Asyl: Ablehnung konvertierter Christen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verweigert christlichen Konvertiten fast ausnahmslos das Recht auf Asyl – gleichgültig, was diese Flüchtlinge bereits getan haben oder was Pfarrer nach langjähriger Gemeindearbeit aussagen. Mitarbeiter des BAMF setzen Textbausteine aneinander und beurteilen den Glauben von Menschen, die sie z.T. noch nie gesehen haben. Das Bild zeigt Pfarrer Dr. Gottfried Martens von der Ev.-Luth. Dreieinigkeits-Gemeinde in Berlin. Er spricht selbst Persisch und betreut in seiner Gemeinde u.a. Konvertiten aus dem Iran.

Praxis der Ablehnung von Asylanträgen konvertierter Christen in Deutschland

Gedanken von Dr. Gottfried Martens
für die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Berlin, den 30. Juli 2019

Vorabklärung

Es geht hier nicht um Asylbewerber, die ohne jeglichen Anhaltspunkt aus offenkundig asyltaktischen Gründen in ihren Asylverfahren erklären, sie seien zum christlichen Glauben konvertiert. Es geht hier auch nicht um Asylbewerber, die es zwar auf irgendeinem Wege geschafft haben, sich taufen zu lassen, die aber nicht mehr als eine Taufurkunde vorweisen können. Sondern es geht allein um getaufte konvertierte Christen aus dem Iran und Afghanistan, in Einzelfällen auch aus dem Irak und aus Pakistan, denen die Kirchengemeinden, zu denen sie gehören, und die zuständigen Seelsorger bescheinigen, dass sie aufgrund einer längeren seelsorgerlichen Begleitung in der Gemeinde und der Erfahrung der Glaubenspraxis der betreffenden Personen davon überzeugt sind, dass diese sich ernsthaft und identitätsprägend dem christlichen Glauben zugewandt haben. In vielen Fällen üben diese konvertierten Christen bereits wichtige Aufgaben in den Gemeinden aus (Kommunionhelfer, Kirchenvorsteher, Synodale, Leiter von Bibelkreisen). In anderen Fällen handelt es sich um treue, tiefgläubige Christen, die jedoch nicht sehr redegewandt sind und nicht die Gabe der Darstellung nach außen besitzen und in vielen Fällen gerade in Gerichtsverhandlungen wie gelähmt erscheinen. In einer großen Zahl von Fällen (nach meinen Schätzungen deutschlandweit in vierstelliger Größe) wurde ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt – und in vielen Fällen auch die Klage gegen diese Entscheidung von Verwaltungsgerichten abgewiesen.

 

Fast alle Asylanträge vom BAMF abgelehnt

Wir haben mittlerweile eine Situation, in der fast alle Asylanträge konvertierter Christen vom BAMF abgelehnt werden. In den Ablehnungsbescheiden des BAMF wird ganz regelmäßig den Kirchengemeinden, aus denen die Asylbewerber kommen, Unterstützung von Asylbetrug vorgeworfen. Vor allem iranische christliche Asylbewerber werden in den Bescheiden immer wieder als „Feinde“ der Bundesrepublik Deutschland tituliert und ihre Konversion als „Täuschungshandlung“ bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um Einzelfälle.

Die Fälle, die zurzeit vor den Verwaltungsgerichten behandelt werden, stammen zu einem großen Teil noch aus der Zeit, als im BAMF ab Sommer 2016 oftmals völlig unerfahrene Anhörer und Entscheider, die ganz offenkundig Weisungen von oben erhalten hatten, zum Teil in absurder Weise die Ernsthaftigkeit von Konversionen überprüft und beurteilt hatten. Mittlerweile hat es das BAMF in seiner Ablehnungspraxis bei konvertierten Christen insofern einfacher, als die Anhörungen oft schon wenige Tage oder Wochen nach der Ankunft in Deutschland stattfinden und zu diesem Zeitpunkt keine Taufurkunde vorgelegt werden kann und die Betreffenden nicht ansatzweise verstehen können, was ein deutscher Anhörer oder Entscheider als Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Konversion ansieht und erwartet. Doch auch bei christlichen Asylbewerbern, deren Anhörung aus verschiedenen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, wird unter Zuhilfenahme von diversen Textbausteinen die Ernsthaftigkeit der Konversion fast durchgängig bestritten, selbst wenn die Betreffenden oftmals schon langjährige geistlich erfahrene Christen sind.

Völlig konträre Entscheidungen von Verwaltungsgerichten

Die Hoffnung darauf, dass im BAMF Asylanträge konvertierter Christen aus islamischen Ländern noch positiv beschieden werden können, haben wir mittlerweile weitgehend aufgegeben. Dies passiert nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen, jedenfalls im Bereich von Berlin und Brandenburg. So fallen die wirklichen Entscheidungen mittlerweile fast ausschließend vor den Verwaltungsgerichten – wobei die Betreffenden auf ihre Verhandlungen in der Regel mindestens zwei Jahre, mitunter auch bis zu fünf Jahre oder darüber hinaus warten müssen.

