Anzahl der betroffenen Personen hoch ist. Erschwerend ist ebenso, wenn die bestehende oder drohende Menschenrechtsverletzung systematisch ausgeführt wird, mehrere Regionen einschließt, im ganzen Land und als genereller Modus der Konfliktaustragung auftritt. Schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte werden ebenfalls in Verbindung mit der Aufstachelung zum Hass oder als Aufruf zum Krieg angenommen, bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord.“ [Ökumenischer Bericht zur Religionsfreiheit von Christen weltweit 2013; Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Bedrohungen – Einschränkungen – Verletzungen. Gemeinsame Texte Nr. 21, Deutsche Bischofskonferenz, Evangelische Kirche in Deutschland, S. 13 u. 17; www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2012/GT21_Oekum-Bericht_web.pdf] EKD und Bischofskonferenz ergänzen im ökumenischen Bericht zur Religionsfreiheit von Christen weltweit 2017: „Der Begriff ‚Christenverfolgung‘ wird dabei im Bericht zur Beschreibung von Ländersituationen nur selten verwendet. Gemeinhin steht er für das systematische Aufspüren von Christen und für einen Verfolgungsapparat, wie ihn keine Gesellschaft ohne die Hilfe von Behörden und ihren Spitzeln organisieren kann. Allerdings wird in unserer heutigen Welt eine Verfolgung von Religion und Glauben nur in bzw. von wenigen Staaten mit derartiger Intensität betrieben, dass der Begriff ‚Verfolgung‘ im umgangssprachlichen Sinne angemessen wäre.

Die Rede von Christenverfolgung sollte für Phänomene reserviert bleiben, die deutlich über das Erleiden von Verbalattacken oder bloßen Beleidigungen hinausgehen, so verletzend sie im Einzelfall sein können. Daher wird in diesem Bericht öfter der Begriff der Bedrängung oder Diskriminierung verwendet, der in seiner Offenheit für unterschiedliche Formen und Intensitätsgrade besser geeignet ist, die vielfältigen Phänomene zu erfassen, die im Folgenden zu beschreiben sind.“ [Ökumenischer Bericht zur Religionsfreiheit von Christen weltweit 2017. Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Bedrohungen – Einschränkungen – Verletzungen. Gemeinsame Texte Nr. 25; Deutsche Bischofskonferenz, Evangelische Kirche in Deutschland, S. 15; https://www.dbk-shop.de/media/files_public/fqomhvcipw/DBK_625.pdf]

Definition im internationalen Recht

Auch in internationalen Rechtstexten bleiben immer Interpretationsspielräume offen, ab wann Menschenrechtsverletzungen so schwer sind, dass von „Verfolgung“ gesprochen werden kann. Einigkeit herrscht lediglich darüber, dass sie wirklich „schwerwiegend“ sein müssen. Unter allen Definitionen ist die prägnanteste die des Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofs (Artikel 7, Abs. g) „Verfolgung“ meint den gezielten und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten im Widerspruch zum internationalen Recht aufgrund der Identität der Gruppe oder Gemeinschaft; [www.icc-cpi.int/resource-ibrary/Documents/RS-Eng.pdf]

Asylrechtliches Verständnis von „Verfolgung“

Wichtig für die Asyl- und Flüchtlingsarbeit ist der Rechtsrahmen der Europäischen Union. Sie hat „Verfolgung” rechtsverbindlich für ihre Mitgliedsstaaten definiert und zwar in der meist einfach Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannten Richtlinie 2011/95/EU. Dabei handelt es sich um die überarbeitete Fassung der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), die mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie am 21. Dezember 2013 aufgehoben wurde. Auch hier heißt es, dass es sich um „schwerwiegende“ Verletzungen grundlegender Menschenrechte handeln muss oder um Diskriminierungen, die in ihrer Summe entsprechend gravierend sind. Ab wann Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen aber so schwer sind, dass Verfolgung vorliegt, lässt sich nicht einfach über eine Punktliste abzählen – die Klärung beschäftigt Asylbehörden und tausendfach auch Gerichte in jedem einzelnen Fall aufs Neue.

In der EU-Richtlinie heißt es u.a.:

Kapitel III
Anerkennung als Flüchtling

Artikel 9 Verfolgungshandlungen

(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
(…)
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Artikel 10 Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
(…)
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

Den gesamte Dokument finden Sie unter:
„Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:337:0009:0026:de:PDF

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