Die Wiedereinführung des islamischen Strafrechts im Iran
Unter dem Jubel der Massen zog Ayatollah Khomeini am 1. Februar 1979 in Teheran ein, nachdem eine Volkserhebung die so stabil scheinende Herrschaft des Schahs Mohammed Reza Pahlawi binnen weniger Monate weggefegt hatte. Im Laufe dieser Erhebung, die von einer breiten Front politischer Kräfte getragen worden war, hatten die geistlichen Führer immer mehr an Bedeutung gewonnen; die Errichtung eines islamischen Staates war zur Lösung geworden, die den Wunsch nach einer besseren Zukunft ausdrückte. Nachdem Reza Schah Anfang der zwanziger Jahre die Qāğāren-Dynastie abgesetzt und die Macht an sich gerissen hatte, versuchte er in atemberaubendem Tempo, seinem großen Vorbild Atatürk nachzueifern und das Land zu verwestlichen. Mag es auch eine kleine Schicht gegeben haben, die sich rasch an diese Lebensformen gewöhnte, so bedeutete doch die Überflutung mit fremden Einflüssen, materiellen Gütern und Ideen für die große Masse der Bevölkerung eine Entwicklung, der sie oft ablehnend, fast schon verstört, gegenüberstand.
Ein wichtiger Sektor, in dem Reza Schah die Verwestlichung durchsetzte, war das Rechtswesen. Von altersher hatte hier ein Dualismus bestanden. Einerseits oblag die Rechtsprechung Gelehrten des religiösen Rechts, dessen Vorschriften weite Bereiche des Lebens bestimmten. Daneben gab es aber auch eine weltliche Jurisdiktion, vornehmlich für Fragen des Verwaltungsrechts, zum Teil auch für Handels- und Strafsachen, die von Verwaltungsbeamten nach Gewohnheitsrecht ausgeübt wurde.[1] Die Rechtsprechung durch weltliche Beamte war auch in der Verfassung (Art. 2 und Art. 27 Verfassungsergänzungsgesetz von 1907) verankert, die in den Jahren 1906/ 1907 dem Schah von einer Koalition von liberalen und religiösen Kräften[2] abgetrotzt worden war und die das erste Gesetz europäischen Stils im Iran darstellte.[3] Bald gab es weitere Versuche der Neuordnung von Rechtsgebieten nach europäischem Muster, nämlich beim Prozeßrecht. So wurde 1911 als erstes ein Gerichtsverfassungsgesetz erlassen, das schon Bestrebungen zeigte, die geistliche Gerichtsbarkeit zurückzudrängen. 1912 wurde eine Strafprozeßordnung ausgearbeitet und von einer Parlamentskommission vorläufig in Kraft gesetzt. Obwohl nie vom Parlament verabschiedet, wurde sie dennoch so angewendet, als ob das geschehen sei.
Wenn man das Strafrecht bis zu dieser Zeit betrachtet, so lassen sich als wichtigste Charakteristika feststellen, daß es nicht gesetzlich festgelegt, sondern, abgesehen von den grundlegenden Versen im Koran, in den in typischer Weise nach einem bestimmten Schema aufgebauten Lehrwerken und Kommentaren sowie Gutachtensammlungen zum islamischen Recht niedergelegt war. Dies gilt jedoch nur für den Kernbereich, nämlich die im Koran erwähnten hadd- und qisās-Straftaten, die Tötung, Körperverletzung, Diebstahl, Straßenraub, Trunkenheit, Sexualdelikte und besondere Formen der Verleumdung umfassen.[4] Alle anderen je nach Zeit und Ort strafwürdig erscheinenden Verhaltensweisen waren dogmatisch nicht bearbeitet und wurden eher als pragmatische Angelegenheit der Obrigkeit angesehen.