Wir erleben nun, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Anerkennung der Ernsthaftigkeit der Konversion christlicher Asylbewerber vollkommen konträr in den einzelnen Verwaltungsgerichten ausgelegt wird.

Auf der einen Seite gibt es Verwaltungsgerichte, die die – auch von uns geteilte – Rechtsauffassung vertreten, dass die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Konversion auf der Basis kirchlicher Stellungnahmen erfolgen sollte, da diese Beurteilung nicht von staatlichen Richtern selbstständig geleistet werden kann und da die Situation einer Anhörung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung keinen wirklichen Einblick in die Ernsthaftigkeit einer Konversion zu liefern vermag. Es gibt von daher Verwaltungsrichter, die aufgrund von kirchlichen Bescheinigungen ohne Gerichtsverhandlung entscheiden. Es gibt andere Verwaltungsrichter, die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung neben einer Befragung des Asylbewerbers wesentlich an der Stellungnahme des begleitenden Pfarrers interessiert sind und auf der Basis der Stellungnahme des Pfarrers in aller Regel ihr Urteil fällen.

Auf der anderen Seite gibt es Verwaltungsgerichte, die ernsthaft die Auffassung vertreten, dass ein Richter im Rahmen einer mehrstündigen Gerichtsverhandlung besser die Ernsthaftigkeit der Konversion eines Asylbewerbers beurteilen kann, als dies ein Pfarrer könne, der den Betreffenden oft jahrelang begleitet hat. An Stellungnahmen des Pfarrers besteht in diesen Gerichten oft nur ein sehr eingeschränktes Interesse. Regelmäßig widersprechen die Urteile dabei den Stellungnahmen der zuständigen Seelsorger. In vielen Fällen ist schon vor Beginn der Gerichtsverhandlung klar, dass der Asylbewerber bei der betreffenden Kammer des Verwaltungsgerichts nur eine minimale Chance auf Anerkennung hat. In Berlin gibt es einen Vorsitzenden Richter im Verwaltungsgericht, der noch in keinem einzigen Fall jemals der Klage eines konvertierten christlichen Asylbewerbers stattgegeben hat und bei dem auch offensichtlich scheint, dass er dies auch in Zukunft niemals tun wird. Wir haben in unserer Gemeinde eine ganze Reihe von Gemeindegliedern, die jetzt schon wissen, dass ihre Klage in etwa zwei Jahren von diesem Richter abgewiesen werden wird.

Ob ein christlicher Konvertit also eine Chance hat, aufgrund einer Konversion die Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, ist in Deutschland ein reines Glücksspiel. Ausschlaggebend ist einzig und allein, welches Verwaltungsgericht für ihn zuständig ist und welcher Richter seinen Fall prüft. Man kann sich die Unterschiede in der Behandlung der Fälle gar nicht krass genug vorstellen. Es ist ein reines Lotteriespiel.

Uns geht es nun um zweierlei:

  • Lässt sich dieses Lotteriespiel in Zukunft vermeiden?
  • Was geschieht mit den Verlierern in diesem Lotteriespiel?

Auch wenn der Berg allmählich abgebaut wird, liegt bei den Verwaltungsgerichten noch ein Riesenberg von Klagen gegen die Ablehnung von Asylanträgen christlicher Konvertiten. Viele Richter machen kaum einen Hehl daraus, dass sie sich mit der Behandlung dieser Thematik eigentlich überfordert sehen. Die oft sehr zeitintensiven Verhandlungen werden noch auf längere Zeit die sonstige Arbeit vieler Kammern in den Verwaltungsgerichten blockieren.

Diejenigen, deren Klage beim Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, erhalten ein Arbeitsverbot und müssen künftig noch mit weiteren Einschränkungen rechnen. Im Falle abgelehnter iranischer Konvertiten ist eine Abschiebung nur in seltenen Fällen möglich, weil die meisten keine Passdokumente vorgelegt hatten und natürlich auch jetzt nach ihrer Ablehnung keine Passdokumente vorlegen, weil dies für sie ja die unmittelbare Abschiebung in den Iran bedeuten würde, wo sie, wie aktuelle Fälle aus diesem Jahr beweisen, schon am Flughafen selber befragt und im Falle ihres Bekenntnisses zum christlichen Glauben auch verhaftet würden. Im Falle abgelehnter afghanischer Asylbewerber ist die Praxis je nach Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich leben abgelehnte afghanische Christen jedoch in viel größerer Angst vor einer Abschiebung als iranische Christen, da sie grundsätzlich auch ohne Pass abgeschoben werden können.