Verwestlichung des iranischen Rechtssystems und schwindender Einfluss der Geistlichen
Reza Schah nahm die weitere Verwestlichung des iranischen Rechts energisch in Angriff. In der zweiten Hälfte der zwanziger Jahre wurde eine ganze Reihe von Gesetzen erlassen, wie z.B. ein Zivilgesetzbuch und ein Handelsgesetzbuch. 1926 trat ein Strafgesetzbuch in Kraft. Pate stand bei diesem wie bei den übrigen Gesetzen vor allem das französische Recht, dem es zugute kam, daß es schon von anderen muslimischen Staaten übernommen worden war, und daß Frankreich in Iran keine Kolonialinteressen verfolgte. Mochte auch die erste Fassung dieses Strafgesetzbuchs in Artikel 1 noch eine später aufgehobene salvatorische Klausel zugunsten des islamischen Rechts vorgesehen[5] und zunächst noch in einer Reihe von Vorschriften vor allem bei den Tötungs- und Sexualdelikten stark auf das islamische Recht Rücksicht genommen haben, so wurden diese doch zum Teil schon bald aufgehoben (Gesetz vom 27.4.1931), und die islamischen Züge verblaßten fast bis zum Verschwinden.
Von größter Bedeutung für die Durchsetzung des neuen Rechts war die Verdrängung der Geistlichkeit aus der Justiz, die noch weithin deren Domäne war. 1927 erging ein Gesetz, daß Täter von Straftaten, die in dem neuen Strafgesetzbuch vorgesehen waren, von weltlichen Gerichten abzuurteilen seien; 1931 schließlich wurden die Artikel 416 bis 429 der Strafprozeßordnung aufgehoben, in denen geistliche Gerichte für alle hadd- und qisas- sowie gewisse ta’zir-Straftaten vorgesehen waren. Damit entfiel jegliche Zuständigkeit geistlicher Gerichte in Strafsachen. Auch in Zivilsachen wurde die geistliche Gerichtsbarkeit sehr stark eingeschränkt.[6]
Rückkehr des islamischen Rechts
Für einen islamischen Staat ist die Anwendung islamischen Rechts ein zentrales Charakteristikum. So war es eine Selbstverständlichkeit, daß die Islamische Republik Iran nach ihrer Konstituierung Ende März 1979 die Wiedereinführung des islamischen Rechts, auch des islamischen Strafrechts, zu ihren Postulaten erhob (Art. 4, 156 Nr. 4, 5 der Verfassung von 1979). Zu einer offiziellen Kodifizierung des islamischen Strafrechts kam es jedoch erst in den Jahren 1982/1983, wenn man einmal von der knappen Formulierung des Gesetzes zur Gründung der Revolutionsgerichte vom 17. Juni 1979[7] absieht, die Gerichte hätten „nach islamischem Recht“ (Art. 12) zu urteilen. Trotzdem ist bekannt, daß bereits vor 1982 im nachrevolutionären Iran islamisches Strafrecht bzw. das, was der einzelne Richter darunter verstand, angewendet wurde.[8]
Das neue iranische Kernstrafrecht war kein einheitliches Gesetzbuch. Es bestand zunächst vielmehr aus vier Gesetzen, von denen eines sogar in zwei Abschnitten erlassen wurde, nämlich dem hudud- und qisas-Gesetz, dem diya-(Blutgeld-)Gesetz und den beiden Gesetzen über die islamischen Strafen.[9] Diese Gesetze wurden in einem Verfahren gemäß Artikel 85 der Verfassung in Kraft gesetzt, d.h. das Parlament beauftragte eine Kommission mit der Erarbeitung der Gesetze unter vorläufiger Inkraftsetzung für eine bestimmte Zeit, die in den vorliegenden Fällen auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Nach Ablauf dieser Frist mußte an sich eine endgültige Bestätigung durch das Parlament erfolgen. Bei diesen Gesetzen wären also 1987 und 1988 entsprechende Bestätigungsgesetze zu erwarten gewesen, die jedoch nicht erlassen wurden. Daraus darf aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Gesetze stillschweigend außer Kraft getreten seien. Zum einen kannte das iranische Recht schon früher den Fall, daß ein wichtiges Gesetz, nämlich die oben erwähnte Strafprozeßordnung, in einem entsprechenden Verfahren in Kraft gesetzt und, obwohl sie nie vom Parlament bestätigt wurde, als weiterhin in Kraft befindlich angesehen wurde. Zum anderen ist auf eine Rechtsauskunft der entsprechenden Kommission des Obersten Gerichtshofs hinzuweisen, der auf die Frage, ob das ta’zir-Gesetz anzuwenden sei, geantwortet hat, das Gesetz sei solange anzuwenden, bis das Parlament eine Änderung beschlossen und verkündet habe.[10] Schließlich hat der Oberste Justizrat im Dezember 1987 in einem Erlaß dazu aufgefordert, diese Gesetze auch weiterhin anzuwenden.[11] So auch verfahren, bis schließlich 1991 die drei Gesetze von 1982 zu einem einzigen Gesetz zusammengefaßt und dabei zwar im Aufbau stark, inhaltlich aber wenig modifiziert wiederum nach Artikel 85 der Verfassung in Kraft gesetzt wurden.