Klar ist, dass die neuen gesetzlichen Regelungen bei den christlichen Konvertiten in keiner Weise Wirkung zeigen werden: Sie sind nicht hier, weil sie Geld vom Staat bekommen möchten, und leiden im Gegenteil sehr unter den auferlegten Arbeitsverboten. Sie hängen in einer Art von „Nirwana“, aus dem sie sich nicht mehr befreien können. Eine freiwillige Rückkehr ist für all diejenigen, die entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichte ernsthaft konvertiert sind, undenkbar, da diese nur bei Verleugnung des eigenen Glaubens möglich wäre.

Grundsätzlich stellt sich für die staatlichen Stellen nun die folgende Frage: Sind sie willens, konvertierte Christen, denen ihre Kirchengemeinden und Seelsorger die Ernsthaftigkeit ihrer Konversion bescheinigen, dennoch zwangsweise in ihr muslimisches Heimatland zurückzuführen? Ich habe wiederholt von Politikern gehört, dass sie erklärten, das würden sie in Wirklichkeit ja auch gar nicht machen. Warum lässt man dann aber diese Menschen in der Luft hängen?

Forderung

Mein Vorschlag, ja meine Forderung ist die: Für all diejenigen getauften konvertierten Christen aus islamischen Ländern, in denen eine ernsthafte Konversion eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde, denen der zuständige Seelsorger ihrer Kirchengemeinde in einer aussagekräftigen pfarramtlichen Bescheinigung die Ernsthaftigkeit ihrer Konversion und die Identitätsprägung durch den christlichen Glauben bescheinigt, wird vom BAMF ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt.

Es ist interessant, dass im Rahmen der jetzt laufenden Überprüfungsverfahren des BAMF im Falle von konvertierten Christen eine entsprechende Bescheinigung von den Pfarrämtern verlangt wird und diese Bescheinigung die Grundlage für die Einstellung des Widerrufsverfahrens darstellt. Während das BAMF bisher in seinen Bescheiden regelmäßig erklärt hat, dass pfarramtliche Stellungnahmen für die Entscheidungsfindung über die Ernsthaftigkeit einer Konversion nicht relevant seien, sieht es dies im Falle der Überprüfungsverfahren jetzt schon anders. Dies ließe sich verfahrensmäßig einfach ausweiten.

Ich halte diese Regelung vor allem im Falle von afghanischen Asylbewerbern für geradezu zwingend geboten. Selbst das Auswärtige Amt hat ja in seinem Lagebericht vom 31. Mai 2018 über die Situation in Afghanistan auf S.12 festgestellt: „Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird.“

Die oben beschriebene Regelung hätte viele Vorteile: Die Verwaltungsgerichte würden von einer Vielzahl von Verfahren entlastet, die sich in der Praxis immer wieder als Farce erweisen. Ich gehe davon aus, dass bei solch einer Regelung nur noch in wenigen Fällen die Klagen aufrechterhalten werden würden, obwohl die Klagenden damit auf die weitergehenden Rechte, die ihnen bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustünden, verzichten. Aber den meisten geht es schlicht und einfach nur darum, hier in Deutschland dauerhaft ihren christlichen Glauben praktizieren zu können. Dazu könnten abgelehnte christliche Asylbewerber auf diese Weise aus dem „Nirwana“ herausgeholt werden, das weder unserem Staat noch ihnen selber nützt. Voraussetzung hierfür wäre natürlich ein Vertrauen des Staates in die Praxis der Kirchen, dass sie in ihren Bescheinigungen keine Falschaussagen tätigen und sich nicht für asyltaktische Zwecke missbrauchen lassen. Auf diesem Grundvertrauen basiert jedoch die Verhältnisbestimmung zwischen Staat und Kirche in unserer Verfassung. Die oben beschriebene Regelung bedeutet de facto nichts anderes als die einheitliche Übernahme einer Rechtsauffassung, die schon jetzt von zahlreichen Verwaltungsgerichten vertreten wird, und beendet die rechtsstaatlich mehr als fragwürdige Ungleichbehandlung von konvertierten christlichen Asylbewerbern, die wir zurzeit in so krasser Weise erleben.

Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass es sich bei der hier benannten Zielgruppe praktisch durchgängig um Menschen handelt, die sich ohne Probleme in unsere Gesellschaft integrieren lassen und zumeist auch schon integriert haben. Diese Menschen stellen für unsere Gesellschaft in keiner Weise eine Belastung, geschweige denn eine Gefahr dar, sondern sind durchgängig dankbar dafür, dass ihnen hier in unserer freiheitlichen Rechtsordnung die Ausübung ihres Glaubens ermöglicht wird. Damit stärken diese Menschen letztlich auch unseren Rechtsstaat.

Dr. Gottfried Martens
Berlin, den 30. Juli 2019

Pfarrer Dr. Gottfried Martens

Ev.-Luth. Dreieinigkeits-Gemeinde
Südendstraße 19-21
12169 Berlin
pfarramt@steglitz-lutherisch.de
www.steglitz-lutherisch.de

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