Satzung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) – Deutsche Sektion e.V.
§ 1 Rechtsform und Sitz
I. Die „Internationale Gesellschaft für Menschenrechte – Deutsche Sektion e.V.- “ im folgenden „Gesellschaft“ genannt, ist ein Verein.
II. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und wurde am 8. August 1972 unter Nr. 6227 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
III. Die Gesellschaft ist eine nationale Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) mit Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
I. Zweck der Gesellschaft ist die Hilfe und Fürsorge für sowie die Berichterstattung über politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.
Die Gesellschaft will die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung fördern.
II. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. In Ansehung der in Absatz I. genannten Ziele stellt sich die Gesellschaft insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Bestrebungen moralisch und finanziell zu fördern und zu unterstützen, die auf die Anerkennung und Verwirklichung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dez. 1948 in den Ländern gerichtet sind, in denen gegen die Grundsätze dieser Erklärung verstoßen wird. Die Gesellschaft glaubt, auf diese Weise einen entscheidenden Beitrag zur internationalen Achtung der Menschenrechte und zur Gewinnung gegenseitigen Vertrauens unter allen Völkern leisten zu können. Moralisch und rechtlich leitet die Gesellschaft ihre Tätigkeit von dem Aufruf der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dez. 1948 her, in dem es heißt:
„Die Generalversammlung verkündet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich die Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.“
Besondere Aufmerksamkeit widmet die Gesellschaft folgenden Artikeln der Erklärung, weil sie sie für die wichtigsten und gleichzeitig für jene hält, gegen die am häufigsten verstoßen wird:
Artikel 11/1: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Besonders wenn der Angeklagte wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder wegen seiner rassischen Herkunft verfolgt wird, wird die Gesellschaft die Verteidigung des Angeklagten unterstützen. Soweit erforderlich, werden seine Angehörigen ebenfalls rechtliche und materielle Unterstützung erhalten.
Artikel 13/2: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen zu verlassen, sowie in sein Land zurückzukehren.“ Die Gesellschaft wird denjenigen Menschen rechtliche und materielle Hilfe leisten, die aus politischen, religiösen oder nationalen Gründen ihr Aufenthaltsland verlassen wollen, sofern sie dies öffentlich erklären oder ihre Ausreise in ihrem Aufenthaltsland auf dem Verwaltungswege betreiben.
Artikel 18: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gesellschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“ Die Gesellschaft wird die Menschen, die durch ihre Lebensweise und Tätigkeit diese Grundsätze verbreiten und behaupten, darin unterstützen. Die Gesellschaft wird die Veröffentlichung von Büchern mit rechtlichem, moralischem oder religiösem Inhalt dort finanzieren, wo das Bedürfnis dazu besteht und wo die Regierung die nötige Unterstützung verweigert oder die Veröffentlichung unterdrückt oder sonst behindert.
Artikel 19: „Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“ Die Gesellschaft wird durch Rundfunksendungen, Bücher und sonstige Sonderpublikationen der Verbreitung objektiver Informationen über alle Lebensbereiche wie Wissenschaft, Kultur, Politik und Recht in den Ländern dienen, in denen staatliche und politische Zensur dies zu verhindern sucht.
Artikel 20/1: „Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.“ Die Gesellschaft wird die Bildung nationaler und internationaler Vereinigungen unterstützen, die sich zum Ziel setzen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unter der Bevölkerung ihres Landes zu verbreiten und deren Prinzipien zu verwirklichen.
IV. Weitere rechtliche und moralische Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft sind insbesondere
– der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966;
– die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950;
– die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet in Helsinki am 1. August 1975.
V. Zum Zwecke der weltweiten Verwirklichung der Menschenrechte berichtet die Gesellschaft über ihre Arbeit. Sie informiert im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über Menschenrechtsverletzungen und ruft zu Aktionen auf. Dazu organisiert sie Veranstaltungen und gibt Publikationen heraus. Durch ihre Bildungsarbeit fördert sie die Verbreitung des Wissens über die Menschenrechte und deren völkerrechtliche Grundlagen. Die Gesellschaft unterhält ein geschlossenes Archiv von Fallakten für wissenschaftliches Auswertungen im öffentlichen Interesse.
VI. Darüber hinaus verfolgt die Gesellschaft mildtätige Zwecke, die selbstlos darauf gerichtet sind, ausschließlich und unmittelbar solche Personen in den Zielländern zu unterstützen, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen.
VII. Die Gesellschaft unterstützt Vorhaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Hierbei sind ihr die Armutsbekämpfung und die Verbesserung der Bildungschancen ein besonderes Anliegen.
VIII. Die Gesellschaft wird Personen und Vereinigungen nur dann unterstützen, wenn sie in ihrem Kampf um die Menschenrechte keinerlei Waffen oder andere Gewaltmittel anwenden. Die Gesellschaft kann auch keine Personen und Vereinigungen unterstützen, die eine totalitäre Regierungsform propagieren oder zur Gewaltanwendung aufrufen.
§ 3 Internationales Statut
Die Gesellschaft arbeitet auf der Grundlage des Internationalen Statuts der IGFM. Der Vorstand bestimmt dessen Umsetzung im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Die für die Tätigkeit der Gesellschaft erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht:
1. durch Mitgliedsbeiträge;
2. durch Spenden einzelner Personen und Organisationen;
3. durch öffentliche Sammlungen;
4. durch öffentliche Veranstaltungen, Ausstellungen und Wohlfahrtslotterien;
5. durch Projektmittel und andere Zuwendungen.
§ 5 Verwendung der Mittel
I. Die gesammelten und erwirtschafteten Mittel dürfen nur zu den unter § 2 bestimmten Zwecken verwendet werden.
II. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Barauslagen und repräsentative Aufwendungen können in besonderen Fällen gegen Ausgabennachweis erstattet werden. Im Falle eines starken Zuwachses der Arbeit der Gesellschaft kann der Geschäftsführende Vorstand Mitgliedern eine bezahlte Stellung geben. Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, zwecks Erledigung der Korrespondenz der Gesellschaft Nichtmitglieder der Gesellschaft einzustellen. Das Gehalt der Mitarbeiter wird vom Geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
III. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 5 Abs. II beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
IV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an Kirchen/Gemeinden in Frankfurt am Main: evangelische Kirche, katholische Kirche, russisch-orthodoxe Kirche sowie israelische Kultusgemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Schiedsausschuss.
§ 7 Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern:
Dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter (geschäftsführender Vorsitzender),
dem Schatzmeister,
dem Sprecher des Vorstandes
und bis zu fünf Beisitzern.
Vorsitzender, geschäftsführender Vorsitzender, Schatzmeister und Sprecher des Vorstandes bilden den geschäftsführenden Vorstand.
II. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der geschäftsführende Vorsitzende – beruft die Vorstandssitzung ein. Zwischen Versand der Einberufung und dem Datum der Sitzung soll eine Mindestfrist von zwei Wochen liegen. In dringenden Fällen entfällt eine Ladungsfrist.
III. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens fünf erschienen sind.
IV. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des geschäftsführenden Vorsitzenden.
V. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sind jeweils zwei seiner Mitglieder zusammen berechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als DM 50.000.- kann der Geschäftsführende Vorstand nur abschließen, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Einladungsfrist einzuberufen. Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind als solche in der Tagungsordnung inhaltlich bekanntzugeben.
II. Der Vorstand muß die Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
III. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist in einzelnen Wahlgängen durchzuführen. Die fünf Beisitzer des Vorstandes sowie die Mitglieder des Schiedsausschusses und die Kassenprüfer können in je einem Wahlgang gewählt werden.
IV. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Geschäftsführung des Vorstandes überwachen und das Recht haben, vom Vorstand jederzeit Rechenschaft zu verlangen. Die Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein. Sie erstatten ihren Bericht einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung.
V. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung.
VI. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Er kann die Leitung zeitweise anderen Mitgliedern der Gesellschaft übertragen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
VII. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Stimmenmehrheit. Für Änderungen der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
VIII. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde.
IX. Jedes Mitglied nach § 9 I. a) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Juristische Personen und sonstige Personenzusammenschlüsse, die nach § 9 I. b) Mitglieder sind, können ihr Stimmrecht durch ihren Vorsitzenden oder einen Delegierten ausüben.
Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es seine Beitragspflicht bis zum Ende des vorangegangenen Jahres erfüllt hat. Mitglieder des Ehrenpräsidiums und des Kuratoriums sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
X. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Leitet der Vorsitzende des Vorstandes oder der geschäftsführende Vorsitzende die Mitgliederversammlung, wird der Protokollführer von diesen bestimmt. Der Protokollführer braucht dem Vorstand nicht anzugehören.
§ 9 Mitgliedschaft
I. Mitglied der Gesellschaft können werden:
a) natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;
b) juristische Personen und sonstige Personenzusammenschlüsse.
Mitglieder werden auf Antrag vom Vorstand in den Verein aufgenommen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
II. Als fördernde Mitglieder können Vereine, natürliche und juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse sonstiger Art der Gesellschaft angehören. Der Vorstand beschließt über ihre Aufnahme. Fördernde Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Sie unterstützen die Gesellschaft finanziell.
III. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Gesellschaft begründet zugleich die Mitgliedschaft in der IGFM; ebenso hat das Ausscheiden aus der Gesellschaft den Verlust der Mitgliedschaft in der IGFM zur Folge. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung eines Jahresbeitrages besteht nur gegenüber der Gesellschaft.
IV. Jedes Mitglied hat zur Erfüllung der in den §§ 2 und 4 formulierten Aufgaben beizutragen. Die allgemein verbindliche Beitragsregelung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
V. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt;
3. Ausschluss;
4. Auflösung des Vereins;
5. Streichung aus der Mitgliederliste.
VI. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Austritts nach vorhergegangener Kündigung. Diese muß mindestens einen Monat vor Ende des laufenden Quartals dem Vorstand zugegangen sein. Später eingehende Kündigungen werden erst nach dem folgenden Quartal wirksam. Wenn das Mitglied den Beitrag nach 2-maliger Mahnung für das laufende Jahr bis 30. Juni des Folgejahres nicht bezahlt hat und ein Antrag auf Stundung oder Freistellung aus sozialen Gründen nicht erfolgt oder abgelehnt worden ist, verliert die Person die Mitgliedschaft.
VII. Hat sich ein Mitglied eines erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung das Mitglied ausschließen. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mit der Belehrung über sein Berufungsrecht und die Berufungsfrist mitzuteilen.
Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Berufung gegen den Ausschluß findet an den Schiedsausschuß statt, der innerhalb von zwei Monaten endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen, schriftlich mitzuteilenden Entscheidung des Schiedsausschusses ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Ein Mitglied des Vorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder können jedoch einstimmig beschließen, daß seine Rechte und Pflichten bis zum Zusammentritt der nächsten Mitgliederversammlung ruhen.
§ 10 Arbeitsgruppen
I. Wächst die Mitgliedschaft innerhalb einer Gemeinde auf mindestens fünf Personen an, so können diese Mitglieder eine Arbeitsgruppe bilden. Die Gründung einer neuen Arbeitsgruppe ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Arbeitsgruppen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
II. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen einen ersten, einen zweiten Sprecher und einen Kassenwart. Wächst die Arbeitsgruppe auf mindestens 15 Personen an, so ist ein Vorstand, bestehend aus erstem und zweitem Sprecher, Kassenwart und bis zu vier Beisitzern zu wählen. Die Wahl gilt jeweils für ein Jahr.
III. Einberufung und Beschlußfassung des Vorstands einer Arbeitsgruppe ist entsprechend § 7, Abs. II., III. und IV. vorzunehmen.
IV. Über die Wahl muß ein Protokoll angefertigt und dem Vorstand der Gesellschaft zur Kenntnisnahme überlassen werden. Er bestätigt den Vorstand der Arbeitsgruppe in seinem Amt. Der Sprecher bzw. der Vorstand einer Arbeitsgruppe ist dem Vorstand der Gesellschaft gegenüber weisungsgebunden. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen erfolgt aufgrund der schriftlich festgelegten Richtlinien und Empfehlungen.
V. Hat sich der Vorstand oder der Sprecher einer Arbeitsgruppe eines erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht, so kann ihn der Vorstand der Gesellschaft seines Amtes entheben. Dagegen steht ihm das Recht zur Berufung entsprechend § 9, VII. zu.
VI. Die Verwaltung der Mittel der Gesellschaft verbleibt beim Vorstand. Die Finanzierung der Tätigkeit der Arbeitsgruppen wird durch eine Finanzordnung geregelt.
VII. Die ersten Sprecher der Arbeitsgruppen stehen dem Vorstand der Gesellschaft zur Seite. Sie bilden mit diesem zusammen den erweiterten Vorstand, der vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen wird. Der Vorsitzende muß den erweiterten Vorstand einberufen, wenn ein Drittel der ersten Sprecher der Arbeitsgruppen dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidium
I. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Persönlichkeiten, die sich durch ihren Einsatz für die Menschenrechte besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
II. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die durch ihren hervorragenden Einsatz für die Ziele der Gesellschaft in der Öffentlichkeit hervorgetreten sind, zu Ehrenpräsidenten wählen.
§ 12 Kuratorium
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die Mitglieder der Gesellschaft sind oder ihr nahestehen und für ihre Ziele eintreten, in das Kuratorium aufnehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums beraten den Vorstand.
§ 13 Schiedsausschuss
I. Dem Schiedsausschuss gehören ein Mitglied des Vorstandes und vier ordentliche Mitglieder an. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
II. Der Schiedsausschuss ist für die in § 9, VII. und § 10, V. genannten Aufgaben und andere, ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
III. Der Schiedsausschuss wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter.
IV. Einberufung und Beschlußfassung des Schiedsausschusses sind entsprechend § 7, II., III., IV. vorzunehmen. Das Verfahren bezüglich § 9, VII. und § 10, V. kann auch schriftlich erfolgen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Das Vereinsvermögen unterliegt der Regelung des § 5, IV. dieser Satzung.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Zeichen des Vereins
Der Verein führt ein Zeichen, das auch als Siegel im Geschäftsverkehr verwendet wird und das sich aus der Bildanlage ergibt, die mit dem Eintragungsantrag dem Registergericht eingereicht wird.
Stand laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. März 2020